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Verordnung zum Gesundheitsgesetz

Nidwalden · 711.11 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 8
  8. § 9
  9. Art. 11 von übertragbaren Krankheiten gemäss

9 provisions

§ 1

Liste der bewilligungspflichtigen Berufe 1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung ausüben: * 1. in einem universitären Medizinalberuf gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG)2); 2. als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemäss Psychologieberufegesetz (PsyG)3); 3. in einem Gesundheitsberuf gemäss Gesundheitsberufegesetz (GesBG)4); 4. als weitere Leistungserbringer gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG)5); 1) NG 711.1 2) SR 811.11 3) SR 935.81 4) SR 811.21 5) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 5. * in einem Beruf gemäss der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen6) (Art. 12ter i.V.m. Art. A1-1), der im Nationalen Register der nicht-universitären Gesundheitsberufe (NAREG) aufgeführt ist. 2 Die Berufsausübungsbewilligung kann nur einer natürlichen Person erteilt werden. 1.2 Bewilligungsverfahren

§ 2

Bewilligungsinstanz 1 Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt durch: 1. das Amt bei Berufen im humanmedizinischen Bereich; 2. die Kantonstierärztin beziehungsweise den Kantonstierarzt bei Berufen im veterinärmedizinischen Bereich.

§ 3

Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen 1 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs; 2. tabellarischer Lebenslauf; 3. Kopie des Diploms beziehungsweise des Fähigkeitszeugnisses; 4. Kopie der Diplome über die absolvierten Weiterbildungen; 5. Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss; 5a. * Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse für die dem Medizinalberufe-7), dem Psychologieberufe-8) und dem Gesundheitsberufegesetz9) unterstehenden Gesundheitsfachpersonen; 6. * Angaben und Zeugnisse betreffend die bisherige Tätigkeit einschliesslich der Unbedenklichkeitserklärung vorgängiger Bewilligungsbehörden; 7. * höchstens drei Monate alter Auszug aus dem Strafregister; 8. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt. 6) NG 311.5 7) SR 811.11 8) SR 935.81 9) SR 811.21 2 Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Fähigkeitsausweises haben auf Verlangen der Bewilligungsinstanz zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: 1. amtlich beglaubigte Ausbildungs- und Prüfungsprogramme, die über Ausbildungsgang und Prüfungsstoff Aufschluss geben; 2. Ausweise über die einzelnen Ausbildungsperioden und über eine allfällige Weiterbildung; 3. andere, für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen; 4. eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind. 3 Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht. 4 Über die Anerkennung von Diplomen, Ausbildungsabschlüssen, Fähigkeitsausweisen und praktischen Tätigkeiten entscheidet die Bewilligungsinstanz. 5 Ist die Gesundheitsfachperson bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)10) anerkannt.

§ 4

Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise 1 Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise werden gemäss dem schweizerischen Staatsvertragsrecht anerkannt oder wenn die gesuchstellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. 2 Wird gemäss der Bundesgesetzgebung ein eidgenössisches Diplom verlangt, werden ausländische Fähigkeitsausweise nach Massgabe des Bundesrechts und des schweizerischen Staatsvertragsrechts anerkannt.

§ 5

Meldung 1 Gesundheitsfachpersonen haben der Bewilligungsinstanz innert 30 Tagen zu melden: * 1. * die Aufnahme ihrer Tätigkeit, das Praxisdomizil sowie dessen Änderung, Namensänderungen und die definitive Aufgabe der beruflichen Tätigkeit; 2. * Änderungen von Sachverhalten, die Voraussetzung für die Bewilligungserteilung sind. 10) SR 943.02 1.3 Stellvertretung

