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Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen

Schaffhausen · 836.101 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 12
  11. § 13
  12. § 14
  13. § 15
  14. § 17
  15. § 18
  16. § 19
  17. § 20
  18. § 21
  19. § 22
  20. § 23
  21. § 24

21 provisions

§ 1

Anerkennung und Auflösung von Familienausgleichskassen 1 Gesuche für die Anerkennung einer beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse sind beim Departement des Innern einzureichen. Dem Gesuch sind die Kassen- und Verbandsstatuten, das Geschäftsreglement, das Verzeichnis der Mitglieder des Gründerverbandes, das Verzeichnis der Kassenmitglieder mit Angabe der Zahl der von diesen beschäftigten Arbeitnehmenden sowie die schriftliche Erklärung, für einen ordnungsgemässen Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen, beizulegen. 2 Die anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen melden dem Departement des Innern unverzüglich alle für die Anerkennung massgeblichen Änderungen. 3 Eine anerkannte berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse kann auf das Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden. Sie muss dabei sicherstellen, dass alle Verpflichtungen erfüllt werden können. 4 Mit der Anerkennung übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. 1) SHR 836.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 836.101 Kanton Schaffhausen

§ 2

Wechsel der Familienausgleichskasse 1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf das Jahresende erfolgen. 2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des Vorjahres. 3 Die Kassen können auf Gesuch der Arbeitgebenden einem Wechsel zwischen den Familienausgleichskassen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes zustimmen.

§ 3

Zweigniederlassungen 1 Im Kanton Schaffhausen gelegene Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausserkantonaler Arbeitgebender, die weniger als 10 Personen beschäftigen, können der in einem anderen Kanton anerkannten Familienausgleichskasse angeschlossen werden, der auch der Hauptbetrieb angehört. 2 Diese Familienausgleichskasse muss sich verpflichten, den im Kanton Schaffhausen beschäftigten Arbeitnehmenden mindestens die Leistungen gemäss dem FSG auszurichten.

§ 4

Aufgaben der Familienausgleichskassen 1 Die im Kanton Schaffhausen tätigen Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgebenden. Sie haben der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen zu melden. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister über die Zugehörigkeit sämtlicher Arbeitgebenden zu einer Familienausgleichskasse. 2 Die Familienausgleichskassen führen eine eigene Rechnung. Die Jahresrechnung, die Geschäfts- und Revisionsberichte sind der kantonalen Familienausgleichskasse innert 6 Monaten nach Rechnungsabschluss einzureichen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 3 Der Geschäftsbericht hat in Bezug auf die erfassten Betriebe im Kanton zu enthalten: a) die Anzahl der Betriebe b) die Anzahl der Selbständigerwerbenden c) das Total der abgerechneten Lohnsumme d) den Beitragssatz für die Arbeitgebenden e) den Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden Kanton Schaffhausen 836.101 f) die abgerechneten Beiträge der Arbeitgebenden g) die abgerechneten Beiträge der Selbständigerwerbenden h) die Anzahl und den Betrag der gesamthaft ausbezahlten gesetzlichen Familienzulagen an die Arbeitnehmenden i) die Anzahl und den Betrag der gesamthaft ausbezahlten gesetzlichen Familienzulagen an die Selbständigerwerbenden j) die Höhe der Verwaltungskosten k) die Höhe der Schwankungsreserve gemäss Art. 13 der Familienzulagenverordnung (FamZV)2)

§ 5

Arbeitgeberkontrollen 1 Die Familienausgleichskassen können bei den ihnen angeschlossenen Mitgliedern Arbeitgeberkontrollen durchführen. 2 Die kantonale Familienausgleichskasse kann bei den ihr angeschlossenen Mitgliedern, die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, Arbeitgeberkontrollen durchführen, indem sie eine Bescheinigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über die abgerechneten Lohnsummen verlangt.

§ 6

Kantonale Familienausgleichskasse 1 Für die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse verantwortlich ist die Leitung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. 2 Die Leitung kann Vollzugsaufgaben delegieren. 3 Als Geschäftsjahr der kantonalen Familienausgleichskassen gilt das Kalenderjahr.

§ 7

Aufsicht kantonale Familienausgleichskasse 1 Das zuständige Departement gemäss Art. 5 des Gesetzes ist das Departement des Innern. * 2) SR 836.21. 836.101 Kanton Schaffhausen 2 Familienzulagen für Arbeitnehmende

§ 8

Auszahlung 1 Die Auszahlung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. 2 Die Familienausgleichskasse kann die Familienzulagen auch direkt den anspruchsberechtigten Personen ausrichten.

