Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser
1 Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser (nachfolgend Spitäler), die sich auf der
Spitalliste des Kantons befinden und ihren Standort im Kanton haben, sind verpflichtet:
a) die Jahresrechnung gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur
Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss
GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und
Heimverbands zu erstellen. Das Handbuch ist vom Gesundheitsamt (Amt) zu
genehmigen;
b) * …
c) die Kosten und Leistungen gemäss der Verordnung über die Kostenermittlung
und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in
der Krankenversicherung2) (VKL) und dem Handbuch REKOLE® von
H+ Die Spitäler der Schweiz zu ermitteln und zu erfassen.
2 … *
3 Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
4 Spitäler mit einer Pflegeabteilung haben für diese eine separate Rechnung zu führen.
1) BR 110.100
2) SR 832.104
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
5 Das Amt kann bei den Geburtshäusern die Anforderungen an die Rechnungslegung
reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung befreien.
Art. 2
Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen
1 Die Jahresrechnung ist gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur
Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP
FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbands
zu erstellen. Das Handbuch ist vom Amt zu genehmigen.
2 Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3 Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Verbands Heime und Institutionen Schweiz und den Vorgaben des Amts zu erstellen.
4 … *
5 … *
6 Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
Art. 3
Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
1 Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.
2 Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3 Investitionen mit einem Anschaffungswert von über 3000 Franken pro Objekt sind
in der Anlagebuchhaltung zu erfassen und während der Nutzungsdauer linear
abzuschreiben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Handbuch des Spitex Verbands Schweiz.
4 Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Spitex Verbands Schweiz und
den Vorgaben des Amts zu führen.
5 Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
6 Das Amt kann bei den Diensten ohne kommunalen Leistungsauftrag die Anforderungen an die Rechnungslegung reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung
einer Kostenrechnung befreien.
Art. 4
Zugelassene Pflegefachpersonen
1 Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.
2. Einzureichende Unterlagen
Art. 5
Spitäler
1 Spitäler, die sich auf der Spitalliste des Kantons befinden und ihren Standort im
Kanton haben, sind verpflichtet, dem Amt folgende Unterlagen einzureichen:
a) die Krankenhausstatistik und die medizinische Statistik gemäss den Vorgaben
des Bundesamts für Statistik;
b) * nach Austritt die elektronische Rechnung jedes Einzelfalls im XML-Standard
via Schnittstelle;
c) * …
d) Patientendaten, soweit sie zur Überprüfung der Beitragspflicht und zur Beitragsgewährung notwendig sind;
e) Daten hinsichtlich Leistungsspektrum und Leistungsmenge;
f) die für den Kantonsbeitrag massgebenden Finanzdaten anhand eines vom Amt
zur Verfügung gestellten Formulars;
g) die Betriebsrechnung REKOLE aggregiert nach dem ITAR-K Modell von
H+ Die Spitäler der Schweiz;
h) bis spätestens am 31. März des Folgejahres die Kostenrechnung, das Ergebnis
der von der Regierung vorgegebenen Qualitätsmessungen sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung notwendigen
Daten und Unterlagen;
i) bis spätestens am 30. April des Folgejahres die einer ordentlichen Revision
gemäss Artikel 727 OR3) unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung sowie den umfassenden Bericht der Revisionsstelle;
j) * alle im Protokollerfassungs- und Qualitätsmanagementprogramm erfassten
Daten der Rettungsdienste;
k) * die im Rahmen der SwissDRG-Datenerhebung gelieferte Fallkostendatei.
Art. 6
Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen
1 Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen, die Anspruch auf Leistungsbeiträge
erheben, haben dem Amt:
Artikel 7
OR4) unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den
umfassenden Bericht der Revisionsstelle, die Kostenrechnung, das Ergebnis
der von der Regierung vorgegebenen Qualitätsmessungen sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung notwendigen
Daten und Unterlagen einzureichen;
b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der je Pflegebedarfsstufe erbrachten Pflegetage für Pflegeleistungen und für Leistungen
der Akut- und Übergangspflege zu melden sowie den aktuellen Richtstellenplan einzureichen.
