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Reglement über die Verwaltung und Verwendung des Fischereifonds

Valais · 923.150 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Zweck 1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des kantonalen Fischereigesetzes vom 15. November 1996. Insbesondere werden die im Fonds enthaltenen Mittel für die Wiederbevölkerung der dem kantonalen Fischereiregal unterstellten Gewässer verwendet. Die Mittel werden prioritär für den Wiederaufbau zerstörter Fischpopulationen in den entsprechenden Gewässern und für die Finanzierung der entsprechenden Kontrollarbeiten eingesetzt.

Art. 2

Äufnung 1 Der Fonds wird geäufnet durch die Bussen, den Ertrag der Einziehungen, den Verfall an den Staat und durch Kompensationsgelder, welche aus einmaligen Schadenereignissen an der Fischfauna herstammen. 2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet und trägt Zinsen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 923.150

Art. 3

Verwaltung 1 Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) ist berechtigt Mittel aus dem Fonds zur Wiederbevölkerung der Gewässer zu beziehen. Die Wiederbevölkerung oder die Kontrollarbeiten werden von der Dienststelle selber oder in deren Auftrag von den Fischereisektionen in deren Gebiet sich die betroffenen Gewässer befinden durchgeführt. 2 Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Budgets der Dienststelle eingetragen werden.

Art. 4

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. 923.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.06.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012 923.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2012 01.06.2012 Erstfassung BO/Abl. 27/2012

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