33 provisions
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt insbesondere:
a) die Einteilung des Kantons in Wahlkreise und die Zuordnung der Gemeinden
zu den Wahlkreisen im Anhang;
b) das Verfahren der Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise;
c) das Verfahren der Wahl des Grossen Rates nach dem Verhältniswahlverfahren;
d) die Stellvertretung im Grossen Rat.
2 Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die Durchführung
der Wahlen das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden4) und für
Fragen des Verhältniswahlrechts die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
politischen Rechte5) sinngemäss.
1) GRP 2020/2021, 787
2) BR 110.100
3) Seite 719
4) BR 150.100
5) SR 161.1
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Wahlkreiseinteilung
1 Der Kanton Graubünden ist für die Wahl des Grossen Rates in die Wahlkreise gemäss Anhang eingeteilt.
2 Die Zuordnung der Gemeinden zu den Wahlkreisen ist im Anhang geregelt.
3 Die Zugehörigkeit zum Wahlkreis von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist
in der Fusionsvereinbarung zu regeln. Stehen wichtige Gründe dieser Regelung entgegen oder können sich Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Regierung endgültig. Ist mehr als eine Region betroffen, so sind diese vorgängig anzuhören.
Art. 3
Grundlage der Sitzverteilung
1 Für die Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise ist massgebend die ständige schweizerische Wohnbevölkerung der Wahlkreise aufgrund der eidgenössischen
Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), die jeweils im Jahr vor
den Wahlen publiziert wird.
Art. 4
Verteilungsverfahren
1 Die 120 Sitze des Grossen Rates werden auf die Wahlkreise nach folgendem Verfahren verteilt:
a) Vorwegverteilung:
1. Die schweizerische Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 120 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste
Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht
erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
2. Die schweizerische Wohnbevölkerung der verbleibenden Wahlkreise
wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl.
Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält
einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
3. Das Verfahren gemäss Ziffer 2 wird wiederholt, bis eine Verteilungszahl gefunden wird, die alle verbleibenden Wahlkreise erreichen.
b) Hauptverteilung: Jeder verbliebene Wahlkreis erhält so viele Sitze, als die
letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.
c) Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so
scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Tei -
lung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind
auch die Reste gleich, so entscheidet das Los.
Art. 5
Bekanntgabe
1 Die Regierung gibt die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten
jeweils im Jahr vor den Wahlen im Kantonsamtsblatt bekannt.
Art. 6
Wahlbeschwerden
1 … *
2 … *
3 Den beanstandeten Abgeordneten ist der Einsitz bis zur rechtskräftigen Erledigung
der Beschwerdeangelegenheiten gestattet. *
2. Vorbereitung der Wahlen
Art. 7
Aufforderung
1 Die Regierung publiziert bis spätestens am sechzehntletzten Montag vor dem
Wahltag im Kantonsamtsblatt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss.
Art. 8
Wahlvorschläge
1. Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,
als im Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind, und keinen Namen mehr als
zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben:
a) den amtlichen Namen und Vornamen;
b) den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
c) das Geschlecht;
d) das Geburtsdatum;
e) die Wohnadresse;
f) den Beruf.
3 Jede vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.
Art. 9
2. Bezeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen
geeignete Bezeichnung tragen.
Art. 10
3. Unterzeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten
handschriftlich unterzeichnet sein.
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.
3 Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung des Wahlvorschlages und
eine als deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.
Art. 11
4. Einreichung
1 Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag
bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.
2 Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.
3 Der Regionalausschuss gibt der Standeskanzlei von den eingereichten Wahlvorschlägen umgehend Kenntnis.
Art. 12
5. Einsichtnahme
1 Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden können beim zuständigen Regionalausschuss eingesehen werden.
Art. 13
6. Bereinigung
a) Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag
eines Wahlkreises, so wird er vom zuständigen Regionalausschuss unverzüglich auf
allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2 Die Standeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Namen auf
Wahlvorschlägen aus mehreren Wahlkreisen steht. Sie teilt ihre Streichungen umgehend den Regionalausschüssen der betroffenen Wahlkreise mit.
Art. 14
b) Bereinigung und Ersatzvorschläge
1 Der zuständige Regionalausschuss prüft fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidierenden,
Mehrfachkandidaturen und die Gültigkeit der Unterschriften.
2 Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlages unverzüglich eine kurze
Frist zur Behebung angesetzt.
3 Die als Ersatz für amtlich gestrichene Personen Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.
4 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name
gestrichen.
5 Nach dem elftletzten Montag vor dem Wahltag können die Wahlvorschläge nicht
mehr geändert werden. Vorbehalten bleiben die amtliche Ungültigerklärung nachträglich festgestellter Mehrfachkandidaturen und Anpassungen bei den Listenbezeichnungen gemäss Artikel 16.