3) SR 220
4) SR 220
Art. 7 Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie zugelassene
Pflegefachpersonen
1 Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt: *
a) * bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des
Amts, die einer eingeschränkten Revision gemäss Artikel 727a OR5) unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, dem Bericht der Revisionsstelle, die Kostenrechnung sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung beziehungsweise der Anerkennung der Beitragsberechtigung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen;
b) * jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitragsberechtigten Leistungseinheiten zu melden.
2 Dienste ohne kommunalem Leistungsauftrag und zugelassene Pflegefachpersonen,
die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt: *
a) bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des
Amts sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung beziehungsweise der Anerkennung der Beitragsberechtigung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen;
b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitragsberechtigten Leistungseinheiten zu melden.
3. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 8
Anstellungsbedingungen
1 Spitäler erfüllen die Anforderungen branchenüblicher Anstellungsbedingungen,
wenn sie in den Anstellungsverträgen mit den Mitarbeitenden die Bestimmungen
des Personalmusterreglements des Bündner Spital- und Heimverbands nicht unterschreiten.
4. Beiträge an die Spitäler
Art. 9
Fallbeiträge
1 Fallbeiträge werden ausgerichtet für die stationäre Behandlung von KVG- und IVversicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden.
2 Ein Fall im Sinne dieser Verordnung ist ein stationärer Fall gemäss der Definition
der SwissDRG AG.
5) SR 220
Art. 10
Beitragsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Beitragsleistung des Kantons gemäss Artikel 41 Absatz 3
KVG6) ist eine Kostengutsprache der Kantonsärztin beziehungsweise des Kantonsarztes oder der Stellvertretung.
Art. 11
Auszahlung der Beiträge
1 Das Amt richtet den kantonalen Anteil an den stationären Behandlungen nach Austritt auf Basis elektronischer Rechnungen, welche im XML-Standard via Schnittstelle an das Gesundheitsamt übermittelt werden, als Einzelfallabgeltung aus. *
2 … *
3 Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge erfolgt durch das Amt nach Prüfung der statistischen Daten und der Finanzdaten.
4 Die Beiträge des Kantons für den Notfall- und Krankentransportdienst, für die universitäre Lehre und die Forschung, für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und
für die Sicherstellung der Versorgung werden jeweils hälftig Mitte Januar und Mitte
Juli ausgerichtet. Das Amt kann die Beiträge in begründeten Fällen in monatlichen
Teilzahlungen ausrichten. *
5 Der Gemeindeanteil wird durch den Kanton vorfinanziert und den Gemeinden im
darauffolgenden Jahr in Rechnung gestellt.
Art. 12
Beitragskürzungen
1 Eine Kürzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 Litera a des Gesetzes7) kann vom Amt
vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 sowie
Artikel 12 bis 15 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz8) nicht erfüllt werden.
2 Eine Kürzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 Litera d und Litera e des Gesetzes kann
vom Amt vorgenommen werden, wenn: *
a) * die Anforderung gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt wird.
b) * …
3 Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 Litera d und e des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leistungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regierung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.
6) SR 832.10
7) BR 506.000
8) BR 500.010
Art. 12a * Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes9) werden an Projekte gewährt,
wenn diese:
a) nachhaltig zur Sicherstellung der dezentralen Gesundheitsversorgung beitragen;
b) zur Steigerung der Versorgungsqualität in der Gesundheitsversorgungsregion
beziehungsweise Subregion beitragen; oder
c) zur Erhöhung des Eigenversorgungsgrads in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion beitragen.
2 Die Projekte dürfen die Umsetzung weiterer Projekte gemäss Artikel 9a Absatz 2
des Gesetzes in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion nicht
verhindern oder erschweren.
3 Die Gesuchsteller haben sich zu verpflichten, das Amt regelmässig über den Stand
der Umsetzung des Projekts zu informieren.
Art. 12b * Einzureichende Unterlagen
1 Die Gesuchsteller haben dem Amt sämtliche für die Beurteilung der Projekte notwendigen Unterlagen einzureichen, insbesondere:
a) Gesamtkostenschätzung des Projekts gemäss den Vorgaben des Amts;
b) Beitragszusicherungen Dritter;
c) Mitwirkungserklärungen der in das Projekt involvierten Leistungserbringer;
d) Dokumentation der Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen.
Art. 12c * Beitragszusicherung
1 Das Amt entscheidet über die Beitragsberechtigung des Projekts und legt die maximale Höhe des Beitrags sowie die Höhe des Beitragssatzes fest.