§ 6

Voraussetzungen 1 Wer eine Stellvertretung übernimmt, muss in der Regel dieselben Voraussetzungen erfüllen wie diejenige Gesundheitsfachperson, die vertreten wird. 2 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Gesundheitsfachperson, die im Kanton über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügt, hat die vertretene Gesundheitsfachperson der Bewilligungsinstanz die Personalien und die Zeitdauer der Stellvertretung zu melden. * 3 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Gesundheitsfachperson, die in einem anderen Kanton über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügt, hat die vertretene Gesundheitsfachperson der Bewilligungsinstanz die Bewilligung einzureichen und die Zeitdauer der Stellvertretung bekanntzugeben. * 1.4 Bewilligungsvoraussetzungen 1.4.1 Universitäre Medizinalberufe, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie bundesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe * § 7 * Voraussetzungen 1 Eine Bewilligung erhält, wer die im Medizinalberufe-11), im Psychologieberufe-12) oder im Gesundheitsberufegesetz13) genannten Voraussetzungen erfüllt. 2 Das Amt nimmt gestützt auf diese bundesrechtlichen Vorschriften die dem Kanton vorbehaltenen Eintragungen, Änderungen und Löschungen im jeweiligen Berufsregister vor. 11) SR 811.11 12) SR 935.81 13) SR 811.21 1.4.2 Weitere Leistungserbringer gemäss KVG14)

§ 8

Voraussetzungen 1 Eine Bewilligung als weiterer Leistungserbringer gemäss KVG15) erhält, wer die in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)16) genannten Voraussetzungen erfüllt. 1.4.3 Weitere Berufe mit besonderem Gefährdungspotenzial

