Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Gesuch
1 Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden
Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten. Das Amt für Sport leitet
es innert kurzer Frist an das Konservatorium weiter.
2 Das Konservatorium prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Artikel 34e erfüllt sind, und teilt seine Stellungnahme der Direktion mit.
Art. 34g
Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Entscheid
1 Die Direktion entscheidet über den Grundsatz der Beitragsleistung und die
Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton.
2 Der Beitrag darf die in den regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen für den Schulbesuch ausserhalb des Wohnkantons festgelegten
Kantonsbeiträge für die entsprechende Schulstufe oder den entsprechenden
Ausbildungsgang nicht überschreiten, auch dann, wenn mit dem Aufnahmekanton keine Vereinbarung abgeschlossen wurde.
2a Wenn mit dem Aufnahmekanton keine Schulvereinbarung abgeschlossen
wurde, übernimmt der kantonale Kulturfonds die Schulkosten in einem anderen Kanton.
3 Der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten ist nur für ein
Schuljahr gültig und kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Artikel 34e erfüllt sind.
3 Schlussbestimmungen
Art. 35
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 14. August 1992 zum Gesetz über die kulturellen Angelegenheiten (SGF 480.11) wird aufgehoben.