Kirche
1 Kirche ist da, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift des Alten und
Neuen Testaments verkündigt und gehört wird, wo Taufe und Abendmahl gemäss dem Evangelium gefeiert werden und der Glaube an den Gott der Bibel
– Vater, Sohn und Heiliger Geist – im persönlichen Handeln und im Handeln
der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt.
2 Wesen und Auftrag der Kirche
Art. 2
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist Teil der einen,
allgemeinen christlichen Kirche, die sich seit apostolischer Zeit zum Evangelium Jesu Christi gemäss der biblischen Botschaft des Alten und Neuen Testaments bekennt. Sie beruft sich auf die Reformation des 16. Jahrhunderts.
Sie bleibt offen für das Wirken des Heiligen Geistes.
2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg lebt unter synodal-presbyterianischer Ordnung.
3 Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Durch
ihn ist sie mit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, der Gemeinschaft
Evangelischer Kirchen in Europa, der Konferenz europäischer Kirchen sowie
dem Ökumenischen Rat der Kirchen verbunden.
4 Sie ist in der Verfassung des Kantons Freiburg öffentlich-rechtlich anerkannt.
5 Aufgrund ihrer konfessionellen Identität arbeitet sie mit anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften an der sichtbaren Einheit der einen Kirche
Jesu Christi.
Art. 3
Auftrag der Kirche
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg hat von Jesus
Christus, ihrem alleinigen Haupt, den Auftrag, allen Menschen ohne Ansehen
der kulturellen, ethnischen oder politischen Zugehörigkeit seine Botschaft zu
verkündigen.
2 Sie versieht diesen Dienst zum Aufbau der Gemeinde durch Predigt, Taufe
und Abendmahl, Unterricht und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Seelsorge, Diakonie, Evangelisation, Unterstützung der kirchlichen Hilfswerke und der Mission und jedes andere ihr zur Verfügung stehende Mittel.
3 Sie bezeugt, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen Lebens,
für Staat und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur gilt. Sie tritt ein für Gerechtigkeit und die Behebung leiblicher und geistiger Not und ihrer Ursachen.
4 In ihren Tätigkeiten sowie in ihrer Organisation gewährleistet und fördert
die Kirche die Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 4
Taufe
1 Die Taufe ist das grundlegende sichtbare Zeichen der Zugehörigkeit zur
Kirche Jesu Christi. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg anerkennt jede nach dem Auftrag Jesu Christi vollzogene Taufe. Ungetauften gewährt sie auf Ersuchen hin die Taufe.
3 Rechtlicher Charakter der Kirche
Art. 5
Rechtspersönlichkeit
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist als anerkannte
Landeskirche eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Murten.
2 Sie ordnet ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung und entscheidet
innerkirchliche Streitigkeiten endgültig.
3 Sie gibt sich ihre eigene Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Eidgenossenschaft und des Kantons Freiburg.
Art. 6
Kirchengebiet
1 Das ganze Gebiet des Kantons Freiburg bildet das Kirchengebiet der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Die Kirche besteht aus
den Kirchgemeinden Bösingen, Bulle–La Gruyère, Châtel-Saint-Denis–La
Veveyse, Cordast, Düdingen, Estavayer-le-Lac, Ferenbalm, Freiburg, Kerzers, La Glâne–Romont, Meyriez, Môtier-Vully, Murten, St. Antoni, Weissenstein/Rechthalten und Wünnewil-Flamatt–Ueberstorf.
2 Geografische Zusammensetzung der Kirchgemeinden:
1. Bösingen: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinde Bösingen.
2. Bulle–La Gruyère: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen
Gemeinden des Greyerzbezirkes.
3. Châtel-Saint-Denis–La Veveyse: umfasst die Kirchenmitglieder aller
politischen Gemeinden des Vivisbachbezirkes.
4. Cordast: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Barberêche, Courtepin, Cressier, Gurmels (ohne Wallenbuch), Kleinbösingen, Misery-Courtion, Villarepos und Wallenried.