§ 9

Voraussetzungen 1. Allgemein * 1 Für die Berufe der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen17) (Art. 12ter i.V.m. Art. A1-1) gelten die Voraussetzungen für den Abschluss gemäss Art. A1-1. * 2–5 … * § 9a * 2. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker 1 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker haben über ein eidgenössisches Diplom zu verfügen. 2 Inhaberinnen oder Inhaber eines Zertifikats der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (Zertifikat OdA AM) erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung. § 9b * 3. Podologinnen und Podologen 1 Podologinnen und Podologen haben über eine eidgenössische höhere Fachprüfung zu verfügen. 2 Das selbständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, die über einen der folgenden Nachweise verfügen: 1. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Podologin HF oder diplomierter Podologe HF; 14) SR 832.10 15) SR 832.10 16) SR 832.102 17) NG 311.5 2. ein vom Schweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Diplom; oder 3. einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis. 3 Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-Verbands. § 10–19a * … 1.5 Besondere Bestimmungen § 20 Besondere Pflichten 1 Gesundheitsfachpersonen, die nicht einen universitären Medizinalberuf ausüben, sind verpflichtet: 1. eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert; 2. unverzüglich die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt zu benachrichtigen bei Anzeichen von übertragbaren Krankheiten; 3. alles zu unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer Medizinalperson in Anspruch zu nehmen; 4. die sie aufsuchenden Personen darüber zu informieren, falls sie keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben. § 21 Wartgeld für Hebammen und Entbindungspfleger 1 Der Kanton entrichtet Hebammen und Entbindungspflegern, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, ein von der Direktion festzusetzendes Wartgeld. 2 Das Wartgeld besteht aus einer Pauschale und einem anhand der tatsächlichen Anzahl der Geburten und Wochenbettbetreuungen berechneten Zuschlag. 2 Institutionen im Gesundheitswesen 2.1 Verfahren § 22 Bewilligungsinstanzen 1 Die Direktion erteilt die Betriebsbewilligung für: 1. Spitäler; 2. Pflegeheime und Pflegeabteilungen; 3. Geburtshäuser. 2 Das Amt erteilt die Betriebsbewilligung für weitere Organisationen und Einrichtungen als Leistungserbringer gemäss KVG18). * 3 Es erteilt mit Unterstützung der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker die Betriebsbewilligung für: * 1. Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken sowie im Versandhandel von Heilmitteln tätige Unternehmen; 2. * Privatapotheken von Medizinalpersonen sowie von Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern mit eidgenössischem Diplom im humanmedizinischen Bereich; 3. Drogerien; 4. Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern. 4 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt erteilt die Betriebsbewilligung für: 1. Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten; 2. Detailhandelsgeschäfte, wenn sie Tierarzneimittel abgeben. § 23 Gesuchsunterlagen 1 Mit dem Gesuch sind in der Regel folgende Unterlagen bei der Bewilligungsinstanz einzureichen: 1. * Berufsausübungsbewilligung; 2. Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal; 3. Pläne der Räumlichkeiten und Einrichtungen unter Angabe der beabsichtigten Nutzung; 4. * … 2 Die Bewilligungsinstanz kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen. 18) SR 832.10 § 24 Meldung von Änderungen 1 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, ist der Bewilligungsinstanz binnen 30 Tagen zu melden. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen sowie des Betriebskonzepts, Schliessung und Wiedereröffnung der Institution, Handänderungen und Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person. * 2.2 Spezielle Bewilligungsvoraussetzungen § 25 Betriebsführung 1 Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäss geführt wird und die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen erbracht werden, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation sowie die gegebenenfalls erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügen. § 26 Pflichten der Institutionen 1 Die Leitung von Institutionen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur einwandfreien Betriebsführung eignen. 2 Anzahl und Qualifikation des Personals in Spitälern, Pflegeheimen und Pflegeabteilungen sowie Geburtshäusern müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner stehen. Die Betreuung und Pflege ist rund um die Uhr sicherzustellen. 3 Mit der Betriebsbewilligung ist die Auflage zu verbinden, dass sich die Institution an beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen beteiligt. 2.2a Investitionsdarlehen für Pflegebetten * § 26a * Gesuch 1 Das Gesuch um Investitionsdarlehen ist bei der Direktion einzureichen. 2 Dem Gesuch sind insbesondere die Baugesuchsunterlagen und ein Kostenvoranschlag beizulegen; die Direktion kann weitere Beilagen einfordern. § 26b * Auszahlung 1 Die Direktion veranlasst die Auszahlung des Investitionsdarlehens nach Abschluss der Bauarbeiten; sie kann auf Gesuch hin entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten aufgrund von Zwischenabrechnungen die teilweise Auszahlung des Darlehens bewilligen. 