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Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz

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Contents: 7 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 5
  4. § 6
  5. § 8
  6. § 9
  7. § 10

7 provisions

§ 2

Mehrere Gefahren 1 Ist ein Gebäude mehreren, unter sich verschiedenen Gefahren ausgesetzt, ist für die Klasseneinteilung das höchste dieser Risiken bestimmend.

§ 3

Prämien 1 Die Prämien betragen je tausend Franken Versicherungswert: 1) SG 695.100. Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz 695.400 Risikoklasse 1 CHF –.25 Risikoklasse 2 CHF –.37 Risikoklasse 3 CHF –.55 Risikoklasse 4 CHF –.80 Risikoklasse 5 CHF 1.20 Kunstwerte CHF 2 * 2 Für Grossrisiken werden Prämienzuschläge bis maximal 100% erhoben. * 3 Die Gebäudeversicherung kann für Grossobjekte und Sonderrisiken Prämienzuschläge aufgrund der Bewertung der Brandgefährdung gemäss den Richtlinien 2) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen festlegen. * 4 Die jährliche Mindestprämie beträgt CHF 20. * 5 Für Teilprämien unter CHF 10 wird keine Rechnung gestellt. Prämienguthaben unter CHF 10 werden nicht zurückerstattet. * 6 Die Prämien verstehen sich inkl. Beitrag für die Schadenverhütung und -bekämpfung (Feuerschutzfonds, Gebäudeversicherungsgesetz § 33) und inkl. eidg. Stempelabgabe auf dem Feuer- und Elementarprämienanteil. * § 4 * Prämienrabatte 1 Bei Gebäuden der Risikoklassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien um höchstens 30%, wenn ge - eignete Massnahmen die Schadengefahr erheblich zu vermindern vermögen.

§ 5

Aufrundung der Prämien 1 Die Prämienbeträge werden auf den nächsten Franken aufgerundet.

§ 6

Massgebende Werte für die Prämienberechnung 1 Die Prämien werden auf dem Neuwert erhoben. 2 Ist ein Gebäude nur zum Zeitwert oder zu einem anderen vereinbarten Wert versichert, wird die Prä - mie aufgrund dieses Wertes berechnet. 3 Die Versicherungswerte werden auf tausend Franken aufgerundet. § 7 * Bauversicherungsprämien 1 Für die Bauversicherung von Neubauten gilt die Prämie der Risikoklasse 2. 2 Bei Umbauten und wertvermehrenden Investitionen an bestehenden Gebäuden wird die Prämie der entsprechenden Risikoklasse erhoben.

§ 8

Prämien für die Neuwertzusatzversicherung 1 Die Prämien für die Neuwertzusatzversicherung werden dem Risiko entsprechend von der Gebäudeversicherung festgelegt.

§ 9

Überprüfung der Risikoklassenzuteilung 1 Die Risikoklassenzuteilung der Gebäude ist periodisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Bestimmungen sind zu publizieren und treten mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirk - samkeit. 2) § 3 Abs. 3: Die hier erwähnten Richtlinien liegen bei der Gebäudeversicherung zur Einsicht auf. Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz 695.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.08.1973 01.01.1974 Erlass Erstfassung KB 22.08.1973 11.12.1990 01.01.1991 § 3 Abs. 2 geändert - 11.12.1990 01.01.1991 § 3 Abs. 3 geändert - 11.12.1990 01.01.1991 § 3 Abs. 4 geändert - 11.12.1990 01.01.1991 § 3 Abs. 5 geändert - 11.12.1990 01.01.1991 § 4 totalrevidiert - 03.12.1996 01.01.1997 § 1 totalrevidiert - 13.09.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert - 18.08.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 1 geändert - 18.08.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 6 geändert - Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz 695.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.08.1973 01.01.1974 Erstfassung KB 22.08.1973 § 1 03.12.1996 01.01.1997 totalrevidiert - § 3 Abs. 1 18.08.2009 01.01.2010 geändert - § 3 Abs. 2 11.12.1990 01.01.1991 geändert - § 3 Abs. 3 11.12.1990 01.01.1991 geändert - § 3 Abs. 4 11.12.1990 01.01.1991 geändert - § 3 Abs. 5 11.12.1990 01.01.1991 geändert - § 3 Abs. 6 18.08.2009 01.01.2010 geändert - § 4 11.12.1990 01.01.1991 totalrevidiert - § 7 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

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