Art. 1
Dem Art. 10 (Katastrophenschutz) des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die folgenden beiden Absätze angefügt: "3) Die Vertragsparteien bemühen sich zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Gemeinschaft eingeleitet werden können: - 491 Y 0727(01): Entschliessung 91/C 198/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen den Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen (ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1). 4) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Gemeinschaft eingeleitet werden können: - 494 Y 1110(01): Entschliessung 94/C 313/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Oktober 1994 zum Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1)."