2 Der Leistungserbringer hat nach dem Abschluss der Bauarbeiten der Direktion eine detaillierte Bauabrechnung und die Ausführungspläne einzureichen. 3 Die Direktion ist berechtigt, vor der Auszahlung des Investitionsdarlehens vom Leistungserbringer Auskünfte und Unterlagen, wie Rechnungs- und Zahlungsausweise, zu verlangen. 2.3 Institutionen im Heilmittelbereich 2.3.1 Allgemeine Bestimmungen § 27 Qualitätssicherung 1 Jede Institution hat ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist. 2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Richtlinien erlassen. § 28 Unabhängigkeit 1 Die fachlich verantwortliche Person darf im freien Entscheid in Fachfragen nicht behindert werden. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen und Weisungen sind unzulässig. 2 Die verantwortliche Person und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber haben auf Verlangen Auskunft über die Verpflichtungen und Weisungen, welche die Geschäftsführung betreffen, zu erteilen und diesbezüglich Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. § 29 Baupläne 1 Die Baupläne sind vor Baubeginn der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zur Begutachtung vorzulegen. 2.3.2 Öffentliche Apotheken § 30 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede öffentliche Apotheke muss von einer oder mehreren fachtechnisch verantwortlichen Personen geleitet werden. Diese müssen im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sein. Die Stellvertretung richtet sich nach Art. 22 GesG19) und § 6. 2 Folgende Arbeiten sind von der fachtechnisch verantwortlichen Person persönlich vorzunehmen oder zu überwachen: 1. pharmazeutisch-analytische Arbeiten; 2. die Beratung des Publikums oder der Medizinalpersonen in Heilmittelfragen; 3. die Abgabe und die unmittelbare Anwendung verschreibungspflichtiger Heilmittel an das Publikum; 4. alle Arbeiten im Bereich der Rezeptur (Formula magistralis); 5. die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula officinalis in kleinen Mengen; 6. die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel in kleinen Mengen. 3 Apothekerinnen und Apotheker dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge klinisch-chemische Analysen mittels Kapillarblutentnahmen sowie unblutige Körperfunktionsmessungen durchführen, sofern sie in der Lage sind, die bezeichneten Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen. Die Bewilligung hierzu ist in der Berufsausübungsbewilligung enthalten. Bei pathologischen Werten ist die Kundschaft auf die nötige ärztliche Beurteilung hinzuweisen. § 31 Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Räume und Einrichtungen müssen derart ausgestaltet sein, dass eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel und der übrigen Vorräte stattfinden kann. 2 Insbesondere müssen vorhanden sein Offizin, Beratungsraum, Lagerraum, Labor für Herstellung und Analytik, Büro, Feuer- und Säurekeller beziehungsweise -schrank. 3 Werden eine Apotheke und eine Drogerie in den gleichen Räumlichkeiten geführt, sind die beiden Bereiche klar zu trennen. 4 Die für die beruflichen Verrichtungen erforderliche Ausrüstung muss in gebrauchsbereitem Zustand vorhanden sein. 19) NG 711.1 5 Alle die Ausübung des Apothekerberufs betreffenden Erlasse sowie die unerlässlichen Hand- und Nachschlagebücher müssen vorhanden oder elektronisch abrufbar sein. § 32 Aufgaben und Befugnisse 1 Die öffentlichen Apotheken haben die gebräuchlichen Heilmittel zu führen. 2 Sie müssen in der Lage sein, Arzneimittel nach Formula magistralis herzustellen. 3 Sie sind insbesondere befugt: 1. Rezepte auszuführen; 2. analytische Untersuchungen durchzuführen. § 33 Rezepte 1 Rezepte dürfen nur von der Apothekerin oder vom Apotheker oder unter deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden. 2 Ist ein Rezept unklar abgefasst oder scheint ein Irrtum vorzuliegen, muss die fachtechnisch verantwortliche Person mit der rezeptausstellenden Fachperson Kontakt aufnehmen. Ist dies vor der Ausführung des Rezeptes nicht möglich, sind für die Heilmittelabgabe die Vorschriften der Pharmakopöe beziehungsweise die Fachliteratur massgebend. Die rezeptausstellende Fachperson ist nachträglich zu orientieren. 3 Die Apothekerin oder der Apotheker ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf den sachgerechten Gebrauch der verordneten Heilmittel hinzuweisen. 4 … * § 33a * Datenaustausch 1 Der Datenaustausch gemäss Art. 86 GesG20) umfasst die folgenden Informationen: 1. Name und Vorname; 2. Adresse, Wohnort und Wohnkanton; 3. Geburtsdatum und Geschlecht; 4. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts beziehungsweise Hinweis auf die personenbezogenen Betäubungsmittel oder psychotropen Stoffe. 20) NG 711.1 2 Die Direktion erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften, die insbesondere Folgendes regeln: 1. Bezeichnung der zugriffsberechtigten Personen; 2. Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten; 3. Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechtigungen; 4. technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff; 5. Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform. § 34 Aufzeichnungen 1 Über die Abgabe von nach Formula magistralis hergestellten sowie nicht in der Originalverpackung abgegebenen Heilmittel sind Aufzeichnungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen müssen enthalten: 1. eine Ordnungsnummer; 2. den Namen des Patienten oder der Patientin; 3. den Namen der rezeptausstellenden Fachperson; 4. die Art und Menge des Heilmittels; 5. die von der rezeptausstellenden Fachperson vorgeschriebene Gebrauchsanweisung; 6. das Abgabedatum. § 35 Kennzeichnung rezeptierter Heilmittel 1 Heilmittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können. 2 Die Etiketten für Heilmittel, die nicht in der Originalverpackung abgegeben werden, müssen enthalten: 1. die Bezeichnung und die Adresse der Apotheke; 2. den Namen der Patientin oder des Patienten; 3. die Gebrauchsanweisung; 4. das Verfalldatum und die Chargennummer; 5. das Abgabedatum, gegebenenfalls eine Identifikationsnummer. 2.3.3 Spital- und Heimapotheken § 36 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede Spital- oder Heimapotheke muss von mindestens einer fachtechnisch verantwortlichen Person mit Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin oder Apotheker geleitet oder betreut werden. § 37 Weitere Bestimmungen 1 Im Weiteren sind § 30–35 anwendbar. 2 Von einer fachtechnisch verantwortlichen Person betreute Spital- oder Heimapotheken dürfen Heilmittel nicht direkt an Patientinnen und Patienten abgeben. § 38 Meldepflicht 1 Spitäler und Heime, die keine Spital- oder Heimapotheke führen, sondern lediglich Heilmittel für ihre Patientinnen und Patienten verwalten oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke beschaffen, haben diese Tätigkeit gemäss Art. 23 GesG21) der Bewilligungsinstanz zu melden. 2.3.4 Privatapotheken § 39 Verantwortung 1 Die Abgabe von Heilmitteln in Privatapotheken gemäss Art. 84 GesG22) hat unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung der Medizinalperson zu erfolgen. § 40 Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Für die Räumlichkeiten und Einrichtungen ist § 31 sinngemäss anwendbar. § 41 Aufzeichnungen, Kennzeichnung 1 Über die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln sind folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. der Name der Patientin oder des Patienten; 2. die Art und Menge des angewendeten oder abgegebenen Heilmittels; 3. das Anwendungs- oder Abgabedatum; 4. eine allfällige Gebrauchsanweisung; 5. die Chargennummer, sofern das Arzneimittel nicht in der Originalpackung abgegeben wird oder es sich um ein implantierbares Medizinprodukt handelt. 2 Die Kennzeichnung rezeptierter Heilmittel richtet sich nach § 35. 21) NG 711.1 22) NG 711.1 2.3.5 Drogerien § 42 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede Drogerie muss von mindestens einer fachtechnisch verantwortlichen Person mit Berufsausübungsbewilligung geleitet werden. 2 Von der fachtechnisch verantwortlichen Peron persönlich vorzunehmen oder zu überwachen sind: 1. die Abgabe von Heilmitteln an das Publikum; 2. die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel und nach Formula officinalis in kleinen Mengen. § 43 Befugnisse, Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Die Drogerien sind mit Bewilligung des Amtes befugt: 1. Arzneimitteln der Abgabekategorie D und E sowie nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte vorrätig zu halten und abzugeben. Vorbehalten bleibt Art. 85 Abs. 1 GesG23); 2. im Rahmen ihrer Abgabekompetenz Arzneimittel nach eigener Formel und nach Formula officinalis herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben; 3. unblutige Körperfunktionsmessungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge vorzunehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen. Bei pathologischen Werten ist die Kundschaft auf die nötige ärztliche Beurteilung hinzuweisen. 2 Für die Räumlichkeiten und Einrichtungen ist § 31 sinngemäss anwendbar. 2a Bekämpfung übertragbarer Krankheiten * § 43a Amt 1 Das Amt ist zuständig für: 1. die Umsetzung der nationalen Programme gemäss Art. 5 Abs. 2 des eidgenössischen Epidemiengesetzes (EpG)24); 2. die Vorbereitungsmassnahmen gemäss Art. 8 EpG; 23) NG 711.1 24) SR 818.101 3. die Erhebung des Anteils der geimpften Personen und die regelmässige Information des Bundes über die Impfungsrate gemäss Art. 24 EpG; 4. die Desinfektion und Entwesung insbesondere von Transportmitteln und Waren gemäss Art. 48 EpG; 5. die Erarbeitung von Notfallplänen gemäss Art. 2 der eidgenössischen Epidemienverordnung (EpV)25); 6. die Information gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a EpG i.V.m. Art. 35 EpV; 7. die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b EpG i.V.m. Art. 36 EpV; 8. die Sicherstellung der Durchführbarkeit von Massenimpfungen gemäss Art. 37 EpV; 9. die Bezeichnung der kantonalen Anlieferstelle gemäss Art. 63 EpV; 10. die Überwachung der Einhaltung der Massnahmen gemäss Art. 102 Abs. 1 EpV. § 43b Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für: 1. den Informationsaustausch gemäss Art. 10 Abs. 2 EpG26); 2. den Betrieb von Systemen zur Früherkennung und Überwachung

