Artikel 1
Spitalliste Psychiatrie
1 Es wird die Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri – Schwyz
– Zug gemäss Anhang als Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri erlassen.
2 Die auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken sind in den bezeichneten Leistungsbereichen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e zur
Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3236 Kanton Uri
A1 Anhang 1: Spitalliste Psychiatrie Psychiatriekonkordat Uri –
Schwyz – Zug
Artikel A1-1 *
1 Diagnosegruppen:
Kanton Uri 20.3236
2 Querschnittsbereiche:
3 Legende:
a) 1 = Maximale Bettenzahl für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz im
Kanton Zug: 50
b) 2 = Nur Frauen
c) 3 = Maximale Bettenzahl für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz im
Kanton Zug: 9 (Betreffend maximale Bettenzahl ist eine Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht hängig.)
d) 4 = Der Leistungsauftrag ist nur vom Kanton Schwyz erteilt
A2 Anhang 2: Anforderungen an die Listenspitäler der
Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri – Schwyz
– Zug
Artikel A2-1 Generelle Anforderungen
1 Leistungsauftrag:
a) Der Leistungsauftrag gilt unbefristet, sofern die Spitalliste nichts
Anderes vorsieht, und umfasst das in der Spitalliste abgebildete Leistungsspektrum
b) Der Leistungserbringer stellt die Erfüllung des gesamten Spektrums
des Leistungsauftrags und dessen Anforderungen sicher. Er ist zur
Meldung an die Konkordatskantone verpflichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann
c) Der Leistungserbringer darf die ihm erteilten Leistungsaufträge weder
an Dritte übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen
lassen
d) Der Leistungsauftrag wird pro Spitalstandort vergeben
e) Die Änderung des Leistungsauftrags erfolgt durch Änderung der
Spitalliste oder des Anhangs
20.3236 Kanton Uri
2 Aufnahmepflicht: Der Leistungserbringer ist verpflichtet, im Rahmen seiner
Leistungsaufträge und Kapazitäten sämtliche Patientinnen und Patienten mit
Wohnsitz in den Konkordatskantonen nach rechtsgleichen Kriterien, medizinischer Dringlichkeit und unabhängig von Alter, sozialem Status und Versicherungsklasse aufzunehmen und zu behandeln. Er hat seinen Betrieb so
zu organisieren, dass die notwendigen Kapazitäten zur Aufnahme und Behandlung ausreichend sind.
3 Behandlungsgrundsätze:
a) Die Behandlungen der Patientinnen und Patienten erfolgen nach auf
aktueller Evidenz beruhenden Leitlinien der nationalen Fachgesellschaften oder wenn solche fehlen, nach entsprechenden internationalen Leitlinien
b) Der Leistungserbringer orientiert sich am Grundsatz der Präferenz
der ambulanten vor der stationären Behandlung und beschränkt sich
in seinen Leistungen auf ein Mass, das im Interesse der Patientinnen
und Patienten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist
4 Integrierte Versorgung:
a) Ein Konzept zur Integrierten Versorgung ist vorhanden, insbesondere
hat der Leistungserbringer die Kooperation mit anderen am Behandlungsprozess beteiligten Leistungserbringern schriftlich geregelt
b) Der Leistungserbringer bezieht bei der Behandlung das häusliche
und berufliche Umfeld der Patientin/des Patienten mit ein, wo immer
es dem Genesungsprozess förderlich ist, und verfügt über ein schriftlich geregeltes Ein- und Austrittsmanagement
5 Tarifschutz/Finanzen:
a) Der Leistungserbringer hält sich an die vertraglich oder behördlich
festgelegten Tarife und Preise und verrechnet für Leistungen nach
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) keine weitergehenden Vergütungen
b) Die Ausrichtung allfälliger Zusatzentgelte steht nicht in direkter Abhängigkeit zu den Fallzahlen (Verbot ökonomischer Anreizsysteme)
c) Der Leistungserbringer ermittelt die tarifrelevanten Betriebs- und Investitionskosten nach ITARK und stellt den Kostenausweis dem
Standortkanton zur Verfügung
d) Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach den gesetzlichen Grundlagen und branchenüblichen Standards
e) Der Leistungserbringer führt zudem eine Kostenrechnung, die sich
nach den Vorgaben von REKOLE® richtet
Kanton Uri 20.3236
f) Der Leistungserbringer lässt seine Jahresrechnung (Finanzbuchhaltung) jährlich durch eine unabhängige Revisionsgesellschaft prüfen
und verpflichtet sich, die Buchführung gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen nach Swiss GAAP FER zu gestalten
6. Qualität und Qualitätssicherung:
a) Der Leistungserbringer verfügt über das erforderliche qualifizierte
Personal. Die ärztliche Klinikleitung verfügt über einen Facharzttitel
FMH in Psychiatrie und Psychotherapie
b) Der Leistungserbringer verfügt über eine für die Erfüllung des Leistungsauftrags geeignete Infrastruktur und eine zweckentsprechende
pharmazeutische Versorgung
c) Der Leistungserbringer trifft folgende Mindestmassnahmen zur Qualitätssicherung:
1. Er erfüllt die gesamtschweizerisch geltenden Verträge über
die Qualitätsentwicklung (nationale Qualitätsverträge nach
KVG)
2. Er verfügt über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem
3. Er verfügt über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und hat sich, wo ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von
unerwünschten Ereignissen angeschlossen
4. Er verfügt über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen
5. Er verfügt über die Ausstattung zur Gewährleistung der Medikationssicherheit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der verordneten und abgegebenen Arzneimittel
7 Elektronisches Patientendossier: Der Leistungserbringer ist Mitglied einer
zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft gemäss Bundesgesetz
über das elektronische Patientendossier (EPDG).
