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V vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren

Liechtenstein · 214.011 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zahlung
  3. Art. 3 Zahlungsart
  4. Art. 4 Gebührenermittlung
  5. Art. 5 Gebührenschuldner
  6. Art. 6 Gebührenbefreiung
  7. Art. 7 Sicherung und Einbringung von Gebühren und Kosten
  8. Art. 8 Übergangsbestimmung
  9. Art. 9 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt die Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Justiz in Grundbuch- und Handelsregistersachen. 1a) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für den elektronischen Geschäftsverkehr dieselben Gebühren wie für den nicht-elektronischen Geschäftsverkehr. 2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.

Art. 2 Zahlung

1) Die Gebühren sind im Voraus beim Amt für Justiz oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die rechnungsstellende Behörde zu entrichten. 2) Das Amt für Justiz kann nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Gebührenverfügung erlassen.

Art. 3 Zahlungsart

Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Justiz als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizer Franken zu bezahlen.

Art. 4 Gebührenermittlung

1) Gebühren sind entweder feste Gebühren, Hundert- oder Tausendsatzgebühren oder Rahmengebühren. 2) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus Art. 529 SR und Art. 984 PGR sowie den Bestimmungen dieser Verordnung. 3) Die Bemessungsgrundlage ist von den gebührenpflichtigen Parteien bei allen Anträgen anzugeben, sofern sie nicht aus dem Antrag selbst leicht zu ersehen ist. Wird die Bemessungsgrundlage nicht oder so angegeben, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entspricht, ist sie allenfalls nach Durchführung von Erhebungen nach pflichtgemässem Ermessen amtswegig festzusetzen. 4) Besteht die Bemessungsgrundlage in einem Geld- oder Wertbetrag, ist sie jeweils auf volle 100 Franken aufzurunden. 5) Bildet ein Betrag in ausländischer Währung die Bemessungsgrundlage, ist der entsprechende Betrag in Schweizer Franken zum offiziellen Umrechnungskurse am Tage der Fälligkeit der Gebühr zu ermitteln.

Art. 5 Gebührenschuldner

Die Zahlungspflicht richtet sich nach Art. 531 SR und Art. 984b PGR.

Art. 6 Gebührenbefreiung

1) Die Gebührenbefreiung richtet sich nach Art. 530 SR und Art. 984a PGR. 2) Aufgehoben

Art. 7 Sicherung und Einbringung von Gebühren und Kosten

1) Das Amt für Justiz ist berechtigt, eine beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung sowie die Kosten und Auslagen, die durch die notwendige Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen entstehen, von der vorherigen Entrichtung der Gebühren oder der Leistung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen. 2) Kommt die gebührenpflichtige Partei der Aufforderung nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt ein von ihr eingebrachter Antrag als zurückgezogen.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Aufgehoben

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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