Law

Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees

Aargau · 997.030 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 c781960dd72fce6a0745c0362e19c88d063e2e049e3396544219603f45affe45

Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Gegenstand
  3. Art. 3 Rettungsdienst
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Veranstaltungen
  7. Art. 7 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee 997.030
  8. Art. 8 Überwachung
  9. Art. 9 Gerichtsstand
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Kostenverteilung
  14. Art. 14 Streitigkeiten
  15. Art. 15 Kündigung
  16. Art. 16 bisherigen Rechts

16 provisions

Art. 1

Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und der darauf beruhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Überwachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.

Art. 2 Gegenstand

Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwilersees. Sturmwarn- und

Art. 3 Rettungsdienst

1 Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen Schifffahrtspolizeiliche Überwachunga) die Aufsicht über den Schiffsverkehr, AGS 2009 S. 395 1) SR 747.201 2) Z III 347 und G VI 123 3) SAR 997.100 997.030 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee b) die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörde des Kantons Luzern. 2 Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.

Art. 4

1 Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegenPrüfungen und Saisonbewilligungen a) die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen, b) die Aufgebote zu Schiffsprüfungen, c) die Schiffsprüfungen, d) die Delegation von Schiffsprüfungen, e) die Erteilung von Saisonbewilligungen. 2 Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffsführerprüfung im Kanton Luzern oder Aargau absolvieren wollen. 3 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif 1) direkt bei den Kundinnen und Kunden.

Art. 5

Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau obliegt die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern. Nautische

Art. 6 Veranstaltungen

Alle in Art. 2–5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben beim Kanton Luzern. Dazu gehören namentlich Übrige Aufgaben a) der Bezug der Schiffssteuern, b) die Bewilligungserteilung für Standplätze, c) die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsführerausweisen von Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern, d) die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsausweisen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern, e) die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees. 1) SAR 997.111

Art. 7 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee 997.030

Für die Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Verfahrensvorschriften des Kantons Luzern. Anwendbares Recht für die schifffahrtspolizeiliche

Art. 8 Überwachung

Die auf luzernischem Gebiet begangenen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt.

Art. 9 Gerichtsstand

1 Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau. Unterstellung 2 Der Kanton Aargau kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Kantons Luzern Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf oder am Hallwilersee erlassen. 3 Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen.

Art. 10

1 Für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt, haftet der Kanton Luzern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen den Staat oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch zusteht. Haftung und Verantwortlichkeit 2 Das direkte Klagerecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau ist ausgeschlossen. 3 Dem Kanton Luzern steht das Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton Aargau zu, soweit dieser nach seinem Recht ersatzpflichtig würde. 4 Dem Kanton Luzern steht kein direktes Rückgriffsrecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu. 5 Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Haftbarkeit des Staates durch Gerichtsurteil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerkannt worden und die oder der Fehlbare ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftbarkeit an.

Art. 11

Hat sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau wegen Handlungen im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leisten die Behörden des Kantons Luzern in gleichem Mass Beistand, wie die Mitar- Beistandspflicht 997.030 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee beiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht weniger, als er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern zusteht.

Art. 12

Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 3'000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 2009) aus und übernimmt 15 % der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungsdienst. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau legen die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen.

Art. 13 Kostenverteilung

Streitigkeiten zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr.

Art. 14 Streitigkeiten

Beide Kantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.

Art. 15 Kündigung

Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees vom 27. Januar 1989/13. März 1989 1) wird aufgehoben. Aufhebung

Art. 16 bisherigen Rechts

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Inkrafttreten 1) AGS Bd. 13 S. 85, 136 (SAR 997.020) Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee 997.030 Luzern, 10. November 2009 Regierungsrat Luzern Regierungspräsident PFISTER Staatsschreiber HODEL Aarau, 18. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann BROGLI Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER

← Find another law