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10 provisions
Art. 1 Ziel und Zweck
1
Klassenlager fördern den Klassengeist, das Zusammenleben von Schülerinnen, Schülern, Lehrerinnen und Lehrern, sowie das sich Einfügen können in eine Gemeinschaft. Sie dienen zudem der Vertiefung stufengerechter Themen. Das Ausüben von Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, sind in den Klassenlagern verboten. Die J+S-Leitfäden sind dabei zu beachten. Sofern ein Klassenlager unter J+S geführt wird, müssen Aktivitäten im Sicherheitsbereich vor ihrer Durchführung von einem J+S Experten mit Zusatz im entsprechenden Sicherheitsbereich bewilligt werden.
Art. 2 Bewilligung
1
Die Schulleitung überprüft das Lager. Das genaue Bewilligungsverfahren ist im Anhang geregelt. (siehe Anhang 1)
Art. 3 Teilnehmerkreis
1
Berechtigung
a) *
Auf der Mittelstufe I besteht die Möglichkeit, pro Klasse alle zwei Jahre ein Kurzlager von zwei bis vier Tagen durchzuführen.
b) *
Auf der Mittelstufe II besteht pro Klasse die Möglichkeit, alle zwei Jahre ein einwöchiges Klassenlager durchzuführen.
c)
Auf der Sekundarstufe I wird während der drei Schuljahre jeweils ein Klassenlager pro Klasse durch die Gemeinde finanziert (GRB 2017-32). Eine Koordination auf der Stufe ist notwendig.
d)
Ein zusätzliches Klassenlager auf der Sekundarstufe I bedarf der Zustimmung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin. Die Gemeinde beteiligt sich nicht an diesen Lagerkosten.
2
Teilnahme-Verpflichtung
a)
Die Teilnahme an Klassenlagern ist für alle Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klasse obligatorisch.
b)
Falls Schülerinnen oder Schüler aus persönlichen Gründen nicht daran teilnehmen können, haben deren Eltern der Schulleitung ein begründetes Dispensationsgesuch einzureichen.
c)
Vom Klassenlager dispensierte Schülerinnen und Schüler besuchen während der Dauer des Lagers den Unterricht in einer anderen Klasse oder werden anderweitig sinnvoll beschäftigt (z.B. Berufspraktikum, Sozialeinsatz u.a.).
Art. 4 Personaleinsatz
1
Personelle Organisation
a)
Jedes Lager wird in der Regel von zwei Personen begleitet (Klassenlehrperson + 1).
b)
Die Klassenlehrperson sorgt für geeignetes Begleitpersonal. In gemischten Lagern (Mädchen und Knaben) muss mindestens eine erwachsene Frau eingesetzt werden.
c)
Für die Küche kann pro Klasse ein Koch oder eine Köchin eingesetzt werden. Bei mehr als 20 Schülerinnen und Schülern kann in der Primarschule eine Küchenhilfe eingesetzt werden.
2
Einsatz der Lehrpersonen
Fachlehrpersonen können einmal pro Schuljahr ein Lager begleiten. Unterrichtsstunden dürfen in der Regel jedoch nicht ausfallen. Bezüglich der Stundenplangestaltung während Lagerwochen wird von allen Lehrpersonen eine flexible Haltung erwartet. Eine Bewilligung für unausweichliche Stundenausfälle erteilt der Rektor
Art. 5 Finanzielles
1
Budgetierung
a)
Lehrpersonen, die beabsichtigen, ein Klassenlager durchzuführen, melden dies im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des Budgetierungsprozesses an (Klasse, Anzahl Schülerinnen und Schüler, Begleitpersonen, evtl. Ort).
b)
Die Schulleitung bringt im Rahmen des Budgetierungsprozesses die im nächsten Kalenderjahr zur Durchführung gelangenden Klassenlager ein.
2
Lagerkasse
a)
Die verantwortliche Lagerleitung führt die Lagerkasse und erstellt die Lagerabrechnung zu Handen der Schulleitung. Die Lagerabrechnung ist spätestens vier Wochen nach Lagerschluss einzureichen.
b)
Es kann maximal ein Begleitfahrzeug über die Lagerkasse abgerechnet werden (übliche km-Entschädigung gemäss Spesenentschädigung).
