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15 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Sanierung, Reinigung und des Unterhaltes des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens und seiner Verkehrsanlagen (Landesteg und Treppen) durch
die vertragsschliessenden Kantone.
2 Diese Vereinbarung bezweckt auch die Klärung der touristischen
Schifffahrt im Rheinfallbecken zwischen den Uferseiten der beiden Kantone und dem Rheinfallfelsen. Damit wird eine gemeinsame Tourismusdestination mit langfristiger Klärung der Abgeltung der Schifffahrten
angestrebt.
Art. 2 Eigentum
1 Die Eigentumsgrenze verläuft gemäss der Hoheitsgrenze
zwischen den Kantonen.
2 Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren,
begehbaren Rheinfallfelsens
Abgrenzung
Sanierung und
Art. 3 Unterhalt
1 Als Sanierung gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit
der Gewährleistung oder Wiederherstellung der Stabilität des Felsens
an sich.
2 Als Unterhalt gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem
betrieblichen sowie dem baulichen Unterhalt (Bestandserhaltung oder
Ersatz) der Landestelle, Treppe und Aussichtsplattform des Felsens.
Sanierung des
Art. 4 Rheinfallfelsens
1 Zuständig für allfällige Sanierungen des Rheinfallfelsens
ist das Hochbauamt des Kantons Zürich. Sanierungsarbeiten können nur
mit dem Einverständnis des Kantons Schaffhausen beschlossen und
durchgeführt werden.
747.61 Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens
2 Sanierungen können ebenfalls als notwendige Massnahmen aus
der sicherheitstechnischen Überwachung des Rheinfallfelsens resultieren, welche in einer separaten Vereinbarung zwischen den zuständigen
Amtsstellen der Kantone Zürich (Hochbauamt) und Schaffhausen (Tiefbau) zu regeln ist.
3 Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.
Reinigung und
Unterhalt des
Art. 5 Rheinfallfelsens
1 Zuständig für die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten des
Rheinfallfelsens ist der Kanton Schaffhausen.
2 Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.
3 Touristische Schifffahrten im Rheinfallbecken
Art. 6 Grundangebot
1 Das Grundangebot setzen die Parteien (seitens Kanton
Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens
Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam und einheitlich fest.
Dabei soll stets der Gedanke der Schaffung einer gemeinsamen Tourismusdestination im Vordergrund stehen.
2 Schifffahrten sollen von beiden Kantonsseiten angeboten werden,
damit eine Anbindung des Rheinfallfelsens sowie Rundfahrten von beiden Kantonsteilen einfach und ohne Mehrkosten bei einem Umstieg
möglich sind.
3 Das anzubietende Grundangebot kann nur mit Einverständnis beider Kantone verändert werden.
Art. 7 Ticketing
1 Ein einheitliches Ticketing zur Kombination von Angeboten auf beiden Seiten soll eingeführt werden und auf beiden Kantonsseiten zum Verkauf zur Verfügung stehen. Dabei steht insbesondere
die Kombination von Schifffahrtsleistungen mit weiteren Angeboten im
Zentrum.
2 Das Konzept sowie die Umsetzung sind durch die Kantone (seitens
Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement,
seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam zu bestimmen.
3 Die Kantone können zusammen eine Preisunter- und -obergrenze
vorsehen.
Art. 8 Abgeltung
1 Die vereinbarten Abgeltungen der Felsenfahrt erhalten die
Kantone je zur Hälfte.
Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens 747.61
Art. 9 Ausschreibung
1 Die Bereitstellung des touristischen Schifffahrtsangebots
im Rheinfallbecken soll auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen beziehungsweise als Sondernutzung einer öffentlichen Sache (Sondernutzungskonzession) vergeben werden.
2 Der Kanton Schaffhausen übernimmt die Federführung der Ausschreibung. Der Kanton Zürich ist im Verfahren in geeigneter Weise
einzubeziehen.
3 Der Kanton Schaffhausen legt mit dem Anbieter des touristischen
Schifffahrtsangebots nach Rücksprache mit dem Kanton Zürich Bestimmungen über die Sicherheit rund um das Schifffahrtsangebot schriftlich fest.
4 Art. 6 bis und mit Art. 10 dieser Vereinbarung sind erst nach Ablauf
der bestehenden Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und
dem Betreiber der touristischen Schifffahrten zum Rheinfallfelsen anzuwenden, konkret ab dem 1. Januar 2025.
Art. 10 Bootsanlegestellen
1 Die Kantone sind für die Bewilligung für die im eigenen
Kantonsgebiet liegenden Bootanlegestellen zuständig.
4 Schlussbestimmungen
Vereinbarungsbeginn, Laufzeit
Art. 11 und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung mit dem Vorbehalt der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen
Genehmigung rückwirkend auf den 1.1. 2024 unbefristet in Kraft.
2 Diese Vereinbarung kann durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende des Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden.
Änderung des
Art. 12 Vertrages
1 Eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und die Zustimmung beider Kantone mit der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen Genehmigung.
Art. 13 Information
1 Die Parteien sichern sich sämtliche zur Erfüllung der Vereinbarung notwendigen Informationen zu.
Art. 14 Haftung
1 Grundsätzlich richten sich die Verantwortlichkeiten nach
der Hoheitsgrenze gemäss Art. 2.
2 Gegenüber Schadenersatzansprüchen von Dritten aus Verletzung
der Werkeigentümerpflichten beim Rheinfallfelsen haften die Vertragsparteien solidarisch und zu gleichen Teilen.
747.61 Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens
Verfahren bei
Art. 15 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die
Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Zürcher Baudirektion sowie das Schaffhauser Baudepartement
bezeichnen zu diesem Zweck je einen Vertreter.
1 OS 79, 213.