2 Die Beitragszusicherung ist vor dem Projektbeginn einzuholen.
3 Bei Projekten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision vom 26. August
2020 des Krankenpflegegesetzes bereits im Gange sind, wird von der Beitragszusicherung vor Projektbeginn gemäss Absatz 2 abgesehen.
Art. 12d * Anrechenbare Kosten
1 Für die Beitragszusicherung und die Beitragsfestsetzung sind Kosten anrechenbar:
a) die im Einklang mit der Zielsetzung der Spitalpolitik des Kantons stehen; und
b) die zweckmässig und bei wirtschaftlicher Handlungsweise notwendig sind.
2 Bei Projekten gemäss Artikel 12c Absatz 3 sind zudem nur die nach dem Inkrafttreten der Teilrevision anfallenden Kosten anrechenbar.
9) BR 506.000
Art. 12e * Höhe der Beiträge
1 Der Beitragssatz für Beiträge an Projekte gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes10) beträgt:
a) für Projekte gemäss Litera a: 50 Prozent;
b) für Projekte gemäss Litera b: abgestuft nach der Anzahl der sich zusammenschliessenden Leistungserbringer 25 bis 50 Prozent;
c) für Projekte gemäss Litera c: abgestuft nach dem Beitrag zur Optimierung der
Gesundheitsversorgung in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion bis 25 Prozent;
d) für Projekte gemäss Litera d: abgestuft nach dem Beitrag zur Optimierung der
Gesundheitsversorgung in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion bis 50 Prozent.
Art. 12f * Projektabrechnung
1 Die Projektabrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.
Art. 12g * Beitragsfestsetzung
1 Das Amt legt den Beitrag nach Prüfung der Projektabrechnung fest.
5. … *
Art. 13 * …
Art. 14 * …
6. Beiträge an die Angebote zur stationären Pflege und
Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und von
Art. 15 betagten Personen
Investitionsbeiträge
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) erteilt nach
Beurteilung der Grundlagen zu Zweckbestimmung, Bedarf, Standortwahl, Betriebsführungskonzept, Raumprogramm, Kostenschätzung, Terminplan und Finanzierung
die zur Weiterbearbeitung des Projekts notwendigen Weisungen.
2 Die Regierung entscheidet gestützt auf das gemäss den Weisungen des Departementes überarbeitete Projekt über die Beitragsberechtigung und die Höhe des kantonalen Beitrags.
10) BR 506.000
3 Investitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Bedarf ausgewiesen ist und eine
Art. 16 positive Stellungnahme der Gesundheitsversorgungsregion vorliegt. *
Anerkannte Betriebskosten
1 Die durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag ergeben sich aus dem Total der Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten bei mittlerem Pflegebedarf.
2 Für die nach Leistungsumfang abgestufte Festlegung der anerkannten Kosten und
der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes11) ist das gewichtete arithmetische Mittel der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen massgebend.
3 Als wirtschaftliche Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen gelten die Institutionen mit den tiefsten durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag, die:
a) im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne kostenwirksame Auflagen sind; und
b) in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der
von den Institutionen gemäss Litera a ausgewiesenen Pflegetage erbracht haben.
4 Ein ausserordentlicher Pflege- und/oder Betreuungsaufwand von Bewohnerinnen
und Bewohnern kann in folgenden Fällen gegeben sein:
a) bei Notwendigkeit komplexer, medizinaltechnischer Pflegemassnahmen, wie
beispielsweise Langzeitbeatmung;
b) bei Notwendigkeit ausserordentlicher Hygienemassnahmen infolge einer
schweren Infektion, insbesondere infolge einer MRSA-Infektion;
c) bei Vorliegen einer progredienten neuromuskulären Erkrankung, welche zu
Schwierigkeiten insbesondere bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
oder bei der Mobilisierung führt;
d) * bei Vorliegen einer dementiellen Erkrankung, welche eine Rund-um-die-Uhr-
Betreuung erfordert;
e) * bei Notwendigkeit einer palliativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz,
das sich auf der Pflegeheimliste des Kantons befindet.
