Law

Verordnung über den Schutz von Design

Confederation · 232.121 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ea0c5abee823da0ab951d5a82c927733a2c9bb171ae185bf23ed373532d2cc17

Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Fristen
  3. Art. 3 Sprache
  4. Art. 4 Mehrere Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen eines Designs
  5. Art. 5 Vertretungsvollmacht
  6. Art. 6 Unterschrift
  7. Art. 6a Nachweise
  8. Art. 7 Elektronische Kommunikation
  9. Art. 8 Hinterlegung
  10. Art. 9 Eintragungsgesuch
  11. Art. 10 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung
  12. Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
  13. Art. 12 Erlöschen des Prioritätsanspruchs
  14. Art. 13 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen
  15. Art. 14 Einreichungsdatum bei Postsendungen
  16. Art. 15 Formalprüfung
  17. Art. 16 Materielle Prüfung
  18. Art. 17 Eintragungsgebühr
  19. Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung
  20. Art. 19 Veröffentlichung nach deren Aufschub
  21. Art. 20 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode
  22. Art. 21 Verfahren
  23. Art. 21a Rückerstattung der Verlängerungsgebühr
  24. Art. 22 Inhalt
  25. Art. 23 Akteneinsicht
  26. Art. 24 Aktenaufbewahrung
  27. Art. 25 Registerinhalt
  28. Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge
  29. Art. 27 Übertragung
  30. Art. 28 Lizenz
  31. Art. 29 Sonstige Änderungen im Register
  32. Art. 30 Löschung von Rechten Dritter
  33. Art. 31 Berichtigungen
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35 Gegenstand der Veröffentlichungen
  38. Art. 36 Publikationsorgan
  39. Art. 37 Geltungsbereich
  40. Art. 37a Kleinsendung
  41. Art. 37b Antrag auf Hilfeleistung
  42. Art. 38 Zurückbehalten der Gegenstände
  43. Art. 39 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
  44. Art. 39a Proben oder Muster
  45. Art. 39b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  46. Art. 39c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände
  47. Art. 39d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
  48. Art. 40 Gebühren
  49. Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
  50. Art. 42 Änderung bisherigen Rechts
  51. Art. 43 Übergangsbestimmung zu laufenden Fristen
  52. Art. 43a
  53. Art. 44 Inkrafttreten

53 provisions

Art. 37b Antrag auf Hilfeleistung

1 Die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen. 2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen. 3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 38 Zurückbehalten der Gegenstände

1 Behält das BAZG Gegenstände zurück, so verwahrt es diese gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung. 2 Es teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie die Absenderin oder den Absender der zurückbehaltenen Gegenstände mit. 3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es der Antragstellerin die Menge und die Art sowie die Absenderin oder den Absender der vernichteten Gegenstände mit. 4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 3 beziehungsweise 4 DesG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so werden die Gegenstände sogleich freigegeben.

Art. 39 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen

1 Handelt es sich bei den zurückbehaltenen Gegenständen um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Gegenstände zur Verwahrung. 2 Ist das IGE die Antragstellerin, so bleibt das BAZG zuständig.

Art. 39a Proben oder Muster

1 Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. 2 Das BAZG kann der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen. 3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Gegenstände zurückbehalten werden, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Art. 39b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2 Das BAZG informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihr beziehungsweise ihm eine angemessene Frist. 3 Gestattet es der Antragstellerin, die zurückbehaltenen Gegenstände zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen der Antragstellerin sowie der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.

Art. 39c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände

1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Gegenstände zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt sie beziehungsweise er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster. 2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 39d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen

1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 46–49a DesG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Gegenständen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern: a. Personalien der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Gegenstände, insbesondere deren oder dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse; b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 47 DesG; c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 48 DesG zurückbehaltenen Gegenständen; d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Gegenständen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern. 2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt. 3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre nachdem, die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.

Art. 40 Gebühren

1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. 2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren. SR 631.035 SR 232.148

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Juli 1900 über die gewerblichen Muster und Modelle wird aufgehoben. [BS 2 881; AS 1956 806; 1962 460; 1968 603; 1972 2447; 1977 1994; 1978 20; 1995 1789, 5161]

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 43 Übergangsbestimmung zu laufenden Fristen

Fristen, die vom IGE angesetzt wurden und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 43a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4481). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1895).

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

← Find another law