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Km vom 1. September 1998 des Beschlusses Nr. 98/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.031.92 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. "Art. 17 Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4

5 provisions

Art. 1

Dem Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Artikel angefügt:

"Art. 17 Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

1) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1997 im Einklang mit dem Arbeitsprogramm in Anlage 3 dieses Protokolls an den Projekten und Aktivitäten des in Abs. 4 genannten Programms der Gemeinschaft teil. 2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem in Abs. 4 genannten Programm im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens. 3) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 4 genannten Programms in vollem Umfang an den EWR-relevanten Teilen des Ausschusses für Telematik in der Verwaltung (TAC) teil, der die EG-Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt. 4) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels: - 395 D 0468: Beschluss 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 23)."

Art. 2

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Protokoll 31 als Anlage 3 beigefügt.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum dieses Beschlusses alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 12. Dezember 1997 (Es folgen die Unterschriften)

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