Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 367e7eca61b20fd6ba09df105b66424bdfea77159e471b63f824403692d77133
18 provisions
Art. 1 verordnet:1)
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz setzt die Gehälter fest:
a) der Gerichtsbehörden gemäss dem Gesetz über die Rechtspflege;
b) der Gerichtsschreiber;
c) der Vertreter der Staatsanwaltschaft gemäss dem Gesetz über die
Rechtspflege.
2 Die Gehälter des administrativen Personals und der Hilfsangestellten werden gestützt auf die Besoldungstabelle für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegt, auf Vorschlag der Klassifikationskommission im Sinne
des Artikels 7 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und
Angestellten des Staates Wallis, deren Zusammensetzung durch einen Vertreter des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft vervollständigt wird.
3 Diese Gehälter werden durch die Staatskasse bezahlt.
4 Die Entschädigung der Gemeinderichter und der Gerichtsschreiber dieser
Behörde werden vom Gemeinderat festgelegt; sie geht zu Lasten der
Gemeinde. *
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Kantonsrichter
1 Kantonsrichter beziehen ein pauschales Jahresgehalt gemäss Anhang 1
zum vorliegenden Gesetz.
2 Der Präsident des Kantonsgerichts erhält eine zusätzliche, indexierte jährliche Pauschalentschädigung von 5'000 Franken.
3 Der Präsident des Kantonsgerichts bezieht eine jährliche Repräsentationsentschädigung von 2'000 Franken, die übrigen Kantonsrichter von 1'200
Franken.
Art. 3
Erstinstanzliche Richter
1 Bezirksrichter, Jugendrichter, Zwangsmassnahmenrichter sowie Straf- und
Massnahmenvollzugsrichter beziehen ein abgestuftes Jahresgehalt gemäss
Anhang 2 zum vorliegenden Gesetz.
2 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung
beträgt 25 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 15 je zwei Prozent und die
nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen.
3 Erstinstanzliche Richter erhalten jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.
4 Bei der Ernennung eines erstinstanzlichen Richters setzt die Ernennungsbehörde die Anzahl Erfahrungsanteile unter Berücksichtigung der Art und
der Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeit fest.
5 Erstinstanzliche Richter erhalten eine jährliche Repräsentationsentschädigung von 1'000 Franken.
6 Die ausserhalb der normalen Arbeitszeiten zu Pikettdienst verpflichteten
Magistraten erhalten eine Pauschalentschädigung von 150 Franken pro Woche.
Art. 4
Doyens der erstinstanzlichen Gerichte
1 Die Doyens der erstinstanzlichen Gerichte beziehen das Jahresgehalt eines erstinstanzlichen Richters zuzüglich einer indexierten jährlichen
Pauschalentschädigung von 5'000 Franken.
Art. 5
Kantonsgerichtsschreiber
1 Kantonsgerichtsschreiber I und II beziehen ein abgestuftes Jahresgehalt
gemäss der im Anhang 2 zum vorliegenden Gesetz festgelegten Besoldungstabelle.
2 Die Beförderung der Gerichtsschreiber wird mittels Weisungen des
Kantonsgerichts geregelt.
3 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung
beträgt 25 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 15 je zwei Prozent und die
nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen.
4 Kantonsgerichtsschreiber erhalten jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.
5 Bei ungenügenden Leistungen kann die Ernennungsbehörde die jährliche
Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
6 Bei der Ernennung eines Gerichtsschreibers setzt die Ernennungsbehörde
die Anzahl Erfahrungsanteile unter Berücksichtigung der Art und der Dauer
der bisherigen beruflichen Tätigkeit fest.
Art. 6
Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte
1 Gerichtsschreiber I und II der erstinstanzlichen Gerichte beziehen ein abgestuftes Jahresgehalt gemäss der im Anhang 2 zum vorliegenden Gesetz
festgelegten Besoldungstabelle.
2 Die Beförderung der Gerichtsschreiber wird mittels Weisungen des
Kantonsgerichts geregelt.
3 Hinsichtlich der Erfahrungsanteile sind die Bestimmungen von Artikel 5 anwendbar.
Art. 7
Staatsanwaltschaft
1 Das Jahresgehalt des Generalstaatsanwalts entspricht dem Gehalt eines
Kantonsrichters.
