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14 provisions
Art. 1 Vom Volke angenommen am 8. Dezember 19911)
Grundsatz
1 Der Kanton gewährt der Mutter oder dem Vater (im folgenden Elternteile genannt)
nach der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie
oder er zur persönlichen Pflege und Betreuung des Kindes einer finanziellen Unterstützung bedarf.
2 Anerkannte Flüchtlinge, die in die Unterstützungszuständigkeit des Bundes fallen,
vorläufig aufgenommene Personen sowie Asylsuchende sind von diesem Gesetz
Art. 2 ausgenommen. *
Anspruchsberechtigung
1 Der Anspruch auf Beiträge ist gegeben, wenn:
a) der Lebensbedarf durch das anrechenbare Einkommen nicht gedeckt ist;
b) das Reinvermögen nach kantonalem Steuergesetz den zweifachen Betrag der
Vermögensfreigrenzen, die bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
(EL) für Alleinstehende und Ehepaare massgebend sind, nicht übersteigt;
c) der betreuende Elternteil mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt;
d) der betreuende Elternteil den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
sich hier auch tatsächlich aufhält; und
e) die Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum
nicht übersteigt.
Art. 3
Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und
dem anrechenbaren Einkommen.
2 Verändern sich die Verhältnisse während der Bezugszeit, sind die Beiträge entsprechend anzupassen.
1) B vom 10. September 1990, 318; GRP 1990/91, 646 (1. Lesung), GRP 1991/92, 165 (2. Lesung)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
548.200
Art. 4
Lebensbedarf
1 Als Lebensbedarf gelten die Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare
nach den im Kanton massgebenden Bestimmungen über die EL. Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von 20 Prozent der Einkommensgrenze alleinstehender Elternteile angerechnet.
2 Zusätzlich werden folgende Ausgaben anerkannt:
a) die Mietkosten nach den Bestimmungen über die EL ohne Anrechnung eines
Selbstbehaltes. Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften werden die Kosten anteilmässig angerechnet;
b) Hypothekarzinsen höchstens bis zur Höhe des Liegenschaftsertrages.
Art. 5 c) * …
Anrechenbares Einkommen
1 Als anrechenbares Einkommen gelten sämtliche während der Beitragszeit anfallenden Einkünfte des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern.
2 Verzichtet der nicht das Kind betreuende Elternteil ohne zwingenden Grund auf ein
zumutbares Erwerbseinkommen, wird dieses in die Berechnung einbezogen.
3 Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften ist für
deren Haushaltsführung ein angemessener Betrag als Einkommen anzurechnen.
4 1/20 des Reinvermögens wird als monatliches Einkommen angerechnet, soweit
dieses die bei den EL für Alleinstehende und Ehepaare massgeblichen Vermögensfreigrenzen übersteigt.
Art. 6
Bemessungsperiode
1 Die Bemessungsperiode für die Ermittlung des massgebenden Lebensbedarfs und
Einkommens entspricht der Beitragsdauer.
Art. 7
Beitragsdauer und -modus
1 Die Beiträge werden für zehn Monate nach der Geburt ausgerichtet.
2 In Härtefällen können die Beiträge für längstens 15 Monate ausgerichtet werden.
3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Regel monatlich.
Art. 8
Anmeldung und Meldepflicht
1 Die Beiträge sind bis spätestens drei Monate nach der Entstehung des Anspruchs
geltend zu machen.
2 Der ansprucherhebende Elternteil hat die zur Ermittlung der Beitragsberechtigung
und -höhe erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Er hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
548.200
3 Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse während der Beitragsdauer sind unverzüglich zu melden.
Art. 9
Sicherung der Beiträge
1 Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Beitragsansprüchen ist nichtig.
Art. 10
Festlegung und Auszahlung
1 Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialdienst.
Dieser befindet in einer Verfügung über Anspruchsberechtigung, Höhe und Dauer
der Beiträge.
Art. 11
Rückerstattung
1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder entscheidende Änderungen der Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht verjährt nach fünf Jahren.
Art. 12
Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und die mit dem
ansprucherhebenden Elternteil in Verbindung stehenden sozialen Institutionen sind
verpflichtet, kostenlos die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Personen unterliegen bezüglich ihren Wahrnehmungen der
Schweigepflicht.
Art. 13 * Rechtsmittel
1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden. *
Art. 14
Vollzug
1 Die Regierung ist für den Vollzug zuständig und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen2).
Art. 15
Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3) dieses Gesetzes.
2) BR 548.210
3) Mit RB vom 17. Dezember 1991 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
548.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 4 Abs. 2, c) aufgehoben -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 13 totalrevidiert 2006, 3318
10.12.2008 01.08.2009 Art. 1 Abs. 2 eingefügt -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2023-008
548.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.1991 01.01.1992 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 2 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 4 Abs. 2, c) 03.03.2002 01.06.2002 aufgehoben -
Art. 13 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3318
Art. 13 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008