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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Schaffhausen · 935.500 · statute

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Kanton Schaffhausen 935.500
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Kanton Schaffhausen 935.500
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) sicher. Es regelt die Gross- und Kleinspiele im Kanton Schaffhausen, die Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale und die Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten, Spiellokale und Spielbanken.

Art. 2

Begriffe 1 Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes vorsieht, sind die im Geldspielgesetz enthaltenen Definitionen von Begriffen aus dem Geldspielbereich anwendbar. 1) SR 101. 2) SR 935.51. 3) SR 935.511. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 935.500 Kanton Schaffhausen 2 Grossspiele

Art. 3

Zulässigkeit von Grossspielen 1 Im Kanton Schaffhausen sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele (Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden) zulässig. 3 Kleinspiele

Art. 4

Zulässigkeit von Kleinspielen 1 Im Kanton Schaffhausen sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele (Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere) zulässig.

Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren 1 Die Bewilligungsvoraussetzungen von Kleinspielen richten sich nach Bundesrecht. 2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren von Kleinspielen.

Art. 6

Bedingungen und Auflagen 1 Die Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 7

Jugendschutz 1 Das Mindestalter, welches zur Teilnahme an Kleinspielen berechtigt, liegt bei 18 Jahren.

Art. 8

Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele 1 Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele im Sinne des Geldspielgesetzes, welche zuständig ist für die Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Kleinspiele.

Art. 9 Kanton Schaffhausen 935.500

Unterhaltungslotterien 1 Die Zulässigkeit der von Art. 41 Abs. 2 BGS erfassten Lotterien (Unterhaltungslotterien) richtet sich nach Bundesrecht. 2 Wer eine Unterhaltungslotterie durchführen will, deren Summe aller Einsätze Fr. 10'000.00 übersteigt, ist verpflichtet, dies der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele mindestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung der Unterhaltungslotterie zu melden. 3 Auf Unterhaltungslotterien kommt Art. 7 nicht zur Anwendung. 4 Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale 4.1 Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 10

Zulässigkeit 1 Die Zulässigkeit von Geschicklichkeitsspielautomaten richtet sich nach Bundesrecht. 4.2 Spiellokale

Art. 11

Begriff 1 Spiellokale sind Räumlichkeiten, in denen Geschicklichkeitsspielautomaten gewerbsmässig zum allgemeinen Gebrauch aufgestellt sind.

Art. 12

Bewilligungspflicht 1 Der Betrieb eines Spiellokals ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsinhaber ist der verantwortliche Betriebsleiter. 2 Mit der Bewilligung können Auflagen zur Sicherung eines geordneten Betriebs verbunden werden. Der Bewilligungsinhaber hat jede Neuinstallation sowie jede Änderung in der Zahl und Art der aufgestellten Geschicklichkeitsspielautomaten unaufgefordert der für die Spiellokalbewilligung zuständigen Behörde zu melden. 935.500 Kanton Schaffhausen

Art. 13

Zulässigkeit und Aufsicht 1 Spiellokale müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften gestellt werden. 2 An Orten, die aus Sicht des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Jugendzentren, dürfen keine Spiellokale betrieben werden. 3 Der Regierungsrat erlässt die für eine einwandfreie Betriebsführung von Spiellokalen erforderlichen Vorschriften, namentlich über die Öffnungszeiten und die Aufsicht.

Art. 14

Gesuch 1 Das Gesuch für eine Bewilligung zum Betrieb eines Spiellokals ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 2 Ist der verantwortliche Betriebsleiter des Spiellokals nicht zugleich Verfügungsberechtigter über den Standort, muss das Gesuch eine Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten enthalten. 3 Dem Gesuch sind Bestätigungen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die Geschicklichkeitsspielautomaten bewilligt worden sind.

Art. 15

Spiellokalbewilligung 1 Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters voraus. Dieser muss namentlich handlungsfähig sein, über einen guten Leumund verfügen und Gewähr für eine korrekte Beaufsichtigung und eine einwandfreie Betriebsführung bieten. 2 Die Spiellokalbewilligung ist nicht übertragbar. Sie wird auf die Dauer eines Kalenderjahres erteilt und erneuert sich stillschweigend mit der Entrichtung der Abgaben. 3 Die Spiellokalbewilligung gilt ausschliesslich für die bewilligten Räume und schliesst die Bewilligung für die einzelnen Automaten nicht ein.

