Law

Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 416.120 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1996-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 fca3a4346aaa0df4d5eb2e55cd2f1b38c036be23994237976de407b6c124613a

1 provision

416.120 Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen Stadtratsbeschluss vom 10. Juli 1996 (1399) mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (2253)1 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von städtischen Ausbildungsbeiträgen ist die Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich.2 Soweit aus den dazu erlassenen Richtlinien nichts anderes hervorgeht, werden die kantonalen Vorschriften sinngemäss angewendet. Der Entscheid liegt dabei bei der Chefin/beim Chef der Berufsberatung. 2. Anerkannte Ausbildungen 2.1 Die Vorbildung ist eine Ausbildung, die für eine nachfolgende berufliche Ausbildung erforderlich ist (z. B. 10. Schuljahr, Vorlehre, Vorkurs Schulen für Gestaltung, Vorschule für medizinisches Hilfspersonal). 2.2 Die Erstausbildung ist eine Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsziel führt und der sich eine Person unterzieht, die noch über keine anerkannte berufliche Ausbildung verfügt. 2.3 Die Weiterbildung ist eine Ausbildung, die auf dem erlernten Beruf aufbaut und die erworbenen beruflichen Kenntnisse ergänzt und erweitert. 2.4 Die Zweitausbildung (2. Bildungsweg) ist eine Ausbildung in einem andern Beruf, der sich eine Person unterzieht, nachdem sie eine Erstausbildung abgeschlossen hat. 2.5 Die Umschulung ist eine Ausbildung, der sich eine Person unterzieht, weil die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit verunmöglicht oder wesentlich erschwert ist. 3. Nicht anerkannte Ausbildungen An den Besuch von Kursen und Seminaren zur beruflichen Fortbildung werden keine Beiträge gewährt. Unter berufliche Fortbildung fallen Kurse und Seminare, welche erworbene Kenntnisse in einer bereits erreichten Berufsstufe aktualisieren, perfektionieren oder erweitern. 4. Ort der Ausbildung Die Vor-, Aus- oder Weiterbildung hat in der Regel im Kanton Zürich zu erfolgen. In begründeten Sonderfällen kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung Ausnahmen bewilligen. 5. Grundsätze 5.1 In einem Finanzierungsplan werden die anerkannten Lebens- und Ausbildungskosten den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Aus dem Fehlbetrag ergibt sich die Höhe des Ausbildungsbeitrags; sie richtet sich nach den in Art. 8 der Verordnung vorgesehenen Beitragshöchstgrenzen. Vorbehalten bleibt Ziff. 11 dieser Richtlinien.3 Als anrechenbare Einnahmen der Bewerberin/des Bewerbers gelten: a. die Elternbeiträge; b. die Eigenleistungen; c. die kantonalen Ausbildungsbeiträge; d. die Lehrlings- und Praktikumsentschädigungen; e. die Renten und Alimente; f. die Beiträge Dritter. 5.2 Beiträge werden in der Regel für die Dauer der üblichen Ausbildungszeit gewährt. Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. Bei ungenügenden Leistungen können Beiträge verweigert werden. 5.3 Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausgerichtet. 6. Anpassung der Beitragssätze Wenn sich der Index der Konsumentenpreise wesentlich verändert hat oder wenn einzelne Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten namhafte Aufschläge aufweisen, kann die Vorsteherin/der Vorstand des Sozialdepartementes die in diesen Richtlinien festgesetzten Ansätze anpassen. 7. Anerkannte Ausbildungskosten 7.1 Pro Jahr werden als Höchstansätze für Ausbildungskosten anerkannt a. die effektiven Schulgelder und Gebühren Fr. 8 000 b. die durchschnittlichen Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel Fr. 2 000 c. die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Ausbildungsort Fr. 2 000 7.2 Höhere Ausbildungskosten einer Ausbildung im Ausland können berücksichtigt werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht werden kann. 7.3 Bei ausserordentlich hohen Schulkosten können städtische Ausbildungsbeiträge in Form eines Schulgeldbeitrags ausgerichtet werden. Als zusätzlicher Aufwand angerechnet werden die den kantonalen Ansatz übersteigenden Schulgelder. 8. Anerkannte Lebenskosten 8.1 für elternabhängige alleinstehende Bewerberinnen/ Bewerber 8.2 für elternunabhängige alleinstehende Bewerberinnen/ Bewerber 8.3 für verheiratete/alleinerziehende Bewerberinnen/ Bewerber Pro Jahr werden als Höchstansätze für Lebenskosten anerkannt. 8.1.1 für elternabhängige alleinstehende Bewerberinnen/ Bewerber a. für Unterkunft und Verpflegung - zu Hause Fr. 6 000 - auswärts Fr. 12 000 b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 1 200 c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 2 100 d. für andere Versicherungsprämien Fr. 300 e. für Taschengeld Fr. 1 200 f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 750 Mehrkosten sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den Haushalt gelten nicht als Mehrkosten. 