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Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Neuheim · 4.1-1 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Gemeindeversammlung
  3. Art. 3 Gemeinderat
  4. Art. 4 Angebot
  5. Art. 5 Kostentragung
  6. Art. 6 Rechtspflege

6 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten im Bereich von Kinderbetreuungsangeboten in der Gemeinde Neuheim. 2 Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Bestimmungen.

Art. 2 Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass des allgemeinverbindlichen Reglements, die Genehmigung der Subventionsbeiträge im Rahmen des Budgets und von Investitionen gemäss Finanzkompetenz für die Bereitstellung notwendiger Infrastruktur.

Art. 3 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Der Gemeinderat regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten.

Art. 4 Angebot

1 Die Angebote an familien- und schulergänzender Kinderbetreuung erfolgen eigenständig oder in der Zusammenarbeit mit Dritten und richten sich nach dem kantonalen Gesetz. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz im Vorschulbereich.

Art. 5 Kostentragung

1 Die Kosten der Betreuungsangebote werden durch Beiträge der Eltern, sowie durch allfällige Beiträge der Gemeinde und Dritter getragen. 2 Bei subventionierten Angeboten für die Einwohnerinnen und Einwohner aus Neuheim legt der Gemeinderat die Elternbeiträge abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern fest. Dabei werden die tatsächlichen Einkommensverhältnisse berücksichtigt, basierend auf dem Gesamteinkommen der Eltern. Der untere Rahmen, die Einkommensuntergrenze, wie auch die Einkommensobergrenze, wird festgelegt.

Art. 6 Rechtspflege

1 In Kinderbetreuungseinrichtungen mit öffentlichem Auftrag findet das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss Anwendung.

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