Law

Verordnung zum Reglement zur Umsetzung der Übertragung der Abfallbewirtschaftung an REAL (Umsetzungsverordnung REAL)

Luzern (city) · 7.4.1.1.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2013-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 dca48e9eeab83eb79d949fac6154837ce7d72ab1ff422a66ee059c7cf7c8219d

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/5
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 7a Seite 4/5
  9. Art. 8

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

9 provisions

Art. 1 Seite 2/5

Zuständigkeit 1 Das Tiefbauamt ist zuständig für: a. die Erfüllung von Aufgaben, die REAL den Verbandsgemeinden zuweist; b. den Vollzug der Aufgaben, die gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des Umsetzungsreglements nicht an REAL übertragen werden. 2 Das Tiefbauamt kann Extra-Abfuhren im Auftrag Dritter ausserhalb des ordentlichen Sammelbetriebs (z. B. Wohnungsräumungen) durchführen.

Propose a change

Art. 2

Beschränkung der Übertragung an REAL Das Tiefbauamt führt auf dem gesamten Gebiet der Stadt Luzern die Sammlungen für Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, in eigener Regie aus.

Propose a change

Art. 3

Sammelbetrieb 1 Das Tiefbauamt legt die Abfallarten und Sammelrouten, den Sammelturnus, die Sammeltage und die Sammelpunkte fest. Die Abfallarten und Abfuhrdaten werden im Abfuhrplan publiziert. 2 An öffentlichen Ruhetagen, die auf einen Wochentag fallen, entfallen die Abfuhren. Sie werden weder vorverlegt noch nachgeholt. Eine Ausnahme bildet die Kehrichtabfuhr in Gebieten, in denen lediglich eine einzige wöchentliche Kehrichtabfuhr stattfindet. Diese wird am Folgewerktag nachgeholt. 3 Das Tiefbauamt kann Separatsammlungen wie z. B. für Grüngut oder Karton (Jugend-)Organisationen/Vereinen übertragen.

Propose a change

Art. 4

Bereitstellung der Abfallgebinde 1 Die Gebinde für Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holprinzip eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sicht- und erreichbar bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein. 2 Die Bereitstellungszeiten sind wie folgt festgelegt: – Vormittagsroute bis 7 Uhr; – Nachmittagsroute bis 13 Uhr. 3 Die Gebinde sind so bereitzustellen, dass Emissionen, Behinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. Seite 3/5 4 Sind Gebinde nicht zulässig, defekt, überfüllt, nicht weisungsgemäss bereitgestellt oder ist der Zugang nicht möglich, kann die Abfuhr der Abfälle verweigert werden. 5 Die Container sind nach dem Entleeren so bald als möglich wieder zu entfernen und dürfen über Nacht, d. h. ab 21 bis 6 Uhr, weder zur Abfuhr bereitgestellt noch stehen gelassen werden. 6 Container, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind vom Bereitstellungsort zu entfernen und für die nächste Abfuhr in vorschriftsgemässen Zustand bereitzustellen. 7 Asche und Schleifstaub sind für die Abfuhr anzufeuchten und in dichte Säcke zu verpacken. 8 Grosse Mengen nasser Abfälle sind für die Abfuhr zu trocknen.

Propose a change

Art. 5

Sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften von REAL Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, sind die Bestimmungen des Abfallreglements und der Abfallverordnung von REAL sinngemäss anwendbar.

Propose a change

Art. 6

Gebühren Es werden folgende Gebühren festgelegt: a. Grundgebühr pro Jahr: 0,2 ‰ des Gebäudeversicherungswertes (plus Mehrwertsteuer); b. Gebühren bei Extra-Abfuhren: nach Aufwand.

Propose a change

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zu Abfallreglement vom 29. Januar 2003 (VAR) wird aufgehoben.

Propose a change

Art. 7a Seite 4/5

3 Übergangsbestimmung Die Grundgebühr gemäss Art. 6 lit. a wird vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 auf 0,15 ‰ des Gebäudeversicherungswertes gesenkt.

Propose a change

Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 28. November 2012 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 3 Fassung gemäss Änderung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019. 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Dezember 2012. Seite 5/5 Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement zur Umsetzung der Übertragung der Abfallbewirtschaftung an REAL (Umsetzungsverordnung REAL) vom 28. November 2012 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 1014 18.12.13 28.12.13 Art. 7a eingefügt 1.1.14 2. StB 505 19.9.18 29.9.18 Art. 7a geändert 1.1.19 3. StB 796 29.11.23 9.12.23 Art. 7a geändert 1.1.24

Propose a change

← Find another law