8.2.1 für elternunabhängige alleinstehende Bewerberinnen/ Bewerber a. für Unterkunft und Verpflegung - zu Hause Fr. 7 200 - auswärts Fr. 14 400 b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 1 440 c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 2 100 d. für andere Versicherungsprämien Fr. 300 e. für Taschengeld Fr. 1 500 f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 750 Mehrkosten sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den Haushalt gelten nicht als Mehrkosten. 8.3.1 für verheiratete/alleinerziehende Bewerberinnen/ Bewerber a. für Unterkunft und Verpflegung - auswärts Fr. 21 600 b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 2 160 c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 3 150 d. für andere Versicherungsprämien Fr. 450 e. für Taschengeld Fr. 2 250 f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 1 125 Mehrkosten (z. B. für externe Kinderbetreuung) sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den Haushalt gelten nicht als Mehrkosten. Für jedes in der Unterhaltspflicht der Bewerberin/des Bewerbers stehende Kind werden angerechnet: a. Alter 1 bis 6 Jahre Fr. 4 500 b. Alter 7 bis 12 Jahre Fr. 6 000 c. Alter 13 bis 16 Jahre Fr. 8 500 Es werden die Nettoeinkommen beider Ehepartner angerechnet. Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern werden wie Ehepaare behandelt. Definition: Elternunabhängigkeit Als elternunabhängig gelten Bewerberinnen/Bewerber, die - nach Abschluss einer anerkannten Erstausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Beiträge beantragen, während mindestens zweier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren oder - ohne anerkannte Erstausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell selbständig waren - das 25. Altersjahr vollendet und eine erste Ausbildung abgeschlossen haben - verheiratet/alleinerziehend sind und eine erste Ausbildung abgeschlossen haben. 9. Anrechenbarer Elternbeitrag Die anrechenbaren Beiträge der Eltern der Bewerberin/des Bewerbers sind im Anhang dieser Richtlinien festgesetzt. Sie gelten grundsätzlich für alle Bildungswege. Die Elternleistung stellt eine Berechnungsgrösse dar und ist nur stipendienrechtlich relevant. Sie wird im Einzelfall von den anerkannten Lebens- und Ausbildungskosten in Abzug gebracht. Falls die effektive Elternleistung die gemäss Anhang dieser Richtlinien anrechenbaren Beiträge der Eltern übersteigt, wird die effektive Elternleistung angerechnet. Von der Anrechnung eines Elternbeitrags kann abgesehen werden, sofern den Eltern eine Elternleistung nicht zumutbar ist (z. B. bei Wohnsitz der Eltern im Ausland, bei finanzieller Notlage wegen Krankheit/Erwerbsunfähigkeit/Tod). 10. Anrechenbare Eigenleistungen der Bewerberin/des Bewerbers 10.1 Bewerberinnen/Bewerber, die um einen Ausbildungsbeitrag für eine Weiterbildung, eine Zweitausbildung (2. Bildungsweg) oder eine Umschulung nachsuchen, haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen, die von den anerkannten Kosten abgezogen wird. Die Eigenleistung stellt eine Berechnungsgrösse dar und ist nur stipendienrechtlich relevant. Sie beträgt für Fachschülerinnen/Fachschüler, Maturandinnen/Maturanden auf dem 2. Bildungsweg, Studentinnen/Studenten einer Hochschule mindestens Fr. 3 000, jedoch höchstens Fr. 9 000. Bei besonderen Verhältnissen (z. B. vor Abschluss der Ausbildung oder Kinderbetreuung) kann von der Anrechnung einer Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden. 10.2 Ersparnisse der Bewerberin/des Bewerbers werden angerechnet. 10.3 Bei einer Teilzeitausbildung wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin/der Bewerber einer zeitlich angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Trifft dies nicht zu, wird ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. 11. Stipendienberechnung für Schülerinnen/Schüler eines 10. Schuljahres Beiträge für Schülerinnen/Schüler eines öffentlichen, in begründeten Fällen privaten 10. Schuljahres werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse festgesetzt und betragen höchstens Fr. 3 000. Die Berechnung der städtischen Ausbildungsbeiträge für das 10. Schuljahr erfolgt nach den Regeln der städtischen Stipendienkommission. Eine allfällige Änderung dieser Berechnungsregeln ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Sozialdepartements vorgängig zu genehmigen.4 Zusätzlich kann geprüft werden, ob das Schulgeld in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen wird. 12. Vermittlung privater Stipendien Ausbildungsbeiträge von privaten Fonds und Stiftungen werden beantragt und an Personen vermittelt, wenn dies der Fonds-/ Stiftungszweck zulässt und von der Vermittlungsinstanz in Anlehnung an diese Richtlinien als sinnvoll erachtet wird. 13. Rückforderung von Stipendien und Darlehen Bei Abbruch einer Ausbildung im Laufe einer Beitragsperiode sind bereits ausbezahlte Beiträge pro rata temporis zurückzuerstatten. Auf schriftlich begründetes Gesuch hin kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung die Rückzahlung erleichtern oder erlassen. 