5. Düdingen: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinde
Düdingen, ohne den Weiler Bäriswil.
6. Estavayer-le-Lac: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen
Gemeinden des Broyebezirkes.
7. Ferenbalm: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden
Ulmiz, Gempenach, Büchslen und Ried bei Kerzers (Agriswilstrasse
und Dorfstrasse ab Agriswilstrasse Richtung Ulmiz), sowie von Wallenbuch (politische Gemeinde Gurmels) und der bernischen politischen
Gemeinde Ferenbalm.
8. Freiburg: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden
des Saanebezirkes.
9. Kerzers: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Kerzers und Fräschels sowie der bernischen politischen Gemeinden Gurbrü, Wileroltigen und Golaten.
10. La Glâne–Romont: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen
Gemeinden des Glanebezirkes.
11. Meyriez: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden
Meyriez, Greng, Courgevaux und Courlevon.
12. Môtier-Vully: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Haut-Vully und Bas-Vully.
13. Murten: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden
Murten, Muntelier, Galmiz, Ried bei Kerzers (ohne Agriswilstrasse und
Dorfstrasse ab Agriswilstrasse Richtung Ulmiz), Lurtigen, Salvenach
und Jeuss sowie der bernischen politischen Gemeinden Münchenwiler
und Clavaleyres.
14. St. Antoni: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden
Alterswil, Heitenried, Schmitten, St. Antoni und Tafers, sowie des Weilers Bäriswil (politische Gemeinde Düdingen).
15. Weissenstein/Rechthalten: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Brünisried, Giffers, Oberschrot, Plaffeien, Plasselb,
Rechthalten, St. Silvester, St. Ursen, Tentlingen und Zumholz.
16. Wünnewil-Flamatt–Ueberstorf: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf.
3 Das Kirchgemeindegebiet kann durch Fusionen von politischen Gemeinden
nicht verändert werden.
4 Die besonderen Verhältnisse in den grenzübergreifenden Kirchgemeinden
werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt, namentlich dem Staatsvertrag zwischen den Kantonen Bern und Freiburg vom 22. Januar und 6. Februar 1889.
Art. 7
Kirchgemeinde
1 Jede Kirchgemeinde soll in ihrer Grösse und Zusammensetzung eine sinnvolle und lebensfähige Einheit bilden.
2 Für die Neubildung, Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden ist die
Zustimmung der betroffenen Kirchgemeinden und der Synode notwendig.
Art. 8
Kirchgemeinde-Verbände
1 Kirchgemeinden können sich zur besseren Erfüllung ihres Auftrags zu Verbänden zusammenschliessen, wenn deren Zielsetzungen der Einheit der Kirche und der Solidarität unter den Gemeinden dienen. Solche Verbände ersetzen die Kirchgemeinde als Trägerin des kirchlichen Lebens an einem bestimmten Ort nicht.
2 Der Beitritt zu einem Kirchgemeinde-Verband muss von den Versammlungen der betroffenen Kirchgemeinden beschlossen und von der Synode genehmigt werden.
3 Die Organisation eines Kirchgemeinde-Verbandes wird in einem Reglement
festgelegt, das vom Synodalrat und den Kirchgemeindeversammlungen der
betroffenen Gemeinden genehmigt werden muss.
Art. 9
Kirchgemeinde: Untereinheiten
1 Die Kirchgemeinden können Untereinheiten mit eigenen Organen schaffen.
Deren Organisation wird in einem Kirchgemeindereglement festgelegt, das
vom Synodalrat und der Kirchgemeindeversammlung genehmigt werden
muss.
Art. 10
Mitglieder der Kirche
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist offen für alle
Menschen und ruft sie zur Gemeinschaft im Glauben an Jesus Christus, zu
Umkehr und Heiligung. Sie anerkennt alle als ihre Mitglieder, die als evangelisch-reformierte Christen gemeldet sind und im Gebiet einer ihrer Kirchgemeinden wohnen. Jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Freiburg gehört der Kirchgemeinde seines Wohnorts an.
