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Organisationsreglement für die Weiterbildungsakademie der Universität Luzern

Luzern · 539m · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Organisationsform und Zweck 1 Die Weiterbildungsakademie (französisch: Académie de formation continue, italienisch: Accademia per la formazione continua, englisch: Academy of Continuing Education) ist das universitäre Servicecenter für die Weiterbildung gemäss § 30 Absatz 2c und § 30 Absatz 6 des Universitätsstatuts2. * 2 Sie schafft als betriebliche Plattform günstige Voraussetzungen für sämtliche Weiterbildungsangebote der Universität und kann eigene Weiterbildungen anbieten. 3 Die Weiterbildungsakademie besteht aus der Akademieleitung und dem Weiterbildungssekretariat. * 1 SRL Nr. 539c 2 SRL Nr. 539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-044 2 Nr. 539m

§ 2

Aufgaben 1 Die Weiterbildungsakademie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. * Sie erfüllt die Aufgaben gemäss § 6 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern3. b. Sie betreibt ein Sekretariat, welches administrative Leistungen zugunsten eigener und zugewiesener Weiterbildungsangebote erbringt. c. Sie unterstützt die Fakultäten, Departemente, Zentren und Institute bei der Weiterentwicklung der bestehenden und der Entwicklung von neuen Weiterbildungsangeboten. d. Sie vertritt die Interessen der Weiterbildungsangebote innerhalb der Universität Luzern. e. * Sie vertritt die gesamte Weiterbildung der Universität gegen aussen und erhöht damit die Sichtbarkeit der Universität im Allgemeinen und der Weiterbildung im Besonderen. f. Sie fördert die Zusammenarbeit in der Weiterbildung mit anderen Institutionen, insbesondere mit den anderen Hochschulen im Kanton Luzern, mit Einrichtungen des Bildungswesens und der Privatwirtschaft im In- und Ausland. 2 Besondere Bestimmungen

§ 3

Leitung 1 Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsakademie ist der Prorektorin oder dem Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen direkt unterstellt4. * 2 Sie oder er a. vertritt die Weiterbildungsakademie i. mit beratender Stimme in der Weiterbildungskommission der Universität Luzern, ii. gegenüber den weiteren Trägerschaften der Weiterbildungsangebote, iii. gegenüber den weiteren Organisationseinheiten der Universität Luzern, iv. in der Öffentlichkeit und in den Medien, v. im schweizerischen Verband der universitären Weiterbildung und weiteren Verbänden der kantonalen und schweizerischen Weiterbildungslandschaft, b. ist verantwortlich für die Umsetzung der Aufgaben der Weiterbildungsakademie, c. erstellt das Budget der Weiterbildungsakademie zuhanden der Prorektorin oder des Prorektors Lehre und Internationale Beziehungen, d. * ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter für die Personalführung und Personalentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats sowie der zugewiesenen Programmleitung verantwortlich, 3 SRL Nr. 539i 4 SRL Nr. 539c § 12 Ziff. 5 lit. b Nr. 539m 3 e. koordiniert die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats und erlässt allfällige Weisungen, f. wacht über die Umsetzung der Aufgaben des Sekretariats und beschliesst allfällige Massnahmen, g. kann eine Sekretariatsleitung bestimmen und mit den entsprechenden Aufgaben und Befugnissen ausstatten, h. fördert den angebotsübergreifenden Erfahrungsaustausch zwischen den Trägerschaften, i. verfasst den Jahresbericht zuhanden des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen.

§ 4

Finanzierung 1 Die Weiterbildungsakademie wird aus dem allgemeinen Budget der Universität Luzern finanziert. 2 Sie kann mit eigenen Weiterbildungsangeboten zur Finanzierung beitragen. 3 Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere werden a. Aufwand und Ertrag der Weiterbildungsakademie in der Rechnungslegung der Universität dargestellt, b. die Weiterbildungsakademie als Kostenstelle der Universität Luzern geführt. 4 Allfällig erbrachte betriebliche und personelle Leistungen zugunsten von Weiterbildungsangeboten der übrigen Trägerschaften (zugewiesene und weitere Weiterbildungsangebote) werden den jeweiligen Kostenträgern verbucht. * 5 Der Abschluss von Drittmittelverträgen (zum Beispiel mit dem Schweizerischen Nationalfonds) erfolgt nach vorgängiger Information der Prorektorin oder des Prorektors Lehre und Internationale Beziehungen und unter Beachtung der universitären Vorgaben gemäss § 70 des Universitätsstatuts5. *

§ 5

Verpflichtungen und Haftung 1 Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsakademie kann im Rahmen des Budgets Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung. * 2 … * 5 539c 4 Nr. 539m Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 30.06.2022 30.06.2022 Erstfassung G 2022-044 Ingress 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 1 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 1 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-041 § 2 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 2 Abs. 1, e. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 3 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 3 Abs. 2, d. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 4 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 4 Abs. 5 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 5 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-041 § 5 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 aufgehoben G 2024-041 Nr. 539m 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 30.06.2022 30.06.2022 Erlass Erstfassung G 2022-044 26.06.2024 01.08.2024 Ingress geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 1 geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 1, a. geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 1, e. geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 3 Abs. 1 geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 3 Abs. 2, d. geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 4 geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 5 geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2024-041 26.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben G 2024-041

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