2 Der Generalstaatsanwalt erhält eine zusätzliche, indexierte jährliche
Pauschalentschädigung von 5'000 Franken.
3 Das Jahresgehalt des Generalstaatsanwalt-Stellvertreters und der Oberstaatsanwälte entspricht dem Gehalt des Doyens eines erstinstanzlichen
Gerichts.
4 Das Jahresgehalt des Staatsanwalts entspricht dem Gehalt eines erstinstanzlichen Richters.
5 Das Jahresgehalt der Substituten I und II wird gemäss Artikel 5 festgelegt.
6 Das Jahresgehalt der Gerichtsschreiber I und II wird gemäss Artikel 6 festgelegt. *
Art. 8
Ersatzrichter am Kantonsgericht
1 Ersatzrichter am Kantonsgericht beziehen nebst Spesenentschädigung folgende Entschädigungen:
a) 700 Franken pro Tag;
b) 350 Franken pro Halbtag;
c) 80 Franken pro Stunde, bis zu drei Stunden.
2 Zusätzlich wird dem Ersatzrichter, der den Rapport verfasst, eine Entschädigung von 700 Franken bis 2'700 Franken zugesprochen.
3 Amtet ein erstinstanzlicher Richter oder ein Gerichtsschreiber als Ersatzrichter, wird die Entschädigung halbiert.
4 Das Kantonsgericht legt die Entschädigungen für die Ersatzrichter fest. In
besonderen Fällen kann es die Entschädigungen erhöhen oder eine jährliche Pauschalentschädigung festlegen, wobei diese das Gehalt eines
Kantonsrichters einschliesslich die Grundbesoldung nicht übersteigen dürfen.
Art. 9
Ersatzrichter an erstinstanzlichen Gerichten, ausserordentliche
Staatsanwälte und Beisitzer *
1 Ersatzrichter an erstinstanzlichen Gerichten sowie ausserordentliche
Staatsanwälte und Beisitzer beziehen nebst Spesenentschädigung folgende
Entschädigungen: *
a) 500 Franken pro Tag;
b) 300 Franken pro Halbtag;
c) 70 Franken pro Stunde, bis zu drei Stunden.
2 Zusätzlich wird für das Verfassen des Rapports oder des Urteils eine Entschädigung von 200 Franken bis 1'400 Franken zugesprochen.
3 Das Kantonsgericht beziehungsweise das Büro der Staatsanwaltschaft legt
die Vertretungs- oder Aushilfsentschädigungen fest.
4 Amtet ein vom Kantonsgericht ernannter Gerichtsschreiber als Ersatzrichter oder Beisitzer, wird ihm eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000
Franken zugesprochen. In Berücksichtigung der einem Gerichtsschreiber
anvertrauten richterlichen Aufgaben kann das Kantonsgericht höhere Entschädigungen gewähren, wobei diese das Gehalt eines Kantonsgerichtsschreibers I einschliesslich die Grundbesoldung nicht übersteigen dürfen.
Art. 10
Aushilfsgerichtsschreiber
1 Das Kantonsgericht setzt den Lohn der Aushilfsgerichtsschreiber aufgrund
ihrer Fähigkeiten und ihrer Erfahrung fest, wobei dieser die Besoldungsklasse eines Gerichtsschreibers I des Kantonsgerichts nicht übersteigen darf.
Art. 11
Praktikanten
1 Juristen, die in einem Gericht oder in einem Amt der Staatsanwaltschaft ein
Praktikum von wenigstens sechs Monaten absolvieren, beziehen eine monatliche Entschädigung von mindestens 1'500 Franken und höchstens 3'400
Franken. Am Kantonsgericht beträgt das Maximum 5'400 Franken.
2 Der Betrag der monatlichen Entschädigung wird festgelegt:
a) vom Kantonsgericht, gegebenenfalls auf Vorschlag des Doyens des
erstinstanzlichen Gerichts;
b) vom Generalstaatsanwalt, gegebenenfalls auf Vorschlag des Oberstaatsanwalts.
Art. 12
Reiseentschädigungen
1 Die Gerichtsbehörden, die Gerichtsschreiber und die Vertreter der Staatsanwaltschaft beziehen dieselben Reiseentschädigungen wie das Personal
der kantonalen Verwaltung.