Art. 15
Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
2 Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen spätestens am
elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag der Standeskanzlei zur Veröffentlichung im
Kantonsamtsblatt.
Art. 16
Listengruppen
1 Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2 Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn:
a) die Vertretungen der Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem
Wahltag eine entsprechende schriftliche Erklärung bei der Standeskanzlei einreichen;
b) die Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen; und
c) die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
3 Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als
Listengruppe.
4 Die Standeskanzlei bereinigt im Zusammenwirken mit den Vertretungen der Listen
Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung von Listengruppen.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standeskanzlei.
Art. 17
Listennummern
1 Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen.
2 Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die Losziehung ist öffentlich.
3 Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listengruppen und die Listen im Kantonsamtsblatt.
Art. 18
Wahlzettel, Wahlanleitung
1 Die Standeskanzlei erstellt für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer und die Angaben zu den Kandidierenden (Nach-
und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung sowie Wohnort) vorgedruckt sind, zudem einen Wahlzettel ohne Vordruck.
2 Die Standeskanzlei erstellt vor jeder Wahl eine kurze Wahlanleitung, die den
Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln von den Gemeinden abgegeben
wird.
3. Wahlakt
Art. 19
Ausübung des Wahlrechts
1 Jede wahlberechtigte Person verfügt über so viele Stimmen, als Grossratsmitglieder in ihrem Wahlkreis zu wählen sind.
2 Sie kann ihre Stimme nur für Personen abgeben, die in ihrem Wahlkreis gültig vorgeschlagen worden sind.
3 Sie kann dazu einen amtlichen vorgedruckten oder leeren Wahlzettel verwenden.
Das Ausfüllen und das Abändern hat handschriftlich zu erfolgen.
Art. 20
Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Personen eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann gedruckte Namen von Kandidierenden streichen. Er kann Namen von auf anderen Listen im Wahlkreis Kandidierenden eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer
und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3 Der Name der gleichen kandidierenden Person kann höchstens zweimal aufgeführt
werden (kumulieren).
Art. 21
Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn:
a) sie nicht amtlich sind;
b) sie keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahlkreises enthalten;
c) sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
d) sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht die dafür erlassenen Vorschriften beachtet
werden.
2 Als ungültige Stimmen sind vom Wahlzettel zu streichen:
a) Namen von Personen, die nicht auf einer Liste des Wahlkreises stehen;
b) überzählige Wiederholungen, wenn der Name einer kandidierenden Person
mehr als zweimal aufgeführt wird.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
4. Ermittlung der Ergebnisse
Art. 22
Kandidaten- und Parteistimmen
1 Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten erhalten je
eine Kandidatenstimme.
2 Die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen gemäss Artikel 23 ergibt die
Parteistimmen jeder Liste.
Art. 23
Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern,
so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Sie werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung
oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere
Stimmen).
3 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt
die Listenbezeichnung.
Art. 24
Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Das Wahlbüro jeder Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln:
a) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.
2 Aus den gültigen Wahlzetteln werden festgestellt:
a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen kandidierenden Personen erhalten
haben (Kandidatenstimmen);
b) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
c) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste;
d) die Zahl der leeren Stimmen.
3 Diese Ergebnisse sind unverzüglich der Standeskanzlei elektronisch zu übermitteln.
4 Das Wahlbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten,
das der Standeskanzlei einzureichen ist.
Art. 25
Sitzverteilung
1. Allgemeines
1 Die Wahl des Grossen Rates wird nach dem doppelproportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.
2 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.
Art. 26
2. Listengruppen, Quorum
1 Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen eine
Wählerzahl erreichen, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens
3 Prozent entspricht.
Art. 27
3. Oberzuteilung auf die Listengruppen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die
Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3 Die Standeskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen
gemäss Absatz 2 120 Sitze vergeben werden.
4 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten entscheidet das Los.
Art. 28
4. Unterzuteilung auf die Listen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
2 Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis nicht mindestens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung).
3 Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit Absatz 4,
so ist diese soweit einzuschränken, dass die Bedingungen von Absatz 4 eingehalten
sind. Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los.
4 Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede
Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss den
Absätzen 1 bis 3:
a) jeder Wahlkreis die ihm gemäss Artikel 4 zugewiesene Zahl von Sitzen erhält;
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen
erhält.
5 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
Art. 29
5. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Kandidatinnen und
Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute für ihre Liste
in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
Art. 30
6. Überzählige Sitze
1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten
aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl nach Artikel 32
statt.
Art. 31
Nachrücken
1 Lehnt jemand die Wahl ab oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer
aus dem Grossen Rat aus, so erklärt die Standeskanzlei die erste Ersatzperson für
gewählt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.
2 Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nachfolgende
an ihre Stelle.