Art. 11 von übertragbaren Krankheiten gemäss

EpG; 3. den Betrieb der kantonalen Meldestelle gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a EpG; 4. die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 33–38 EpG; 5. die Anordnung von Massnahmen bei besonderer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gemäss Art. 69 EpV27). § 43c Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist die für die Ausstellung der erforderlichen internationalen Leichentransportbewilligung (Leichenpass) zuständige Instanz gemäss Art. 70 EpV28). 25) SR 818.101.1 26) SR 818.101 27) SR 818.101.1 28) SR 818.101.1 3 Heilmittel § 44 Verschreibung von Heilmitteln 1 Rezepte müssen nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt werden. 2 Sie haben zu ihrer Gültigkeit in jedem Fall den Namen der ausstellenden Person sowie deren Praxisadresse, die eigenhändige Unterschrift, den Namen der Patientin beziehungsweise des Patienten, das Datum der Ausstellung sowie die Art und Menge des abzugebenden Heilmittels zu enthalten. 3 Ein nicht als Dauerrezept gekennzeichnetes Rezept darf bis zu einem Jahr repetiert werden, ausser es betreffe verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel oder von der Betäubungsmittelkontrolle teilweise ausgenommene Mittel wie Benzodiazepine. Die verordnende Fachperson kann eine Wiederholung durch einen entsprechenden Vermerk untersagen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung29). § 45 Inverkehrbringen von Medizinprodukten 1 Soweit das Inverkehrbringen bestimmter Medizinprodukte vom Bundesrat für bewilligungspflichtig erklärt und diese Verpflichtung an die Kantone delegiert wird, erteilt das Amt die entsprechende Bewilligung. 2 Für die Gültigkeit eines Rezepts ist § 44 Abs. 2 und 3 sinngemäss anwendbar. § 45a * Versandhandel 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker erteilt gemäss Art. 27 HMG30) und Art. 54 f. VAM31) die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln. 29) SR 812.212.27 30) SR 812.21 31) SR 812.212.21 4 Transplantationen § 46 Unabhängige Instanz 1 Für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i) des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsgesetz)32) ist das Kantonsgerichtspräsidium nach Anhören der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes im summarischen Verfahren zuständig. § 47 Pflichten der Spitäler 1 Nebst den vom Bundesrecht direkt übertragenen Aufgaben haben die Spitäler folgende Pflichten: 1. Ernennung der für die lokale Koordination zuständigen Person und deren Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle; 2. Organisation und Durchführung der erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme; 3. Definition und Sicherstellung von Prozessen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der Transplantationsverordnung33); 4. adäquate Information in Abstimmung mit Bund und Kanton; 5. Vollzug weiterer ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben. 5 Schlussbestimmungen § 48 Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung34). § 48a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2016 1 Podologinnen und Podologen, die mit einem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und diesen Beruf nach dem Abschluss der Ausbildung während mindestens zwei Jahren unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben, erhalten auf Gesuch hin eine Berufsausübungsbewilligung, wenn es binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Juni 2016 eingereicht worden ist. 32) SR 810.21 33) SR 810.211 34) NG 265.5; NG 265.51 2 Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die im Besitz des eidgenössischen Diploms über die bestandene höhere Fachprüfung für Augenoptikerinnen und Augenoptiker sind und diesen Beruf nach dem Abschluss der Ausbildung während mindestens zwei Jahren unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben, erhalten auf Gesuch hin eine Berufsausübungsbewilligung, die auch für Refraktionsbestimmungen, Anpassungen von Kontaktlinsen und Funktionstests gilt, wenn es binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Juni 2016 eingereicht worden ist. § 48b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Dezember 2019 1 Für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2019 bereits über eine Berufsausübungsbewilligung nach dem bisherigen Recht als Naturheilpraktikerinnen oder Naturheilpraktiker verfügen, bleibt diese in Kraft. 2 Für Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2019 bereits über eine Berufsausübungsbewilligung nach dem bisherigen Recht als Augenoptikerinnen und Augenoptiker verfügen, bleibt diese in Kraft. § 49 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Vollziehungsverordnung vom 25. Juni 1932 über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose35); 2. das Reglement vom 8. August 1949 über den Verkehr mit Heilmitteln36). § 50 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2009 in Kraft. 2 Sie ist betreffend die Bestimmungen über die Heilmittel dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 35) A 1932, 288 36) A 1949, 564 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.02.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 201 16.12.2014 01.01.2015 Titel 2.2a eingefügt A 2014, 2365 16.12.2014 01.01.2015 § 26a eingefügt A 2014, 2365 16.12.2014 01.01.2015 § 26b eingefügt A 2014, 2365 28.06.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 16 totalrevidiert A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 33 Abs. 4 aufgehoben A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 33a eingefügt A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 Titel 2a eingefügt A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 48a eingefügt A 2016, 1202 10.12.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, 5a. eingefügt A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, 6. geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 Titel 1.4.1 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 7 totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 10 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 2 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 2 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 14 totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 15 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 17 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 18 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 19a totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 45a eingefügt A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 48b eingefügt A 2019, 2218 02.09.2025 31.12.2025 § 24 Abs. 1 geändert 2025-034 09.06.2026 01.07.2026 Erlasstitel geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 Ingress geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5. geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., a) aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., b) aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., c) aufgehoben 