5 Das Amt kann zusätzliche Kosten in den Fällen gemäss Absatz 4 anerkennen,
wenn:
a) der notwendige Pflegeaufwand den Aufwand gemäss der ermittelten BESA-
Einstufung um mindestens 60 Minuten überschreitet;
b) der ausserordentliche Pflegeaufwand gemäss Litera a seit mindestens 30 Tagen besteht.
5bis Die Anforderung gemäss Absatz 5 Litera b entfällt bei Notwendigkeit einer palliativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz gemäss Absatz 4 Litera e, das sich
auf der Pflegeheimliste des Kantons Graubünden befindet. *
11) BR 506.000
6 Die durch das Amt anerkannten zusätzlichen Kosten werden rückwirkend ab dem
Zeitpunkt des Bestehens des ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreuungsaufwands vergütet.
7 Die anerkannten Kosten und die Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zusätzlich infolge ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreuungsaufwands anerkannten Kosten werden im Anhang 1 zur Verordnung festgelegt.
Art. 17
Betriebsbeiträge des Kantons
1. Auszahlung
1 Das Amt richtet auf Basis der je Pflegebedarfsstufe gemeldeten Pflegetage für Pflegeleistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege jeweils bis Ende
des Quartalsfolgemonats provisorische Leistungsbeiträge aus.
2 Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge durch das Amt erfolgt nach Prüfung der massgebenden Daten.
3 Übersteigen die gemeldeten Pflegetage das Maximum an möglichen Pflegetagen
gemäss den auf der Pflegeheimliste zugewiesenen Betten, werden die das Maximum
übersteigenden Pflegetage beginnend mit der tiefsten Pflegestufe in Abzug gebracht.
Art. 18
2. Beitragskürzung
1 Eine Kürzung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Litera a des Gesetzes12) kann vom Amt
vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss den Artikeln 17 und 18 der
Verordnung zum Gesundheitsgesetz13) nicht erfüllt werden.
2 Eine Kürzung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Litera f und Litera g des Gesetzes kann
vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden. *
3 … *
4 … *
5 Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 Litera f und g des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leistungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regierung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.
Art. 19
Betriebsbeiträge der Gemeinden
1 Bezüglich der Finanzierung des Gemeindeanteils an den Pflegekosten von Personen, die direkt aus dem Ausland in ein Alters- und Pflegeheim oder in eine Pflegegruppe eintreten, haben sich die Gemeinden der betreffenden Gesundheitsversorgungsregion untereinander zu verständigen. *
12) BR 506.000
13) BR 500.010
7. Beiträge an die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
Art. 20 und zugelassene Pflegefachpersonen
Anerkannte Kosten
1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag
1 Für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung
der Klientinnen und Klienten gemäss Artikel 40 Absatz 1 und 2 des Gesetzes14) ist
der Durchschnitt der gewichteten arithmetischen Mittel der durchschnittlichen
Kosten der wirtschaftlichen Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag der drei der
Beschlussfassung vorangehenden Jahre massgebend.
2 Als wirtschaftliche Dienste gelten die Dienste mit den tiefsten durchschnittlichen
Kosten pro verrechnete Stunde, die:
a) im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne kostenwirksame Auflagen sind; und
b) in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der
von den Diensten gemäss Litera a ausgewiesenen verrechneten Stunden erbracht haben.
3 Die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und
Klienten werden im Anhang 2 zur Verordnung festgelegt.
Art. 21
2. Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag
1 Die anerkannten Kosten der Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag betragen
85 Prozent der anerkannten Kosten der Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag.
2 Das Amt kann für Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag, welche spezialisierte Leistungen im Rahmen der Versorgungspflicht erbringen, höhere Kosten anerkennen. *
Art. 22
3. Zugelassene Pflegefachpersonen
1 Die anerkannten Kosten der zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegefachpersonen betragen 90 Prozent der anerkannten Kosten für Pflegeleistungen sowie für Leistungen der Akut- und Übergangspflege der Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag. *
Art. 23
Anspruch auf Leistungen
1 Anspruch auf Leistungen durch den zuständigen Dienst mit kommunalem Leistungsauftrag gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes15) haben:
a) kranke, verunfallte, rekonvaleszente, behinderte, betagte und sterbende Menschen;
b) Frauen vor und/oder nach der Geburt;
c) pflegende Angehörige im Sinne einer vorübergehenden Entlastung.