Art. 11
Stimm- und Wahlrecht
1 Die Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
haben das Stimm- und das aktive Wahlrecht vom vollendeten 16. Altersjahr
an, das passive Wahlrecht nach Erreichen der staatsbürgerlichen Volljährigkeit. Ausländerinnen und Ausländer geniessen die gleichen Rechte.
Art. 12
Austritt
1 Ein Mitglied, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist,
kann jederzeit den Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche erklären.
2 Die Austrittserklärung ist ein persönlicher Akt und hat in keiner Weise den
Austritt anderer Familienmitglieder zur Folge.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge sind zuständig, das Austrittsrecht im Namen ihrer Kinder unter 16 Jahren auszuüben.
4 Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich
mitzuteilen. Er erhält daraufhin ein Formular für die Austrittserklärung und
ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert.
Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder oder einem Amtsträger.
5 Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mit
eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen die
Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und
der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg ergeben.
6 Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.
Art. 13
Erklärung der Nichtzugehörigkeit
1 Wer entgegen dem Eintrag bei der Einwohnerkontrolle nicht Mitglied der
Evangelisch-reformierten Kirche ist, kann dem Kirchgemeinderat eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Erklärung der Nichtzugehörigkeit vorlegen, die vom Kirchgemeinderat bestätigt wird.
Art. 14
Datenschutz
1 Der Umgang mit Personendaten unterliegt der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Synode kann Weisungen erlassen.
4 Der Aufbau der Kirche
4.1 Die Kirche in der Gemeinde
Art. 15
Aufgaben
1 Die Kirchgemeinde ist Trägerin des kirchlichen Lebens an einem bestimmten Ort. Sie sorgt für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Unterricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt für die Geltung des Evangeliums im täglichen Leben ein und fördert christliche Einrichtungen und Werke.
Art. 16
Solidarität unter den Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden bilden die Evangelisch-reformierte Kirche des
Kantons Freiburg.
2 Die Kirchgemeinden sind in Solidarität miteinander verbunden und arbeiten
zur Erfüllung ihres gemeinsamen Auftrags zusammen. Sie sind zur Mitwirkung an den Aufgaben der Freiburger Kantonalkirche verpflichtet und führen
die Beschlüsse der Synode und des Synodalrates aus.
Art. 17
Rechtspersönlichkeit
1 Die Kirchgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ordnet ihre
Angelegenheiten im Rahmen der übergeordneten Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung selbständig.
Art. 18
Organe
1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
1. die Kirchgemeindeversammlung;
2. der Kirchgemeinderat;
3. die Rechnungsprüfungskommission.
Art. 19
Kirchgemeindeversammlung
1 Die Kirchgemeindeversammlung als oberstes Organ der Kirchgemeinde besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde.
2 Sie behandelt Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde.
3 Sie wahrt die Verbindung mit Synode und Synodalrat und führt deren Beschlüsse aus.
4 Sie wählt den Kirchgemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission, die
Abgeordneten in die Synode und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Sie führt die Erstwahl und die Bestätigungswahlen von Amtsträgerinnen und
Amtsträgern durch.
5 Sie trägt die Verantwortung für den Finanzhaushalt und die Liegenschaften
der Gemeinde.
Art. 20
Kirchgemeinderat
1 Der Kirchgemeinderat fördert in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Leben der Gemeinde und der Gesamtkirche. Er ist der Kirchgemeindeversammlung gegenüber verantwortlich für den
Finanzhaushalt, das Vermögen und die Verwaltung der Gemeinde und vertritt
die Gemeinde gegen aussen.
2 Der Kirchgemeinderat wird aus geeigneten Gemeindegliedern gewählt. Die
Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählte Amtsträgerinnen und Amtsträger gehören dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an.
Ihr Stimmrecht wird in der Kirchenordnung geregelt.