Art. 32
Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so erfolgt die Ergänzung
durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art. 10) in der Reihenfolge der
Unterzeichnung.
2 Erfüllt diese Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen, wird sie von der Regierung
als gewählt erklärt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.
3 Ist eine Ergänzung durch Unterzeichnende des Wahlvorschlages nicht möglich, so
ordnet die Regierung im betreffenden Wahlkreis eine Volkswahl an.
4 Eine Volkswahl unterbleibt, wenn eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber später
als zwölf Monate vor den nächsten ordentlichen Grossratswahlen aus dem Grossen
Rat ausscheidet. In einem solchen Fall erfolgt die Einsitznahme einer Ersatzperson
Artikel 33 nach den Regeln der temporären Stellvertretung gemäss
5 Sind bei einer Volkswahl mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen
über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das
Mehrheitswahlverfahren.
6 Kommt in einem Wahlkreis das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung, dann
gelten folgende Besonderheiten:
a) alle Listen gelten ebenfalls als Listengruppen;
b) eine Liste nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn sie mindestens 3 Prozent
aller Parteistimmen erhält;
c) eine Unterzuteilung entfällt, da jede Listengruppe nur eine Liste enthält.
Art. 33 Temporäre Stellvertretung
1 Ist ein Grossratsmitglied vorübergehend an der Einsitznahme im Grossen Rat verhindert, so kann eine Ersatzperson einsitzen. Die Bestimmungen über das Nachrücken gemäss Artikel 31 gelten sinngemäss.
2 Ist eine Stellvertretung durch Nachrücken nicht möglich, so erfolgt diese durch die
Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art. 10) in der Reihenfolge der Unterzeichnung.
3 Die Stellvertretung ist möglichst frühzeitig dem zuständigen Regionalausschuss
mitzuteilen, der seinerseits unverzüglich das Ratssekretariat informiert.
A1 Anhang 1: Wahlkreiseinteilung und Zuordnung der
Gemeinden zu den Wahlkreisen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2)
Art. A1-1
1 Die Gemeinden sind wie folgt den Wahlkreisen zugeordnet6):
Wahlkreis Gemeinden
Alvaschein Albula / Alvra, Vaz / Obervaz
Avers Avers
Belfort Lantsch / Lenz, Schmitten (GR)
Bergün Bergün Filisur
Bregaglia Bregaglia
Breil / Brigels Breil / Brigels
Brusio Brusio
Calanca Buseno, Calanca, Castaneda, Rossa,
Santa Maria in Calanca
Chur Chur
Churwalden Churwalden
Davos Davos
Disentis Disentis / Mustér, Medel (Lucmagn),
Sumvitg, Trun, Tujetsch
Domleschg Domleschg, Fürstenau, Rothenbrunnen,
Scharans, Sils im Domleschg
Fünf Dörfer Landquart, Trimmis, Untervaz, Zizers
Ilanz Falera, Ilanz / Glion, Laax, Obersaxen
Mundaun, Sagogn, Schluein
6) Der Stand und die Bezeichnungen der Gemeinden werden jährlich den Gemeindezusammenschlüssen entsprechend formlos angepasst.
Wahlkreis Gemeinden
Jenaz Fideris, Furna, Jenaz
Klosters Klosters
Küblis Conters im Prättigau, Küblis
Lumnezia / Lugnez Lumnezia, Vals
Luzein Luzein
Maienfeld Fläsch, Jenins, Maienfeld, Malans
Mesocco Lostallo, Mesocco, Soazza
Oberengadin Bever, Celerina / Schlarigna, Madulain,
Pontresina, La Punt Chamues-ch, Samedan, St. Moritz, S-chanf, Sils im Engadin / Segl, Silvaplana, Zuoz
Poschiavo Poschiavo
Ramosch Samnaun, Valsot
Rhäzüns Bonaduz, Domat / Ems, Rhäzüns
Rheinwald Rheinwald, Sufers
Roveredo Cama, Grono, Roveredo (GR), San Vittore
Safien Safiental
Schams Andeer, Ferrera, Muntogna da Schons,
Rongellen, Zillis-Reischen
Schanfigg Arosa
Schiers Grüsch, Schiers
Seewis Seewis im Prättigau
Suot Tasna Scuol
Sur Tasna Zernez
Surses Surses
Wahlkreis Gemeinden
Thusis Cazis, Flerden, Masein, Thusis, Tschappina, Urmein
Trins Felsberg, Flims, Tamins, Trin
Val Müstair Val Müstair
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.02.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung 2021-032
22.04.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 3 geändert 2025-044
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.02.2021 01.10.2021 Erstfassung 2021-032
Art. 6 Abs. 1 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-044
Art. 6 Abs. 2 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-044
Art. 6 Abs. 3 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044