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Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri

Uri · 3.6201 · statute

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Contents: 28 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 Kanton Uri 3.6201
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 Kanton Uri 3.6201
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28

28 provisions

Artikel 1

1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1). 2 Es regelt die Organisation, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen. 2 Bevölkerungsschutz

Artikel 2

Ausserordentliche Lagen 1 Ausserordentliche Lagen sind Situationen, die mit den ordentlichen Mitteln und Verwaltungsabläufen der Einwohnergemeinden oder des Kantons nicht mehr bewältigt werden können, wie Naturkatastrophen, schwere Unfälle und dergleichen. 2 In ausserordentlichen Lagen kann der Regierungsrat notfalls vom Gesetz abweichen (Notstand). In diesem Fall erklärt er öffentlich den Beginn und das Ende des Notstandsfalls. Er bezeichnet das Notstandsgebiet. Die Abweichungen vom Gesetz müssen sachbezogen und verhältnismässig sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.6201 Kanton Uri 3 Der Regierungsrat legt dem Landrat einen Schlussbericht und bei sehr folgenschweren Ereignissen einen Zwischenbericht über die Bewältigung der ausserordentlichen Lage vor.

Artikel 3

Besondere Massnahmen 1 Sofern das nötig ist, um ausserordentliche Lagen zu bewältigen, kann der Regierungsrat die Bewohner und Bewohnerinnen eines bestimmten Gebiets vorübergehend aussiedeln (Evakuation). Das gleiche Recht steht dem Einwohnergemeinderat für sein Gemeindegebiet zu. 2 Im Rahmen der Verordnung des Bundesrats über die Requisition (SR 519.7) können die zuständigen Organe bewegliche und unbewegliche Sachen Dritter gegen Entschädigung umgehend beanspruchen (Requisition).

Artikel 4

Zusammenarbeit 1 Alle Organisationen, die der Bewältigung ausserordentlicher Lagen dienen, arbeiten als Partnerorganisationen zusammen, um den Schutz der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zu gewährleisten. Es sind dies insbesondere: die Polizei, die Feuerwehr, der Zivilschutz, die Rettungsdienste, die Schadenwehr und die technischen Betriebe. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung. 2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Organisationen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

Artikel 5

Organisation: Grundsatz 1 Der Regierungsrat sorgt für die Vorbereitung, die Durchführung und die Koordination aller Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen. Er regelt insbesondere die Alarmierung und die Information der Bevölkerung. 2 Er kann diese Aufgabe in Einzelfällen einer regierungsrätlichen Delegation oder einem Regierungsmitglied übertragen. 3 Der Regierungsrat arbeitet dabei mit den Einwohnergemeinden zusammen.

Artikel 6 Kanton Uri 3.6201

Organisation: kantonaler Führungsstab 1 Zu seiner Unterstützung setzt der Regierungsrat den kantonalen Führungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung. 2 Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Regierungsrat die Aufgaben, die Organisation, den Einsatz des kantonalen Führungsstabs sowie dessen Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen und den Gemeindeführungsstäben. 3 Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab eingesetzt wird. In dringlichen Fällen kann der Stabschef oder die Stabschefin den Führungsstab oder Teile davon aufbieten und Sofortmassnahmen treffen. Er oder sie benachrichtigt den Regierungsrat darüber so rasch als möglich.

Artikel 7

Organisation: Gemeindeführungsstab 1 Jeder Einwohnergemeinderat setzt einen Gemeindeführungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung. 2 Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Einwohnergemeinderat die Aufgaben, die Organisation und den Einsatz des Gemeindeführungsstabs. 3 Der Gemeindeführungsstab koordiniert den Fronteinsatz aller Beteiligten, soweit nicht der kantonale Führungsstab die Koordination übernimmt. Er arbeitet mit diesem eng zusammen. 4 Die Einwohnergemeinden können unter sich vereinbaren, ihre Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen.

Artikel 8

Organisation: Ausbildung und Kosten 1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der gemeindlichen Führungsstäbe. Er trägt hiefür die Kosten. 2 Im Übrigen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten für ihre Führungsstäbe. 3.6201 Kanton Uri 3 Zivilschutz 3.1 Aufgabe

Artikel 9

1 Der Zivilschutz dient dazu, in ausserordentlichen Lagen die Bevölkerung zu schützen, Schutz suchende Personen zu betreuen, Kulturgüter zu schützen sowie die Führungsorgane und die Partnerorganisationen zu unterstützen. 2 Die kantonale Zivilschutzorganisation kann zudem zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden. 3.2 Behördenorganisation

Artikel 10

Regierungsrat 1 Im Rahmen der Bundesgesetzgebung übt der Regierungsrat die Aufsicht aus über den Vollzug der Zivilschutzmassnahmen. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz überträgt.

Artikel 11

Zuständige Direktion 1 Die für den Zivilschutz zuständige Direktion1) leitet den Vollzug der Zivilschutzgesetzgebung. Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz überträgt.

Artikel 12

Zuständiges Amt 1 Das für den Zivilschutz zuständige Amt2) erfüllt alle Aufgaben, die die Zivilschutzgesetzgebung des Bundes oder dieses Gesetz dem Kanton überträgt und die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 13 Kanton Uri 3.6201

Einwohnergemeinden 1 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Einwohnergemeinden den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Zivilschutzmassnahmen. Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz überträgt. 2 Sie stellen dem Kanton die Daten zur Verfügung, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung benötigt werden. 3.3 Zivilschutzorganisation

Artikel 14

Grundsatz 1 Der Kanton unterhält und betreibt eine Zivilschutzorganisation. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.