Art. 21
Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Finanzgeschäfte, die Rechnung und das Budget der Kirchgemeinde zuhanden der Kirchgemeindeversammlung.
Art. 22
Kirchensteuern und Kollekten
1 Die Kirchgemeinden decken ihre finanziellen Bedürfnisse und diejenigen
der Kantonalkirche durch die Erhebung einer Kirchensteuer im Rahmen der
kantonalen Gesetzgebung.
2 Die Kirchgemeinden verwalten ihre Geldmittel und ihr Vermögen sorgfältig
nach den Grundsätzen, die für öffentliches Gut und für öffentliche Einkünfte
gelten.
3 Kollekten sind bestimmt für die christliche Liebestätigkeit und die Unterstützung kirchlicher und gemeinnütziger Werke.
Art. 23
Besondere Gemeindeformen
1 Kirche zeigt sich auch in jenen Gemeindeformen, die sich um die Spezialämter bilden.
4.2 Die Kirche im Kanton
4.2.1 Organe
Art. 24
Organe
1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
sind:
1. die Synode;
2. der Synodalrat;
3. der Konvent;
4. die Finanzkommission;
5. die Rekurskommission.
Art. 25
Synode
1 Die Synode ist das leitende Organ der Evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Freiburg. Die Beschlüsse der Synode sind für alle Kirchgemeinden
verbindlich.
2 Sie behandelt gesamtkirchliche Fragen.
3 Sie wahrt die Verbindung mit den Kirchgemeinden, den Schwesterkirchen,
dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und seinen Werken, der
Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz und der Conférence des Eglises
protestantes de la Suisse romande.
4 Sie wählt den Synodalrat und sein Präsidium und die gesamtkirchlichen Organe und fördert und überwacht ihre Arbeit.
5 Sie kann aus ihrer Mitte Kommissionen wählen, und legt ihren Auftrag und
ihre Dauer fest. Diese Kommissionen erstatten der Synode Bericht.
6 Sie wählt eine ständige Ordinationskommission, welcher auch Synodalrätinnen und Synodalräte angehören können.
7 Sie verabschiedet die Kirchenverfassung zuhanden der kirchlichen Volksabstimmung.
8 Sie erlässt die Kirchenordnung, die dem fakultativen Referendum untersteht.
9 Sie erlässt Reglemente.
10 Sie stellt Antrag zur Revision der staatlichen Kirchengesetzgebung.
11 Sie beschliesst auf Vorschlag des Synodalrates die Schaffung und Aufhebung von Pfarr- oder Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden und in der
Kantonalkirche.
12 Sie bestätigt auf Antrag der Ordinationskommission Kandidaturen von
Amtsträgerinnen und Amtsträgern zur Ordination oder Aufnahme in den Kirchendienst aufgrund ihrer Fähigkeiten und Eignung.
13 Sie hat die Verantwortung für die Verwaltung und den Finanzhaushalt der
Kantonalkirche und setzt die Gemeindebeiträge fest.
Art. 26
Zusammensetzung
1 Die Synode setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinden zusammen, sowie aus den von Amtes wegen bestimmten Personen.
Die Gesamtzahl der Abgeordneten in die Synode ist auf 90 festgelegt. Die
Verteilung der Sitze richtet sich nach dem Verhältnis der Kirchgemeindemitglieder zur gesamten reformierten Bevölkerung des Kantons Freiburg per 31.
Dezember des dem Legislaturbeginn vorangegangen Jahres und berechnet
sich gemäss dem modifizierten Sainte-Laguë-Verfahren.
2 Jede Kirchgemeinde ordnet mindestens die Kirchgemeindepräsidentin oder
den Kirchgemeindepräsidenten und eine ordinierte Amtsträgerin oder einen
ordinierten Amtsträger ab. Die Kirchgemeinde Murten ordnet ebenfalls die
Präsidentin oder den Präsidenten von bernisch Murten ab. Die anderen Abgeordneten in die Synode werden gemäss Absatz 1 von den entsprechenden
Kirchgemeindeversammlungen gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
jede Kirchgemeinde Anspruch auf mindestens eine von der Kirchgemeindeversammlung gewählte Abgeordnete oder einen gewählten Abgeordneten in
die Synode hat.