14) BR 506.000
15) BR 506.000
2 Ein Dienst mit kommunalem Leistungsauftrag kann vom Amt auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall von der Leistungspflicht befreit werden:
a) bei aufwändigen Therapien, welche den Einsatz von ständig zu überwachenden medizintechnischen Geräten erfordern;
b) bei ausgewiesener physischer und psychischer Gefährdung der Mitarbeitenden
oder anderweitiger Unzumutbarkeit der Leistungserbringung;
c) bei wiederholter Nichtbezahlung der Rechnungen.
Art. 24
Beitragsberechtigte Leistungen
1 Beitragsberechtigt sind Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege für im Kanton wohnhafte Personen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung Beiträge leistet.
2 Beitragsberechtigte hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen sind folgende Leistungen für im Kanton wohnhafte Personen:
a) Unterstützung in der Haushaltsführung oder vorübergehende selbstständige
Haushaltsführung;
b) Mithilfe in der Betreuung der Kinder, wenn der betreuende Elternteil wegen
Krankheit, Unfall, Wochenbett oder Rekonvaleszenz ausfällt;
c) Aktivierung, Anleitung und Begleitung zur Gestaltung des Alltags;
d) Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention.
3 Der beitragsberechtigte Mahlzeitendienst umfasst die Lieferung von Mahlzeiten
nach Hause für im Kanton wohnhafte Personen.
Art. 25
Zeitbudget
1 Der maximale Umfang der beitragsberechtigten Leistungen umfasst:
a) bei den Pflegeleistungen und den Leistungen der Akut- und Übergangspflege
den von den Krankenversicherern anerkannten Leistungsumfang;
b) bei den hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen 20 Stunden pro
Woche;
c) * beim Mahlzeitendienst eine Mahlzeit pro Tag;
d) * bei zugelassenen Pflegefachpersonen gemäss Artikel 42 Absatz 5 des Krankenpflegegesetzes16) maximal 1500 Stunden pro Jahr.
2 Der Umfang der beitragsberechtigten Leistungen gemäss Absatz 1 Litera b kann
durch die Leiterin oder den Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung während
maximal 60 Tagen ausgedehnt werden: *
a) auf maximal 48 Stunden pro Woche zur Entlastung pflegender Angehöriger;
b) auf maximal 168 Stunden pro Woche bei Personen, denen der Eintritt in eine
stationäre Einrichtung nicht möglich ist, sowie bei Schwerkranken und Sterbenden;
16) BR 506.000
c) auf maximal 168 Stunden pro Woche bei Krankheit oder Unfall der Haushalt
führenden Person in Haushalten mit unterstützungspflichtigen Kindern und
Jugendlichen;
d) auf maximal 168 Stunden pro Woche während der Akut- und Übergangspflege.
Art. 26
Bedarfsabklärung
1 Die Bedarfsabklärung ist spätestens 14 Tage nach dem ersten Einsatz bei den Klientinnen beziehungsweise Klienten zu Hause durchzuführen. *
2 Bei relevanten Veränderungen sind die zu erbringenden Leistungen dem Bedarf
anzupassen. Die Bedarfsklärung ist mindestens jährlich vor Ort zu überprüfen.
Art. 27
Betriebsbeiträge des Kantons
1. Auszahlung
1 Das Amt richtet auf der Basis der gemeldeten Leistungseinheiten jeweils bis Ende
des Quartalsfolgemonats provisorische Leistungsbeiträge aus. *
2 Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge durch das Amt erfolgt nach Prüfung der massgebenden Daten.
Art. 28
2. Beitragskürzung
1 Eine Kürzung gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera a des Gesetzes17) kann vom Amt
vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss den Artikeln 20 und 21 der
Verordnung zum Gesundheitsgesetz18) nicht erfüllt werden.
2 Eine Kürzung gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera g und Litera h des Gesetzes kann
vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden. *
3 … *
4 … *
5 Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 Litera g und h des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leistungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regierung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.
