Art. 41 Anerkennung von Personendosimetriestellen für Inkorporation von Radon
1 Die anerkennende Behörde kann eine Personendosimetriestelle für das Errichten eines Radondosimetriesystems zur Dosisermittlung anerkennen.
2 Das Radondosimetriesystems muss den technischen Anforderungen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
3 Die Personendosimetriestelle meldet die ermittelte effektive Dosis nach Artikel 39 Absatz 2 gemäss Artikel 69 StSV. Einzelheiten zum Berechnungsverfahren sind ebenfalls anzugeben.
Art. 42
1 Die Standardberechnung der effektiven Folgedosen erfolgt nach Anhang 6.
2 Die für die Berechnungen zu verwendenden nuklidspezifischen Daten müssen den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission entsprechen.
3 Für die Berechnung der Dosis unter normalen Bedingungen wird angenommen, dass der Inkorporationszeitpunkt in der Mitte des Überwachungsintervalls liegt. Ist der Inkorporationszeitpunkt bekannt, so sind die tatsächlichen Zeiten zu berücksichtigen.
4 Falls nachgewiesen wird, dass das radioaktive Material in der verwendeten Form einen vom Standardmodell abweichenden Stoffwechsel im Körper aufweist, ist mit dem Einverständnis der anerkennenden Behörde für die Inkorporationsmessungen ein Modell zu verwenden, das den betreffenden Fall besser beschreibt.
International Commission on Radiological Protection, ICRP. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 1,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 130. Ann. ICRP 44(2), 2015. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 2,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 134. Ann. ICRP 45(3/4), 2016. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 3,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 137. Ann. ICRP 46(3/4), 2017. ICRP, «Occupational Intakes of radionuclides: Part 4,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 141. Ann. ICRP 48(2/3), 2019. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 5,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 151. Ann. ICRP 51 (1–2), 2022.
Art. 43 Messsysteme zur Durchführung
Ein Messsystem zur Ermittlung der Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) gilt als Umgebungsdosimetriesystem, wenn es für mindestens einen Zweck nach Artikel 8 eingesetzt wird.
Art. 44 Standort, Position und Expositionsperiode
Der Standort, die Position und die Expositionsperiode sind so zu wählen, dass die ermittelte Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) für den vorgesehenen Zweck nach Artikel 8 repräsentativ ist.
Art. 45 Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen
Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes Hm vom Sollwert der operationellen Grösse Ht muss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgesehenen Grenzwerte einhalten, wie sie insbesondere in der ISO-Norm 14146 beschrieben sind.
Siehe Fussnote zu Artikel 20.
Art. 46 Anforderungen für die Inbetriebnahme
1 Die Umgebungsdosimetriesysteme müssen die Anforderungen gemäss Anhang 8 erfüllen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen von den Anforderungen gemäss Anhang 8 erlauben. Dazu muss von der Betreiberin oder vom Betreiber des Umgebungsdosimetriesystems nachgewiesen werden, dass die Dosimeter die Einhaltung des Ortsdosisgrenzwerts zum Schutz von Personen aus der Bevölkerung gemäss Artikel 79 StSV sicherstellen können.
3 Die Systeme müssen von einem gemäss der EN ISO/IEC 17025-Norm akkreditierten Kalibrierlabor kalibriert werden. In begründeten Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kalibrierung durch die Geräterherstellerin oder den Geräteherstellers oder die Verwenderin oder den Verwender akzeptieren.
4 Die Abweichung des vom gesamten System ermittelten Dosiswerts vom Sollwert unter Referenzbedingungen nach Artikel 49 darf nicht mehr als 20 Prozent betragen.
5 Für die Ermittlung der Dosis ist die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlaubt, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlungsfeld aufgestellt werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlungsfeld unterscheidet.
6 Die Betreiber von Umgebungsdosimetriesystemen müssen über ein Qualitätssicherungsprogramm verfügen und dieses anwenden.
EN ISO/IEC 17025:2017, Ausgabe: 2018-01. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.
Art. 47 Erhalt der Messbeständigkeit
1 Mindestens alle fünf Jahre hat die Betreiberin oder der Betreiber die Messbeständigkeit sämtlicher Umgebungsdosimetriesysteme unter Referenzbedingungen zu prüfen. Diese Prüfung kann durch eine rückführbare Kalibrierung oder die Teilnahme an einer nationalen oder internationalen Vergleichsmessung erfolgen.
2 Liegen die ermittelten Dosiswerte bei der Prüfung ausserhalb der Kriterien gemäss den Artikeln 45 und 46, so muss die Betreiberin oder der Betreiber des Umgebungsdosimetriesystems die Ursachen abklären und Korrekturmassnahmen vornehmen.
Art. 48 Referenzbedingungen, Referenzstrahlungsfelder und Konversionskoeffizienten
1 Die Referenzbedingungen sind im Dosisbereich zwischen 0,5 und 10 mSv definiert für Strahlungsfelder folgender Quellen:
a. Photonen: Cäsium-137-Quelle;
b. Neutronen: Americium/Beryllium-Quelle oder Cf-252-Quelle.
2 Die Referenzstrahlungsfelder und Konversionskoeffizienten müssen den Normen ISO 4037 (Photonenstrahlung) und ISO 8529 (Neutronenstrahlung) entsprechen.
Siehe Fussnote zu Artikel 26.
Siehe Fussnote zu Artikel 28.
Art. 49 Messgrössen
1 Die operationellen Grössen für die Umgebungs-Dosimetrie müssen anhand von Konversionskoeffizienten nach Artikel 48 aus den folgenden Grössen abgeleitet werden:
a. Luftkerma (Ka ) für Photonen;
b. Neutronenfluenz (Φ ) für Neutronen.
2 Die Rückführbarkeit des Umgebungsdosimetriesystems auf nationale oder internationale Normale hat über die Grössen nach Absatz 1 zu erfolgen.
Art. 50 Bedingungen für die Prüfung der technischen Anforderungen
1 Die Prüfung der Energie- und Winkelabhängigkeit, der Reproduzierbarkeit und des Effekts des Fadings muss gemäss den in der Norm IEC 62387 beschriebenen Methoden für passive Dosimeter erfolgen. Abweichungen von den Normen sind in Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig, sofern deren Anwendung technisch nicht möglich, sinnvoll oder angemessen ist.
2 Wenn andere Geräte verwendet werden, müssen die Testverfahren in Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgewählt werden.
Siehe Fussnote zu Artikel 30.
Art. 51 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Dosimetrieverordnung vom 26. April 2017 wird aufgehoben.
[AS 2017 4553]
Art. 52 Übergangsbestimmungen
1 Anerkennungen von Personendosimetriestellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
2 Für die Triagemessung nach Artikel 33 Absatz 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 die Artikel 34 Absatz 3, Artikel 40 und Anhang 15 der Dosimetrieverordnung vom 26. April 2017.
AS 2017 4553
Art. 53 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
2 Die Artikel 33 Absatz 3, 34 und 40 Absätze 2 und 3 sowie der Anhang 9 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.