3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4 Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident einer Kirchgemeinde durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten ersetzt. Eine
Amtsträgerin oder ein Amtsträger wird durch eine andere Amtsträgerin oder
einen anderen Amtsträger ersetzt. Hat die Kirchgemeinde keine zweite Amtsträgerin oder keinen zweiten Amtsträger, bestimmt der Kirchgemeinderat
eine Person aus seiner Mitte. Die Kirchgemeindeversammlung wählt 1 bis 5
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Art. 26a
Beschlussfassung und Wahlen
1 Die Beschlüsse der Synode werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden gefasst.
2 Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der eingegangenen
Wahlzettel. Im 2. Wahlgang gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit
gilt die jüngere Person als gewählt.
3 Für Änderungen der Kirchenverfassung oder der Kirchenordnung ist die
2/3-Mehrheit der Stimmenden erforderlich.
4 Die Mitglieder des Synodalrates haben in der Synode kein Stimmrecht. Sie
können jedoch zu den behandelten Geschäften jederzeit das Wort verlangen
und Anträge stellen.
Art. 27
Motion und Antrag
1 Jedes Mitglied der Synode, jede Kirchgemeinde oder 100 stimmberechtigte
Mitglieder der Kirche haben das Recht, Motionen und Anträge einzureichen,
die von der Synode behandelt werden müssen.
Art. 28
Referendum
1 Ein Synodebeschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach der Synode der
kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn innerhalb von 2
Monaten nach dem Synodebeschluss von den Räten von 4 Kirchgemeinden
oder von mindestens 1000 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirche das Begehren gestellt worden ist.
Art. 29
Synodalrat
1 Der Synodalrat ist die ausführende Behörde der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Freiburg. Er sorgt für die Einheit der Kirche und vertritt
sie gegen aussen. Er ist der Synode für seine Amtsführung verantwortlich.
Art. 30
Zusammensetzung
1 Der Synodalrat besteht aus 7 Kirchengliedern, von denen 3 ordiniert sein
müssen. Jedes Mitglied des Synodalrates trägt als Teil der Kollegialbehörde
die gefällten Entscheide mit. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
Art. 31
Konvent
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die ein durch die Synode genehmigtes Pfarramt innehaben, bilden den Pfarrkonvent.
2 Die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die ein durch die Synode genehmigtes diakonisches Amt innehaben, bilden den Diakonatskonvent.
3 Pfarr- und Diakonatskonvent bilden zusammen den Konvent.
4 Der Konvent hat folgende Aufgaben:
a) Er fördert die fachspezifische Arbeit, die Weiterbildung und die
Gemeinschaft unter seinen Mitgliedern.
b) Er wählt die beiden Dekane.
5 Die Kantonalkirche kann den Konventen bestimmte Fragen zu Studium und
Stellungnahme unterbreiten.
Art. 32
Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft die Finanzgeschäfte, die Rechnung und das
Budget der Kantonalkirche zuhanden der Synode.
Art. 33
Rekurskommission
1 Die Rekurskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Kirche, wovon 2 ordiniert und wenigstens 1 Juristin oder Jurist sein sollen. Die Synode wählt die
Mitglieder, aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission, und 3 Ersatzmitglieder. Das Präsidium der Kommission wird
mit einer Juristin oder einem Juristen besetzt. Wiederwahl ist möglich. Die
Amtsdauer entspricht jener der Synode.
Art. 33a
Unvereinbarkeiten
1 Der Synode können nicht angehören:
a) die Mitglieder des Synodalrats;
b) die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
c) die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
d) die Mitglieder der Rekurskommission.