14. Rückzahlung von Darlehen 14.1 Bei Darlehen beginnt die Rückzahlungspflicht in der Regel drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung. Die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer hat eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung zu unterschreiben. Das Darlehen ist in fünf gleichen Jahresraten zurückzuzahlen. Abweichende Rückzahlungsmodi kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung auf begründetes Gesuch hin vertraglich vereinbaren. 14.2 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Darlehensempfängerin/des Darlehensempfängers oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung, nachdem sie/er die Stipendienkommission zur Stellungnahme eingeladen hat, die Rückzahlung erleichtern oder erlassen. 15. Inkraftsetzung Diese Richtlinien werden rückwirkend auf den 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt. Die Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen vom 12. April 19955 werden rückwirkend auf den 30. Juni 1996 aufgehoben. Anhang Gestützt auf Ziff. 9 dieser Richtlinien werden Elternbeiträge zugunsten der Bewerberin/des Bewerbers aufgrund der Einkommens- und Vermögens- sowie der Familienverhältnisse festgesetzt. Es wird auf das Reineinkommen bzw. das Reinvermögen gemäss letzter Steuerrechnung abgestellt. A. Festlegung von Elternbeiträgen aufgrund ihres Einkommens Nicht zu versteuernde Einkünfte (z. B. Kinderalimente, Zusatz- und Ergänzungsleistungen zu AHV/IV etc.) werden zum Reineinkommen addiert. Je Kind (mit Ausnahme des Bewerbers/der Bewerberin), das noch nicht oder noch in Ausbildung steht und für das die Eltern aufkommen, werden vom Einkommen Fr. 6 000 abgezogen. Dies ergibt das anrechenbare Einkommen. anrechenbares anrechenbares Einkommen Elternbeitrag Einkommen Elternbeitrag bis Fr. 40 999 0 bis Fr. 66 000 6 900 Fr. 41 000 200 Fr. 67 000 7 200 Fr. 42 000 400 Fr. 68 000 7 500 Fr. 43 000 600 Fr. 69 000 7 800 Fr. 44 000 800 Fr. 70 000 8 100 Fr. 45 000 1 000 Fr. 71 000 8 400 Fr. 46 000 1 200 Fr. 72 000 8 700 Fr. 47 000 1 400 Fr. 73 000 9 000 Fr. 48 000 1 600 Fr. 74 000 9 300 Fr. 49 000 1 800 Fr. 75 000 9 600 Fr. 50 000 2 100 Fr. 76 000 9 900 Fr. 51 000 2 400 Fr. 77 000 10 200 Fr. 52 000 2 700 Fr. 78 000 10 600 Fr. 53 000 3 000 Fr. 79 000 11 000 Fr. 54 000 3 300 Fr. 80 000 11 400 Fr. 55 000 3 600 Fr. 81 000 11 800 Fr. 56 000 3 900 Fr. 82 000 12 200 Fr. 57 000 4 200 Fr. 83 000 12 600 Fr. 58 000 4 500 Fr. 84 000 13 000 Fr. 59 000 4 800 Fr. 85 000 13 400 Fr. 60 000 5 100 Fr. 86 000 13 800 Fr. 61 000 5 400 Fr. 87 000 14 200 Fr. 62 000 5 700 Fr. 88 000 14 600 Fr. 63 000 6 000 Fr. 89 000 15 000 Fr. 64 000 6 300 Fr. 90 000 15 400 Fr. 65 000 6 600 usw. Bei einem anrechenbaren Einkommen der Eltern von über Fr. 90 001 wird in der Regel nicht mehr stipendiert. Bei Stiefelternverhältnissen wird sinngemäss vorgegangen. B. Festlegung von Elternbeiträgen aufgrund des Vermögens Von dem für die Festlegung von Elternbeiträgen anrechenbaren Vermögen werden folgende Freibeträge abgezogen: - Fr. 80 000 bei elternabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern einer Pensionskasse angeschlossen sind; - Fr. 150 000 bei elternabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern keiner Pensionskasse angeschlossen sind und deren Vermögen ein Teil der 3. Säule bildet. - Fr. 150 000 bei elternunabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern einer Pensionskasse angeschlossen sind; - Fr. 200 000 bei elternunabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern keiner Pensionskasse angeschlossen sind und deren Vermögen ein Teil der 3. Säule bildet. Definition Elternunabhängigkeit gemäss Ziff. 8.3.1 dieser Richtlinien. Für jedes Geschwister der Bewerberin/des Bewerbers, das noch nicht oder noch in Ausbildung steht und für das die Eltern aufkommen, wird zusätzlich ein Freibetrag von Fr. 10 000 abgezogen. Das nach Abzug der Freibeträge ermittelte anrechenbare Vermögen der Eltern wird durch die Anzahl der Kinder geteilt; 5% davon wird als Elternbeitrag angerechnet. Sonderfälle Von der Anrechnung eines Elternbeitrags aufgrund des elterlichen Vermögens kann in begründeten Fällen abgesehen werden (z. B. bei objektiv begründeter Unerhältlichkeit des errechneten Elternbeitrags). 1 AS 42, 526. 2 AS 41, 713, 728. 3 Letzter Satz eingefügt durch StRB vom 10. Dezember 1997; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998. 4 Eingefügt durch StRB vom 10. Dezember 1997; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998. 5 AS 41, 720.

← Find another law