17) BR 506.000
18) BR 500.010
Art. 29
Anstellung pflegender Angehöriger
1 Pflegende Angehörige können auf ihr Begehren hin durch die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung im Umfang des Ergebnisses der Bedarfsklärung und im
Rahmen ihrer Kompetenzen angestellt werden, wenn:
a) * sie einen vom Amt anerkannten Kurs in der Grundpflege und Betreuung für
Bezugspersonen absolviert haben oder sich verpflichten, innerhalb eines
Jahres ab Anstellung einen solchen zu absolvieren, oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem auf der Liste gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz19) aufgeführten Beruf verfügen;
b) * der Einsatz einer Langzeitsituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate angelegt ist.
c) * …
7a. Beiträge an den Bereitschaftsdienst von Hebammen und
Entbindungspflegern *
Art. 29a * Grundsatz
1 Das Amt gewährt den Hebammen und Entbindungspflegern eine Entschädigung
für den von ihnen geleisteten Bereitschaftsdienst bei einer Haus-, Beleg-, oder Geburtshausgeburt und bei der Wochenbettbetreuung.
Art. 29b * Voraussetzungen
1 Die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst wird gewährt, wenn:
a) die Hebamme beziehungsweise der Entbindungspfleger über eine Bewilligung
zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und eine Zulassung
zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im
Kanton verfügt;
b) die gebärende Frau im Zeitpunkt der Leistungserbringung ihren Wohnsitz im
Kanton hat.
Art. 29c * Höhe
1 Die Höhe der Entschädigung für den Bereitschaftsdienst beträgt:
a) 500 Franken bei einer Haus-, Beleg-, oder Geburtshausgeburt;
b) 220 Franken bei der Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt;
c) 150 Franken bei der Wochenbettbetreuung nach einer Spitalgeburt.
19) BR 500.010
8. Ausbildungsplätze für Schulen des Gesundheitswesens
Art. 30
Abgeltung der Arbeitsleistung
1 Die vom Kanton subventionierten Betriebe haben die Arbeitsleistung der Praktikantinnen und Praktikanten im Umfang der gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes20) festgelegten Anzahl Praktikumsplätze abzugelten.
2 Die Höhe der Abgeltung wird im Anhang 3 zur Verordnung festgelegt.
8a. Ausbildungsverpflichtung der Spitäler, der Alters- und
Pflegeheime und der Dienste der häuslichen Pflege und
Betreuung *
Art. 30a * Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen
1 Die von den Spitälern, den Alters- und Pflegeheimen und den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung zu erbringenden Ausbildungsleistungen sind in der Verordnung zum Gesundheitsgesetz21) festgelegt.
Art. 30b * Beiträge an die ungedeckten Ausbildungskosten
1 Das Amt gewährt Beiträge in der Höhe von 600 Franken pro Praktikumswoche für
angehende Pflegefachpersonen HF oder FH und 1800 Franken pro Jahr für angehende Fachpersonen Gesundheit (FaGe) EFZ an die gemäss ihrer Ausbildungsverpflichtung ungedeckten Ausbildungskosten der Spitäler, der Alters- und Pflegeheime und
der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung.
9. Einrichtungen des betreuten Wohnens
Art. 31
Anerkennung
1. Voraussetzungen
1 Die Bauten entsprechen den anerkannten Fachnormen für hindernisfreies Bauen,
wenn sie:
a) der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten entsprechen;
b) dem Merkblatt des Amts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des
betreuten Wohnens" entsprechen.
20) BR 506.000
21) BR 500.010
2 Die Grundbetreuung gemäss Artikel 48 Absatz 2 Litera c des Gesetzes22) umfasst
mindestens folgende Leistungen:
a) * die Betreuungsperson muss an mindestens drei Werktagen während mindestens einer Stunde vor Ort in der Einrichtung anwesend sein;
b) * die Betreuungsperson muss an Werktagen während mindestens fünf Stunden
telefonisch erreichbar sein;
c) * die Betreuungsperson koordiniert und organisiert bei Bedarf die Hilfsdienste
sowie einen 24-Stunden-Notruf.
Art. 32
2. Einzureichende Unterlagen
1 Dem Anerkennungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) eine Bestätigung der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis
Graubünden, wonach die Bauten die Vorgaben der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten sowie des Merkblatts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen
des betreuten Wohnens" des Amts erfüllen;
b) ein Betriebskonzept, das sich zum Angebot im Allgemeinen und insbesondere
zur Ausgestaltung und zu den Leistungen der Grundbetreuung sowie zum weiteren Dienstleistungsangebot äussert.
