§ 1 Photovoltaikanlagen (PVA)
1 Bei Photovoltaikanlagen werden Förderbeiträge für die Elektrizitätserzeugung entsprechend der installierten Leistung zugesprochen. Bei Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur für die zusätzlich installierte Leistung ein Förderbeitrag geleistet. Die eingesetzten Panels müssen der Europäischen Installationsnorm oder gleichwertig entsprechen. 2 Eine Förderung gilt bei Neuanlagen pro Baugesuch (Einzelbebauung oder Arealbebauung) und bei bestehenden Bauten pro Gebäude oder Anlage. Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die gewählte Lösung bereits wirtschaftlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 3 Förderbeiträge Photovoltaikanlagen (PVA): a) Förderung pro kWPeak: CHF 300.– b) Beitragskostendach, maximal pro Anlage: CHF 5'000.–