Art. 13
Spesenabrechnung
1 Reiseentschädigungen werden durch die Staatskasse aufgrund einer monatlichen Spesenabrechnung bezahlt.
2 Die Spesenabrechnung ist in zweifacher Ausfertigung zu richten an:
a) das Kantonsgericht für alle Gerichte;
b) den Generalstaatsanwalt für alle Ämter der Staatsanwaltschaft.
Art. 14
Verschiedene Bestimmungen
1 Die jährliche Besoldung wird in zwölf monatlichen Zahlungen überwiesen.
Dazu kommt ein 13. Monatslohn, der einem Monatsgehalt entspricht und im
Monat Dezember ausbezahlt wird.
2 Die im vorliegenden Gesetz festgesetzten Gehälter entsprechen 103.6
Punkten des Schweizer Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2010.
3 Die in den Artikeln 3 Absatz 6, 8, 9 und 11 vorgesehenen Entschädigungen
werden jeweils dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise
angepasst, sobald sich dieser um 5 Punkte erhöht hat (Basis Index 2010:
103.6).
4 Die Gerichtsbehörden, die Gerichtsschreiber und die Vertreter der Staatsanwaltschaft erhalten zusätzlich zum Grundgehalt die Sozial- und Teuerungszulagen sowie die Gehaltsansprüche im Krankheitsfall entsprechend
den für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen.
5 Für die Gerichtsschreiber sind überdies die Bestimmungen betreffend das
Staatspersonal über die Anlaufstufen, die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads, die Kapitalauszahlung und die Gewährung von zusätzlichen
arbeitsfreien Tagen sinngemäss anwendbar.
Art. 15
Übergangsbestimmungen
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 bleiben alle vollamtlich oder in Teilzeit ernannten Magistraten der Gerichtsbehörden und Vertreter der Staatsanwaltschaften, die nach dem System des pauschalen Jahresgehalts entschädigt
werden, auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes diesem unterstellt.
2 Ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beziehen:
a) der Generalstaatsanwalt das Jahresgehalt eines Kantonsrichters;
b) der Doyen eines erstinstanzlichen Gerichts, der Generalstaatsanwalt-
Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte die im vorliegenden Gesetz
festgelegten jährlichen Pauschalentschädigungen.
3 Das Gehalt der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes amtierenden Gerichtsschreiber I des Kantonsgerichts wird durch die bisherigen Bestimmungen geregelt.
4 Die Entschädigung des Pikettdienstes im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 wird
den Magistraten, deren ordentliches Rücktrittsalter weiterhin 60 Jahre beträgt, nicht entrichtet.
Art. 16
Änderung bisherigen Rechts - Berufliche Vorsorge
1 Das Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive,
der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 wird geändert.
2 Das Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen vom 1 Oktober
2006 wird geändert.
Art. 17
Übergangsbestimmungen betreffend berufliche Vorsorge
1 Für die amtierenden Jugendrichter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes das 55. Lebensjahr vollendet haben sowie für die
amtierenden Untersuchungsrichter, die bei der erwähnten Inkraftsetzung das
55. Lebensjahr vollendet haben und Magistraten der Staatsanwaltschaft, des
Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts oder des Zwangsmassnahmengerichts werden, wird das ordentliche Rücktrittsalter von 60 Jahren beibehalten.
2 Für die Gerichtsbehörden und die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die
nach dem System des pauschalen Jahresgehalts entschädigt werden, werden folgende Beiträge zur beruflichen Vorsorge festgelegt:
a) ordentliches Rücktrittsalter von 62 Jahren: 11.1 Prozent Arbeitgeberbeiträge und 8.4 Prozent Arbeitnehmerbeiträge;
b) ordentliches Rücktrittsalter von 60 Jahren: 12.7 Prozent Arbeitgeberbeiträge und 9.4 Prozent Arbeitnehmerbeiträge.
Art. 18
Schlussbestimmungen
1 Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen sind alle dem vorliegenden
Gesetz widersprechenden Bestimmungen, namentlich das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980, aufgehoben.
