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10 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung von
Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden («Reserven »).2)
2 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
3 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 2
Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.3)
1) SR 823.33
2) Vgl. Art. 1 BG
3) Im Einvernehmen mit dem Bundesrat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des BG
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 278 1
621.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Jährliche Einlagen und Höchstbestand4)
1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
15 Prozent der Berechnungsgrundlage5) nicht übersteigen und mindestens
Fr. 10 000.– erreichen.
2 Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat
kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.
Art. 4
Freigabe und Verwendung der Reservevermögen6)
1 Soweit das Bundesgesetz für die Freigabe der Reservevermögen durch die
Bundesbehörden die Mitwirkung der Kantone vorsieht, gilt das Departement Bau und Volkswirtschaft als zuständige Behörde. *
Art. 5
Bemessung der Steuervergünstigung7)
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den
direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
Art. 6
Nachträgliche Besteuerung8)
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn
das Unternehmen:
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b) die Betriebstätigkeit einstellt;
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
4) Vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 BG
5) Vgl. Art. 3 BG
6) Vgl. Art. 8–13 BG
7) Vgl. Art. 14 BG
8) Vgl. Art. 16 BG
Ausserrhodische Gesetzessammlung 621.12
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen
oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Art. 7
Verfahren9)
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die
nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 8
Strafbestimmungen10)
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den
Strafbestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 9
Vollzugsvorschriften
1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Veranlagung des Steuerjahres 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988
fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
9) Vgl. Art. 69 ff. StG (bGS 621.11)
10)Vgl. Art. 110 ff StG (bGS 621.11)
621.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 621.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588