Artikel 15

Bestand und Kommando 1 Der Regierungsrat bestimmt den Bestand der kantonalen Zivilschutzorganisation. Er wählt den Kommandanten oder die Kommandantin und bestimmt die Stellvertretung. 2 Im Rahmen der Bundesgesetzgebung bezeichnet der Regierungsrat die Aufgaben des Kommandos in einem Reglement.

Artikel 16

Organisation 1 Die zuständige Direktion3) organisiert den kantonalen Zivilschutz. Sie regelt insbesondere die Einsatzformationen, die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen sowie deren Funktionen und Grade.

Artikel 17

Ausbildung und Material 1 Der Kanton: a) bildet die Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisation aus, soweit das nicht Aufgabe des Bundes ist b) sorgt für die nötigen Ausbildungsplätze c) beschafft, unterhält, ersetzt und lagert das für die Zivilschutzorganisation erforderliche Material 3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3.6201 Kanton Uri

Artikel 18

Aufgebot 1 Der Kanton bietet die Schutzdienstpflichtigen auf und dispensiert sie: a) im Ereignisfall b) zu den Kursen für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung und die Weiterbildung c) zu den Wiederholungskursen d) für den Unterhalt der Schutzbauten und des Materials 2 Im Ereignisfall sind die betroffenen Gemeindeführungsstäbe ermächtigt, die ihnen zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen zu ihrer Unterstützung aufzubieten und zu dispensieren. 3 Auf Gesuch hin und im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Schutzdienstpflichtige zugunsten anderer Kantone oder zu besonderen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft aufbieten.

Artikel 19

Kontrollführung 1 Der Kanton führt die Kontrolle über den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen. Er besorgt die damit verbundenen administrativen Arbeiten. 2 Er hat insbesondere zu prüfen, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt ist. Zudem hat er den Personalbestand der Schutzdienstpflichtigen zu planen, zu bewirtschaften und zu kontrollieren.

Artikel 20

Einsatz und Kommando 1 Die Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivilschutzkommando. Vorbehalten bleiben die Einsätze zur Unterstützung der Gemeindeführungsstäbe, die unter deren Kommando stehen. 3.4 Kosten

Artikel 21

1 Der Kanton trägt die Kosten des Zivilschutzes. * 2 … * Kanton Uri 3.6201 4 Schutzbauten und Ersatzbeiträge

Artikel 22

Schutzräume 1 Die zuständige Direktion4) steuert in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden den Bau von Schutzräumen, um ein ausgewogenes Schutzraumangebot nach den Vorgaben des Bundes zu gewährleisten. Sie bezeichnet insbesondere die Gebiete, in welchen zu wenige Schutzräume vorhanden sind. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Er regelt deren Verwendung zugunsten weiterer Zivilschutzmassnahmen, wenn alle Schutzräume erstellt oder deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt ist. 3 Die Einwohnergemeinden verwalten die Ersatzbeiträge. Sie erstellen die erforderlichen öffentlichen Schutzräume. Zu deren Finanzierung verwenden sie in erster Linie die Ersatzbeiträge, die zur Abgeltung der Schutzraumbaupflicht geleistet wurden. 4 Im Übrigen vollzieht das zuständige Amt5) die Bundesgesetzgebung über die Schutzräume. Es entscheidet über die Schutzraumbaupflicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Artikel 23

Einsatzbereitschaft und Schutzraumkontrolle 1 Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Ihre zivilschutzfremde Nutzung ist zulässig, sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse und die Vorgaben des Bundes das zulassen. 2 Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume. Zu diesem Zweck ist den Verantwortlichen der Zugang zu den Schutzräumen zu gewähren.

Artikel 24

Schutzanlagen 1 Der Kanton sorgt für den Kommandoposten des kantonalen Führungsstabs, für die Kulturgüterschutzräume und für eine ausreichende Anzahl geschützter Sanitätsstellen. 2 Die Einwohnergemeinden sorgen für ihren Kommandoposten. 4) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3.6201 Kanton Uri 5 Schlussbestimmungen

Artikel 25

Rechtsmittel 1 Verfügungen des zuständigen Amtes6) können bei der zuständigen Direktion7) mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 2 Vermögensrechtliche Ansprüche sind mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Obergericht geltend zu machen. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 26

Vorhandenes Zivilschutzmaterial und bestehende Zivilschutzanlagen 1 Das Zivilschutzmaterial und die Zivilschutzanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Eigentum der Einwohnergemeinden sind, bleiben in deren Eigentum. 2 Die Einwohnergemeinden stellen dieses Material und diese Anlagen dem Kanton zur Verfügung, soweit er es benötigt, um seine Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons zu erfüllen. 3 Der Regierungsrat schliesst mit den Einwohnergemeinden entsprechende Verträge ab. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.

Artikel 27

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat führt dieses Gesetz in einem Reglement näher aus.

Artikel 28

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt8). 6) Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. November 2005 (AB vom 28. Oktober 2005). Kanton Uri 3.6201 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.09.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung AB 19.08.2005 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 21 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 21 Abs. 2 aufgehoben AB 05.06.2020 3.6201 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.09.2005 01.11.2005 Erstfassung AB 19.08.2005 Artikel 21 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 21 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020

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