Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 62f597990ff08a81c4dcb20313d852e82ebcc8a5676701ba241e1e3dc13aac3e
38 provisions
Art. 1
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
Zweck und
Geltungsbereich
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in
den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen
Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
Art. 2
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine
bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
Ziele der
interkantonalen
Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier
Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der
Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
Art. 3
Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der
fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis
zu beachten.
Innerkantonale
Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich
AGS 2007 S. 101
615.010 Rahmenvereinbarung IRV
Art. 4
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente
rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
Stellung der
kantonalen
Parlamente
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeit und Kompetenzen
Art. 5
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur
Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
Konferenz der
Kantonsregierungen
(KdK) 2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK)
und genehmigt deren Geschäftsordnung.
Art. 6
Präsidium
der KdK Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle
Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Art. 7
1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im
Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Interkantonale
Vertragskommission
(IVK) 2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit
von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene
Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten
sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe
Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in
deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
Rahmenvereinbarung IRV 615.010
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger.
II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit
Art. 9 Lastenausgleich
Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a) die gemeinsame Trägerschaft;
b) den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft
Art. 10
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung
von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat,
bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
Definitionen
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als
Trägerkantone bezeichnet.
Art. 11
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft. Anwendbares
Recht2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.
Art. 12
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische
Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach
der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
Rechte der
Trägerkantone
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken
sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
615.010 Rahmenvereinbarung IRV
Art. 13
Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang
zu den Leistungen.
Gleichberechtigter
Art. 14 Zugang
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und
Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
Aufsicht
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
Art. 15
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische
Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
Geschäftsprüfung
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann
sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton
eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig
und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den
Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im
Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets
angemessene Mitwirkungsrechte.
Art. 16
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen
anteilsmässig entspricht.
Eintritt
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten
Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Art. 17
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines
allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in
den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Austritt
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der
Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
Art. 18 Rahmenvereinbarung IRV 615.010
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach
Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
Auflösung
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften
die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts
anderes vorsehen.
Art. 19
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
Haftung
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe
abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.
Art. 20
Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Information
2. Leistungskauf
Art. 21
Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
Formen des
Art. 22 Leistungskaufs
Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.
Mitsprache des
Art. 23 Leistungskäufers
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
Zugang zu den
Leistungen
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
615.010 Rahmenvereinbarung IRV
Art. 24
Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die
erbrachten Leistungen zu informieren.
Informationsaustausch
III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Ermittlungen der Abgeltungen
Art. 25
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und
nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
Kosten- und
Leistungsrechnungen 2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen
an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
Art. 26
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar,
von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen
Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
Kosten- und
Nutzenbilanz
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 27
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
Abgeltung von
Leistungsbezügen
aus anderen
Kantonen
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist
grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
Art. 28
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
Kriterien für die
Abgeltung
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a) eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
Rahmenvereinbarung IRV 615.010
b) der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
c) erhebliche Standortvorteile und –nachteile im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
d) Transparenz des Kostennachweises;
e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
Art. 29
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
Abgeltung des
Art. 30 Leistungserstellers
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und
Mitspracherecht einzuräumen.
Gemeinden als
Leistungsersteller
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt
werden.
Art. 31 IV. Streitbeilegung
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus
bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
Grundsatz
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer
Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 1) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren,
angerufen werden.
Art. 32
Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem
informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
1) SR 173.110
615.010 Rahmenvereinbarung IRV
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck
beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das
Streitbeilegungsverfahren einleiten.
Art. 33
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der
Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer
Aussprache ein.
Informelles
Vorverfahren
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der
Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang
des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das
förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Art. 34
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
Förmliches
Vermittlungsverfahren 2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende
oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich
nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder
wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die
Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu
bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit
Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person
bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren
teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der
IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist
ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer
Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten
auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung
eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu
den Gerichtsakten zu geben.
Rahmenvereinbarung IRV 615.010
Art. 35 V. Schlussbestimmungen
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK
wirksam.
Beitritt und
Austritt
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der
Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit
Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Art. 36
Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten
sind.
Art. 37 Inkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet. Geltungsdauer
und Ausserkrafttreten
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
Art. 38
Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in
Kraft.
Änderung der
Rahmenvereinbarung
Von der Konferenz der Kantonsregierungen zuhanden der Genehmigung in
den Kantonen verabschiedet:
Bern, 24. Juni 2005 Präsident
PEDRAZZINI
Sekretär
BRAUN
Vom Grossen Rat genehmigt am 14. März 2006. 1)
Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 2006
Inkrafttreten: 17. April 2007
1) GRB 506 vom 14. März 2006