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Entscheid für den Schutz der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die prähistorische Zone von Vieux-Emosson, deren Grenzen auf der dem Original dieses Beschlusses beiliegenden Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1324 eingetragen sind, wird zur Schutzzone erklärt.

Art. 2

1 In diesem Gebiet ist es verboten, die paläontologischen Abdrücke zu beschädigen, Steine zu entfernen und mitzunehmen, Kehricht oder andere Abfälle abzulagern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.117 2 Ausnahmsweise können Bewilligungen durch das Umweltdepartement erteilt werden.

Art. 3

1 Die Dienststelle für Umweltschutz, die Polizeiorgane der interessierten Gemeinden, die Grenzwächter und die Wildhüter sind gehalten, jede Zuwiderhandlung der gemäss Artikel 4 zuständigen Behörde anzuzeigen. *

Art. 4

1 Die Vergehen gegen den vorliegenden Entscheid werden durch das Departement für Umwelt mit einer Busse von 1000 bis 10'000 Franken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten. 2 Das genannte Departement ist befugt, die Einstellung jeglicher Arbeit, durch welche die vorangehenden Bestimmungen verletzt werden, zu verfügen.

Art. 5

1 Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.117 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 09.11.1983 25.11.1983 Erlass Erstfassung RO/AGS 1983 f 147 | d 141 01.10.1986 01.01.1987 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d 217 451.117 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.11.1983 25.11.1983 Erstfassung RO/AGS 1983 f 147 | d 141 Art. 3 Abs. 1 01.10.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d 217

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