§ 9

Lastenausgleichsfonds 1 Die Einzahlung des Grundbetrages in den Lastenausgleichsfonds gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt bei der erstmaligen Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens. 2 Familienausgleichskassen, die ihre Tätigkeit im Kanton Schaffhausen neu aufnehmen, entrichten den Grundbetrag anlässlich der erstmaligen Teilnahme am Lastenausgleichsverfahren. 3 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse wird der von ihr geleistete Grundbetrag nach Abzug allfällig entstandener Verbindlichkeiten zinslos zurückerstattet. § 10 * Lastenausgleichsverfahren 1 Das Lastenausgleichsverfahren wird bis 30. September des Folgejahres durchgeführt. 2 Die Familienausgleichskassen melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 30. Juni das Total der beitragspflichtigen Lohnsumme und das Total der geleisteten gesetzlichen Familienzulagen des Vorjahres. Die gemeldeten Zahlen sind durch die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse zu bestätigen. § 11 * Kosten des Verfahrens 1 Die Kosten, die aus der Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens entstehen, trägt die kantonale Familienausgleichskasse. 2 Der Zinsertrag des Lastenausgleichsfonds geht an die kantonale Familienausgleichskasse als Beitrag an die Durchführungskosten des Lastenausgleichsverfahrens. Kanton Schaffhausen 836.101 3 Familienzulagen für Nichterwerbstätige

§ 12

Provisorischer Anspruch 1 Liegen die definitiven Steuerdaten gemäss Art. 17 FamZV noch nicht vor, können die Familienzulagen provisorisch ausbezahlt oder abgelehnt werden. Die Anspruchsberechtigten sind auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hinzuweisen.

§ 13

Auszahlung 1 Wo keine Verrechnung der Zulagen mit Beiträgen gemäss Art. 12 des Gesetzes vorgenommen wird, erfolgt die Auszahlung der Zulagen quartalsweise.

§ 14

Finanzierung 1 Die kantonale Familienausgleichskasse erstellt die Abrechnung für die Beiträge des Kantons für die Finanzierung der Zulagen und der Verwaltungskosten aufgrund der effektiv ausbezahlten Leistungen und der effektiv entstandenen Kosten. 2 Während des laufenden Jahres kann die kantonale Familienausgleichskasse dem Kanton Akontozahlungen im Rahmen des Budgets in Rechnung stellen. 4 Familienzulagen für Selbständigerwerbende

§ 15

Auszahlung 1 Wo keine Verrechnung der Zulagen mit Beiträgen gemäss Art. 12 des Gesetzes vorgenommen wird, erfolgt die Auszahlung der Zulagen quartalsweise. § 16 * … 836.101 Kanton Schaffhausen

§ 17

Abrechnungsstellen 1 Die kantonale Familienausgleichskasse kann Verbandsausgleichskassen, denen im Kanton Schaffhausen niedergelassene Selbständigerwerbende angeschlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Auszahlung der Familienzulagen übertragen. Die Verbandsausgleichskassen haben in diesem Fall periodisch abzurechnen. 2 Die Verwaltungskosten sind von den Abrechnungsstellen zu tragen. 5 Sozialzulagen

§ 18

Anspruchsvoraussetzungen 1 Als alleinerziehend gilt, wer nicht mit dem anderen Elternteil zusammenwohnt. Massgebend ist der Wohnsitz. 2 Als vorwiegend nicht erwerbstätig gilt, wer weniger als die Hälfte eines vollen Arbeitspensums leistet. Der Anspruch erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person das Kind länger als halbtägig in andere Obhut gibt. 3 Der Anspruch für das erste und zweite Kind kann geltend gemacht werden, solange die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind, auch wenn die anspruchsberechtigte Person noch weitere Kinder hat.

§ 19

Höhe der Erwerbsersatzleistungen 1 Die Festlegung der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens sowie die Berechnung der Erwerbsersatzleistungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes sowie des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV3). 2 In Abweichung von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV werden: a) die Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen, bei der Berechnung mitberücksichtigt b) die Kinder, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, nicht berücksichtigt c) der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung nicht als Ausgabe anerkannt 3) SR 831.30 und SHR 831.300. Kanton Schaffhausen 836.101 d) allfällige Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien nicht als Einnahmen angerechnet e) Stipendien als Einnahmen angerechnet f) Krankheits- und Behinderungskosten nicht berücksichtigt 3 Die Erwerbsersatzleistungen betragen höchstens Fr. 2'000.00 pro Monat (Art. 30 Abs. 1 FSG).

§ 20

Auszahlung 1 Die Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen erfolgt monatlich bargeldlos. 6 Schlussbestimmungen

§ 21

Anerkannte Familienausgleichskassen 1 Die bestehenden beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen müssen kein neues Gesuch um Anerkennung einreichen. Sie gelten weiterhin als anerkannt.

§ 22

Unterstellung nach altem Recht 1 Die bisherige Zugehörigkeit von Arbeitgebenden zu einer beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse oder zu einer durch eine AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse bleibt bestehen. 2 Die Arbeitgebenden können einen Wechsel der Familienausgleichskasse gemäss Art. 10 des Gesetzes vornehmen.

§ 23

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen vom 9. November 1999 wird aufgehoben.

§ 24

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) Amtsblatt 2008, S. 1869. 836.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 1869 21.12.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1896 22.11.2011 01.01.2012 § 11 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1606 27.10.2015 01.01.2016 § 16 aufgehoben Abl. 2015, S. 1515 28.04.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2026-08 Kanton Schaffhausen 836.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2008 01.01.2009 Erstfassung Abl. 2008, S. 1869 § 7 Abs. 1 28.04.2026 01.08.2026 geändert 2026-08 § 10 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1896 § 11 22.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1606 § 16 27.10.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 1515

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