2026-028 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., d) aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., e) aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., f) aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., g) aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, 5., h) aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 3 Abs. 1, 7. geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 5 Abs. 1, 1. eingefügt 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 5 Abs. 1, 2. eingefügt 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 6 Abs. 2 geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 6 Abs. 3 geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 9 Titel geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 9 Abs. 1 geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 9 Abs. 4 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 9 Abs. 5 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 9a eingefügt 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 9b eingefügt 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 11 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 12 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 13 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 14 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 16 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 19 aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 19a aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 2 geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 2, 1. aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 2, 2. aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 2, 3. aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 2, 4. aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 2, 5. aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 2, 6. aufgehoben 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 3 geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 22 Abs. 3, 2. geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 23 Abs. 1, 1. geändert 2026-028 09.06.2026 01.07.2026 § 23 Abs. 1, 4. aufgehoben 2026-028 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.02.2009 01.03.2009 Erstfassung A 2009, 201 Erlasstitel 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 Ingress 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 1 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2218 § 1 Abs. 1, 5. 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., a) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., b) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., c) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., d) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., e) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., f) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., g) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 1 Abs. 1, 5., h) 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 3 Abs. 1, 5a. 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218 § 3 Abs. 1, 6. 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2218 § 3 Abs. 1, 7. 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 5 Abs. 1 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 5 Abs. 1, 1. 09.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-028 § 5 Abs. 1, 2. 09.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-028 § 6 Abs. 2 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 6 Abs. 3 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 Titel 1.4.1 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2218 § 7 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218 § 9 09.06.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026-028 § 9 Abs. 1 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 9 Abs. 2 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 9 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 9 Abs. 4 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 9 Abs. 5 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 9a 09.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-028 § 9b 09.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-028 § 10 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 11 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 11 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 11 Abs. 3 28.06.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 1202 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 12 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 12 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2218 § 13 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 13 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 14 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218 § 14 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 15 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 16 28.06.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 1202 § 16 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 17 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 18 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 19 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 19 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218 § 19a 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218 § 19a 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 22 Abs. 2 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 22 Abs. 2, 1. 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 22 Abs. 2, 2. 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 22 Abs. 2, 3. 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 22 Abs. 2, 4. 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 22 Abs. 2, 5. 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 22 Abs. 2, 6. 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 22 Abs. 3 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 22 Abs. 3, 2. 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 23 Abs. 1, 1. 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-028 § 23 Abs. 1, 4. 09.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-028 § 24 Abs. 1 02.09.2025 31.12.2025 geändert 2025-034 Titel 2.2a 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365 § 26a 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365 § 26b 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365 § 33 Abs. 4 28.06.2016 01.07.2016 aufgehoben A 2016, 1202 § 33a 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202 Titel 2a 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202 § 45a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218 § 48a 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202 § 48b 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218

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