Art. 16

Kontrolle, Bewilligungsentzug, Schliessung 1 Die Kontrolle der Spiellokale obliegt der Bewilligungsbehörde. Den Kontrollorganen ist jederzeit freier Zutritt zu gewähren. Kanton Schaffhausen 935.500 2 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder die Auflagen nicht befolgt werden sowie bei wiederholter Pflichtverletzung des Bewilligungsinhabers. 3 Nicht bewilligte Spiellokale werden geschlossen.

Art. 17

Jugendschutz 1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu den Spiellokalen untersagt. Diese Bestimmung ist gut sichtbar beim Eingang des Spiellokals anzuschlagen. 2 Werden in einem Spiellokal Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben, für welche ein höheres Alter zur Teilnahme berechtigt, so sind die Betriebsleiter dieser Spiellokale verpflichtet, sicherzustellen, dass diese Altersgrenze eingehalten wird. 3 Die Betriebsleiter der Spiellokale sind verpflichtet, diese Jugendschutzbestimmungen durch geeignete Vorkehren, insbesondere durch Ausweis- und Zutrittskontrollen, zu vollziehen. Verstösse gegen die Kontrollpflicht werden nach Art. 20 bestraft. 4 Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Jugendschutzbestimmung obliegt der Schaffhauser Polizei. 5 Abgaben

Art. 18

Kantonale Spielbankenabgabe 1 Der Kanton erhebt auf dem Bruttospielertrag aus dem Spielbetrieb in einer vom Bund konzessionierten Spielbank mit Konzession B eine kantonale Spielbankenabgabe nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. 2 Die kantonale Spielbankenabgabe hat die nach Bundesrecht maximal zulässige Höhe. Diese beträgt zurzeit 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe. 3 Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden dem Bund übertragen. Die zuständige kantonale Behörde fordert die kantonale Spielbankenabgabe bei der zuständigen Bundesbehörde ein. Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch Verordnung. 4 20 Prozent der kantonalen Spielbankenabgabe werden dem Fonds für Suchtprophylaxe und Gesundheitsförderung zugewiesen. * 935.500 Kanton Schaffhausen

Art. 19

Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten sowie für Spiellokale 1 Der Kanton erhebt eine jährliche Abgabe pro Geschicklichkeitsspielautomat in folgendem Umfang: a) Automat bis Fr. 1.00 Höchsteinsatz: Fr. 1'000.00 b) Automat bis Fr. 2.00 Höchsteinsatz: Fr. 2'000.00 c) Automat über Fr. 2.00 Höchsteinsatz: Fr. 5'000.00 2 Der Kanton erhebt eine jährliche Abgabe für den Betrieb von Spiellokalen. Diese beträgt je nach Art und Grösse: Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00. 3 Subjekt der Abgabe ist der jeweilige Bewilligungsinhaber. Für ein angebrochenes Jahr werden die Abgaben pro rata berechnet. Angebrochene Monate werden voll angerechnet. Bei Bewilligungsentzug erfolgt keine Rückerstattung der Abgaben. Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen. 4 Der Bewilligungsinhaber meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Art, die Anzahl und die Standorte der von ihm betriebenen Geschicklichkeitsspielautomaten. 5 Der Regierungsrat passt die Abgaben periodisch der Teuerung an. 6 Strafbestimmung

Art. 20

Strafbestimmung 1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen oder den darauf abgestützten Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des EG StGB4). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Geldspielgesetzes (Art. 130 f. BGS). 7 Schlussbestimmungen

Art. 21

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 4) SHR 311.100.

Art. 22 Kanton Schaffhausen 935.500

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben: a) das Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe vom 21. Januar 2002 (Spielbetriebsgesetz, SpBG)

Art. 23

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten5). 3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 5) In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1213). 6) Amtsblatt 2021, S. 455. 935.500 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 455, S. 1213 25.09.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 4 geändert Abl. 12.01.2024, S. 13 Kanton Schaffhausen 935.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.03.2021 01.07.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 455, S. 1213 Art. 18 Abs. 4 25.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 12.01.2024, S. 13

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