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6 provisions
Art. 1 Universität, Master of Medicine (MMed) – V 431.1.16
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem Herbstsemester 2027 den
Masterstudiengang Humanmedizin (Master of Medicine – MMed) an der
Universität Freiburg absolvieren möchten.
Art. 2
Zahl der Studienplätze
1 Die Anzahl Studienplätze ist auf 40 beschränkt.
Art. 3
Zuteilung der Studienplätze
1 Die Studienplätze werden wie folgt zugeteilt:
a) zuerst an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg
den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben und ohne Exmatrikulation direkt mit dem Masterstudium fortfahren möchten, oder an Bewerberinnen und Bewerber, die eine
Studienplatzgarantie haben, d. h. die an der Universität Freiburg den
Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben und sich während des betreffenden Studiengangs bereits einen Studienplatz zuteilen liessen, das Masterstudium aber erst
nach einer einjährigen Pause antreten;
b) dann an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg
den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, aber mindestens ein Semester exmatrikuliert waren
und nun mit dem Masterstudium fortfahren möchten;
c) ferner an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anderen Schweizer
Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben;
d) zuletzt an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anerkannten ausländischen Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, falls dieser im Land, in dem er
erworben wurde, zum Masterstudium berechtigt (Studienplatznachweis); diesen gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber eines von der
Universität Freiburg als äquivalent anerkannten ausländischen universitären Abschlusses in Humanmedizin.
2 Falls es aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Universität Freiburg und
einer anderen Universität über die Zuteilung von Studienplätzen nötig ist,
darf von der Zuteilung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
3 Die Abschlüsse gemäss Absatz 1 Bst. b–d dürfen grundsätzlich nicht mehr
als fünf Jahre alt sein.
Universität, Master of Medicine (MMed) – V 431.1.16
4 Sind innerhalb einer Kategorie gemäss Absatz 1 Bst. a–d mehr Bewerbungen vorhanden, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden diese
Studienplätze anhand der folgenden Kriterien zugeteilt: Trägerkanton im Sinne der IUV, Noten am Ende des zweiten Jahres des BMed und, in Ausnahmefällen, persönliche Verhältnisse der Kandidierenden.
5 Die Studienplätze werden gemäss den von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät erlassenen Richtlinien zugeteilt.
Art. 4
Vorbehaltene Bestimmungen
1 Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg, die Zulassung zum Masterstudium und die Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
Art. 5
Zulassungsentscheid
1 Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–d
haben, den Entscheid über die Zulassung.
2 Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel
3 Abs. 1 Bst. a haben, den Entscheid über die Zuteilung des Masterstudienplatzes.
Art. 6
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann
beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät kann bei der Internen Rekurskommission der Universität
Freiburg Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats oder der Internen Rekurskommission der
Universität Freiburg kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
Universität, Master of Medicine (MMed) – V 431.1.16
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.01.2026 Erlass Grunderlass 01.06.2026 2026_011
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.01.2026 01.06.2026 2026_011