3
Spesen
Spesen der Lagerleitung oder der Begleitpersonen, die nicht im Anhang geregelt sind, gehen zu Lasten der Lagerkasse.
4
Entschädigung
a)
Begleit- und Hilfspersonen, die nicht Angestellte der Schulen Hünenberg sind oder nur im Teilpensum angestellt sind, werden gemäss Besoldungsreglement (Anhang 2) entschädigt.
b)
Werden für bestimmte Projekte Fachleute oder Spezialisten beigezogen, müssen diese über die Lagerkasse finanziert werden.
c)
Werden für bestimmte Projekte Fachleute oder Spezialisten beigezogen, müssen diese über die Lagerkasse finanziert werden. Den teilzeitangestellten Lehrpersonen, die als Begleitung im Einsatz stehen, wird die Differenz zum vollen Wochenpensum gemäss Besoldungsreglement (Anhang 2) ausbezahlt.
Art. 6 Finanzierung
1
Gemeindebeiträge (siehe Anhang 2)
a)
Die Gemeinde richtet pro Teilnehmer und Teilnehmerin einen Beitrag pro Tag aus.
b)
Die Gemeinde übernimmt die Entschädigung für Begleitpersonen, die nicht Angestellte der Schulen Hünenberg sind.
c)
Die Entschädigung für das Küchenpersonal kann in das Lagerbudget fliessen, wenn eine Lagerhausmiete Kost und Logis beinhaltet und somit kein Küchenpersonal benötigt wird.
2
Elternbeiträge
Die Elternbeiträge beziehen sich auf die Verpflegung und sind entsprechend festzulegen (siehe Schulgesetz).
3
Weitere Beiträge
Eigen- oder Mitfinanzierungen durch die Klassen sind zu fördern.
Art. 7 Lagerort
1
Die Gemeinde Hünenberg hat der kath. Kirchgemeinde Parsonz sowie dem Skiclub Elm zinslose Darlehen zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung kann die Gemeinde Hünenberg die Lagerhäuser in Parsonz resp. in Elm für eine bestimmte Anzahl Wochen kostenlos benutzen. Nach Möglichkeit sind diese Lagerhäuser zu berücksichtigen.
2
Klassenlager der Primarschule finden grundsätzlich, jene der Oberstufe in der Regel, innerhalb der Schweiz statt. Begründete Ausnahmen kann das Schulleitungsteam bewilligen.
Art. 8 Versicherung
1
Schülerinnen und Schüler
Die Unfallversicherung ist Sache der Schülerinnen und Schüler.
2
Lehrpersonen
Lehrpersonen sind gegen Unfall im Rahmen der gemeindlichen Unfallversicherung für Angestellte versichert.
3
Schulfremdes Begleit- und Hilfspersonal
Die Unfallversicherung ist grundsätzlich Sache des Begleit- und Hilfspersonals. Es besteht aber eine Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-Versicherte bzw. Begleitpersonen.
Art. 9 Ordnung und Disziplin
1
Schülerinnen und Schüler, die den Lagerbetrieb stören, sich nicht an die Anweisungen der Lagerleitung halten oder gegen die Lagerordnung verstossen, können vom Lagerleiter/von der Lagerleiterin bestraft und in schwerwiegenden Fällen vom Lager ausgeschlossen werden (die Eltern sind unverzüglich zu informieren).
2
Die Schülerinnen und Schüler, die von einem Lager ausgeschlossen werden, haben während der Dauer des Lagers den Unterricht in einer anderen Klasse zu besuchen oder sind anderweitig sinnvoll zu beschäftigen (z.B. Berufspraktikum, Sozialeinsatz u.a.).
3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Hünenberger Schul- und Disziplinarordnung.
Art. 10 Information
1
Folgende Stellen sind rechtzeitig zu informieren:
Verantwortlich
Stellen
Lehrperson
Schulleiter/-in, Eltern, Fachlehrpersonen, Therapeutinnen
Eltern
Musikschule, Mittagstisch/Naschu
Schulleiter/-in
Rektorat