2 Der Rekurskommission können nicht angehören:
a) die Mitglieder der Synode;
b) die Mitglieder des Synodalrats;
c) die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
d) die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
3 Dem Synodalrat können nicht angehören:
a) die Mitglieder der Synode;
b) die Mitglieder der Kirchgemeinderäte mit Stimmrecht im Kirchgemeinderat;
c) die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
d) die Mitglieder der Rekurskommission;
e) die Mitglieder der Finanzkommission;
f) die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
g) die Dekaninnen und Dekane;
h) Mitglieder von politischen Exekutiven auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene;
i) Verwandte in direkter Linie;
j) Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
k) Verschwägerte ersten Grades: Schwiegereltern und Schwiegersohn oder
-tochter;
l) voll- und halbbürtige Geschwister.
4 Das Büro der Synode entscheidet über die Unvereinbarkeit von Mandaten
und Tätigkeiten der in den Synodalrat zu wählenden oder gewählten Personen.
5 Nimmt ein Mitglied des Synodalrats ein als unvereinbar erklärtes Amt an,
so scheidet es aus dem Synodalrat aus.
4.2.2 Finanzen
Art. 34
Finanzhaushalt
1 Die finanziellen Bedürfnisse der Evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Freiburg werden gedeckt durch Beiträge der Kirchgemeinden an die
Synodalkasse und eventuell durch zusätzliche Beiträge und Gaben. Die Beiträge richten sich nach dem von der Synode beschlossenen Beitragssatz, der
sich auf die einfache Kantonssteuer bezieht.
2 Jede Kirchgemeinde bezahlt der Synodalkasse den Beitrag, der sich in Anwendung des Satzes, der in Absatz 1 definiert ist, nach der Summe der von
natürlichen und juristischen Personen in der betreffenden Kirchgemeinde entrichteten einfachen Kantonssteuern berechnet.
Art. 35
Finanzausgleich
1 Die Kirchgemeinden mit ihrer unterschiedlichen Finanzkraft sind auch materiell füreinander verantwortlich. Die Synode sorgt für einen angemessen
Ausgleich der Lasten.
2 Zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Kirchgemeinden richtet die Synode auf der Grundlage des Gesetzes über die Beziehungen
zwischen den Kirchen und dem Staat an Kirchgemeinden mit geringerer Finanzkraft auf Gesuch hin Beiträge aus. Sie führt für diesen Zweck eine Ausgleichskasse.
3 Der Synodalrat verwaltet diese Ausgleichskasse. Er legt der Synode Budget,
Jahresbericht und Rechnung zur Genehmigung vor.
4 Die Ausgleichskasse wird durch Beiträge der Synodalkasse und eventuell
durch weitere Beiträge und Gaben gespiesen.
Art. 36
Verwendung der verfügbaren Mittel
1 Die Beiträge der Ausgleichskasse sind bestimmt für Personal- oder Baukosten sowie ausserordentliche Aufwendungen in Kirchgemeinden mit geringer
Finanzkraft, die ihre Aufgaben gemäss der kirchlichen Gesetzgebung und den
Beschlüssen der Synode trotz sparsamer Haushaltführung und einem langfristig über dem Durchschnitt liegenden Steuerfuss nicht aus eigener Kraft erfüllen können.
Art. 37
Voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Kirchgemeinde hat nachzuweisen, dass der Kirchensteuerfuss auf dem Einkommen während der letzten 3 Jahre um mindestens
10 Prozent höher lag als das arithmetische Mittel der Einkommenssteuersätze
aller freiburgischen reformierten Kirchgemeinden bei vergleichbaren Kosten.
In Härtefällen kann die Synode Ausnahmen bewilligen.
2 Die Synode kann die Beitragsgewährung an Bedingungen und Auflagen
knüpfen.
Art. 38
Rückerstattung
1 Stellt eine Kirchgemeinde beim Rechnungsabschluss fest, dass sie Beiträge
aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teilweise ausschöpfen musste, hat sie
den nicht benötigten Betrag im gleichen Jahr an die Ausgleichskasse zurückzuerstatten.
4.2.3 Beschwerden