2 Einrichtungen, welche bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden, haben anstelle einer Bestätigung gemäss Absatz 1 Litera a dem Anerkennungsgesuch einen Bericht
der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis Graubünden zur Einhaltung
der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten und der Vorgaben des Merkblatts des
Amts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" beizulegen.
10. Rettungswesen
10.1. ZENTRALE KOORDINATIONSSTELLE
Art. 33
Strassengebundene Rettung
1 Die strassengebundenen Primär- und Sekundäreinsätze der Notfall- und Krankentransportdienste der öffentlichen Spitäler werden durch die zentrale Koordinationsstelle koordiniert und disponiert.
Art. 34
Alarmierungsgespräche und Personendaten
1 Als Alarmierungsgespräche gelten sämtliche von Dritten an die zentrale Koordinationsstelle gemachten Mitteilungen sowie sämtliche Gespräche der Mitarbeitenden
der zentralen Koordinationsstelle mit den Rettungskräften und der Polizei.
22) BR 506.000
2 Als aufgebotsspezifische Personendaten gelten die Daten, welche für den notwendigen Einsatz der Rettungskräfte und die zweckmässige Durchführung des Rettungseinsatzes massgeblich sind.
3 Zugriffsberechtigt zu den Personendaten gemäss Absatz 2 sind das Amt zur Wahrnehmung der Aufsicht und die Leitung der Koordinationsstelle zur Qualitätssicherung. Die Disponentin beziehungsweise der Disponent der Koordinationsstelle ist
bis 24 Stunden nach Abschluss der Disposition zugriffsberechtigt.
Art. 35
Datenaufbewahrung und -löschung
1 Die zentrale Koordinationsstelle hat die Aufzeichnung der Alarmierungsgespräche
sowie die aufgebotsspezifischen Daten während eines Jahres aufzubewahren.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer hat sie die Aufzeichnung der Alarmierungsgespräche zu löschen.
Art. 36
Grossereignis
1 Bei Grossereignissen ist die zentrale Koordinationsstelle Alarmierungs- und Koordinationsorgan für die präklinische Versorgung. Sie alarmiert eine leitende Notärztin
oder einen leitenden Notarzt sowie eine Einsatzleitung Sanität und bietet zur personellen und materiellen Verstärkung der regionalen Rettungsdienste die schnellen Sanitätszüge und Fachpersonen aus dem Care Team Grischun auf.
10.2. ORGANISATION DES RETTUNGSWESENS
Art. 37
Rettungskonzept
1 Die Regierung legt im Rettungskonzept die lagespezifischen Massnahmen fest, die
eine optimale und rasche Personenrettung ermöglichen, und bestimmt die dazu erforderlichen Organisationen sowie deren Aufgaben.
2 Das Rettungskonzept enthält zudem, soweit erforderlich, Vorgaben an die Organisationen insbesondere bezüglich Alarmierung, Einsatzbereitschaft, Ausrüstung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 39 Art. 38 * …
Schneesportrettung
1 Die Ortung, Bergung und Rettung auf den Schneesportabfahrten und der Transport
bis zur Talstation oder zum Talboden obliegt den Konzessionsträgern.
Art. 40
Berg- und Wasserrettung
1 Zur Ortung, Bergung und Rettung in unzugänglichem Gelände werden durch die
zentrale Koordinationsstelle oder die Kantonspolizei die mit der spezifischen Rettungsart vertrauten Organisationen aufgeboten.
Art. 41
Psychische Nothilfe
1 Für Personen, die durch ein Notfallereignis derart akut betroffen sind, dass sie
psychische Nothilfe benötigen, stellt der Kanton Fachpersonen aus dem Care Team
Grischun zur ersten psychischen Nothilfe zur Verfügung.
Art. 42
Laienhilfe
1 Der Kanton kann Laienhelferinnen und Laienhelfer in die Organisation des Rettungswesens einbeziehen.
Art. 43
Veranstaltungen
1 Bei Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes23)
sind die Kosten für die Erstellung des sanitätsdienstlichen Konzepts sowie die Bereitschaftskosten im Sanitätsbereich, insbesondere jene der zentralen Koordinationsstelle und der Rettungsdienste, von der Veranstalterin beziehungsweise vom Veranstalter zu tragen.
10.3. BEITRÄGE