8 Aus- und Weiterbildung: Der Leistungserbringer bietet Ausbildungsplätze
im nicht-universitären Bereich an.
9 Datenlieferung, Datenschutz, Datenarchivierung:
a) Der Leistungserbringer liefert dem Bundesamt für Statistik zeitgerecht alle Daten, die benötigt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen zu überwachen
20.3236 Kanton Uri
b) Der Leistungserbringer stellt dem Standortkanton die Kosten-, Leistungs- und weiteren Daten zu, die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung erforderlich sind. Die Datenlieferungen erfolgen in der erforderlichen Qualität und fristgerecht
c) Der Leistungserbringer liefert Daten an die von SwissDRG AG bezeichneten Stellen gemäss deren Vorgaben
d) Der Leistungserbringer gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben
gemäss kantonalem und Bundesrecht zu Datenschutz und Archivierungspflicht
10 Controlling: Der Konkordatsrat des Psychiatriekonkordats Uri, Schwyz und
Zug überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. In diesem Zusammenhang sind ihm auf Anfrage hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen.
11 Zahlungsmodalitäten: Rechnungsstellung und Vergütung des Kantonsanteils nach KVG erfolgen auf elektronischem Weg. Der Leistungserbringer informiert die Konkordatskantone in geeigneter Form über Rechnungskorrekturen und erstattet den entsprechenden Kantonsanteil zurück.
12 Kündigung und Entzug der Leistungsaufträge:
a) Der Leistungserbringer kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustimmung des Konkordatsrats jeweils
auf Ende Jahr von der Erfüllung des Leistungsauftrags ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustimmung kann insbesondere erteilt
werden, wenn die Versorgung der Konkordatsbevölkerung gleichwohl
sichergestellt ist oder der Leistungserbringer einen gleichwertigen
Ersatz verbindlich anzubieten vermag
b) Ein Leistungsauftrag wird vorübergehend oder dauerhaft entzogen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Er
kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen
nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
Der Entzug kann mit einer Übergangsfrist oder sofort erfolgen, je
nach Schwere der Verletzung des Leistungsauftrags
c) Die Kündigung oder der Entzug eines Leistungsauftrags hat die Änderung der Spitalliste zur Folge
Kanton Uri 20.3236
Artikel A2-2 Besondere Anforderungen
1 Leistungsspektrum Grundversorger (F0 bis F99):
a) Sofern der Leistungsauftrag sich auf alle Diagnosegruppen F0 bis
F99 bezieht, führt der Leistungserbringer eine Notfallaufnahme. Insbesondere garantiert er die Aufnahme aller KVG-versicherten Personen mit Wohnsitz in einem der Konkordatskantone und räumt diesen
Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme erste Priorität ein
b) Im Falle der Vollbelegung verpflichtet sich der Grundversorger, die
Suche nach einer anderen Klinik in Absprache mit der zuständigen
Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zu koordinieren
2 Querschnittsbereich Gerontopsychiatrie: Sofern der Leistungsauftrag sich
explizit auf den Querschnittsbereich Gerontopsychiatrie bezieht, stellt der
Leistungserbringer die fachärztliche Expertise in diesem Bereich sicher.
3 Querschnittsbereich Adoleszentenpsychiatrie: Sofern der Leistungsauftrag
sich explizit auf den Querschnittsbereich Adoleszentenpsychiatrie (16 bis
18 Jahre) bezieht, stellt der Leistungserbringer die fachärztliche Expertise in
diesem Bereich.
20.3236 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 21.11.2023
15.11.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert AB 25.11.2022
21.11.2023 01.01.2024 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 01.12.2023
Kanton Uri 20.3236
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.11.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 21.11.2023
Erlasstitel 15.11.2022 01.01.2023 geändert AB 25.11.2022
Artikel A1-1 21.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert AB 01.12.2023