2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Absatz 1
Art. A1-1 Lohntabelle der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft
1 Basis Index 2010: 103.6 Punkte
Funktion Jahresgehalt (inklusive 13. Monatslohn)
Präsident Kantonsgericht** Fr. 201'158.75
Kantonsrichter Fr. 201'158.75
Generalstaatsanwalt** Fr. 201'158.75
Funktion Jahresgehalt (inklusive 13. Monatslohn)
**Zusätzliche Pauschale Der Inhaber dieses Amtes bezieht eine zusätzliche jährliche Pauschalentschädigung
von Fr. 5'000.- die indexiert wird
A2 Anhang 2 zu den Artikeln 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 6
Absatz 1
Art. A2-1 Lohntabelle der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft
1 Basis Index 2010: 103.6 Punkte
Funktion Minimum Jahresgehalt (inklusive 13. Monatslohn)
Maximum Jahresgehalt (inklusive 13. Monatslohn)
1. Kantonsgericht:
Gerichtsschreiber I
(Klasse 2)
Fr. 123'483.10 Fr. 172'876.35
Gerichtsschreiber II
(Klasse 3)
Fr. 119'423.85 Fr. 167'193.40
2. Erstinstanzliche Gerichte:
Doyen eines erstinstanzlichen Gerichts**
Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Bezirksrichter Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Jugendrichter Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Zwangsmassnahmenrichter
Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Straf- und Massnahmenvollzugsrichter
Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Gerichtsschreiber I
(Klasse 4)
Fr. 115'499.15 Fr. 161'698.80
Gerichtsschreiber II
(Klasse 5)
Fr. 111'699.90 Fr. 156'379.85
Funktion Minimum Jahresgehalt (inklusive 13. Monatslohn)
Maximum Jahresgehalt (inklusive 13. Monatslohn)
3. Staatsanwaltschaft:
Generalstaatsanwalt-
Stellvertreter**
Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Oberstaatsanwalt** Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Staatsanwalt Fr. 135'344.40 Fr. 189'481.90
Substitut I (Klasse 2) Fr. 123'483.10 Fr. 172'876.35
Substitut II (Klasse 3) Fr. 119'423.85 Fr. 167'193.40
Gerichtsschreiber I
(Klasse 4) *
Fr. 115'499.15 * Fr. 161'698.80 *
Gerichtsschreiber II
(Klasse 5) *
Fr. 111'699.90 Fr. 156'379.85
**Zusätzliche Pauschale *
Der Inhaber dieses
Amtes bezieht eine zusätzliche jährliche
Pauschalentschädigung
von Fr. 5'000.-, die indexiert wird.
Der Inhaber dieses
Amtes bezieht eine zusätzliche jährliche
Pauschalentschädigung
von Fr. 5'000.-, die indexiert wird.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
Publikation
10.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2010,
52/2010
13.09.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
11.03.2022 01.01.2024 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 2022-
11.03.2022 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-
07.09.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2023-
07.09.2023 01.01.2024 Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber I (Klasse 4)"
umbenannt RO/AGS 2023-
07.09.2023 01.01.2024 Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber I (Klasse
4)" / "Minimum Jahresgehalt
(inklusive 13. Monatslohn)"
geändert RO/AGS 2023-
07.09.2023 01.01.2024 Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber I (Klasse
4)" / "Maximum Jahresgehalt
(inklusive 13. Monatslohn)"
geändert RO/AGS 2023-
07.09.2023 01.01.2024 Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber II (Klasse 5)"
eingefügt RO/AGS 2023-
07.09.2023 01.01.2024 Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"**Zusätzliche Pauschale"
eingefügt RO/AGS 2023-
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Publikation
Erlass 10.09.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 38/2010,
52/2010
Art. 1 Abs. 4 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 7 Abs. 6 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-
Art. 9 11.03.2022 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2022-
Art. 9 Abs. 1 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-
Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber I (Klasse 4)"
07.09.2023 01.01.2024 umbenannt RO/AGS 2023-
Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber I (Klasse
4)" / "Minimum Jahresgehalt
(inklusive 13. Monatslohn)"
07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-
Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber I (Klasse
4)" / "Maximum Jahresgehalt
(inklusive 13. Monatslohn)"
07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-
Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"Gerichtsschreiber II (Klasse 5)"
07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-
Art. A2-1 Abs. 1, Tabelle,
"**Zusätzliche Pauschale"
07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-