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18 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen
Vereinbarungskantonen:
- den interkantonalen Zugang,
- die Stellung der Lernenden sowie
- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der
Ausbildungsangebote leisten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Ausbildungsangebote.
2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen
die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen
Vereinbarung vor.
Art. 3
Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung
für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen.
4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der
Vereinbarungskantone.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen
Kanton haben,
c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern
im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,SRSZ 1.1.2015
d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und
Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Buchstabe f,
f) der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei
Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die
Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der
zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des
neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II nicht als beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens
aber für die Dauer von drei Jahren.
3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für
die ganze Ausbildungsdauer.
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen
geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung.
Art. 5
Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen
In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In
der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
Art. 6
Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen
Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren.
2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort-
und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen.
Art. 7 II. Beiträge
Höhe der Beiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als
Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der
Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt.
620.211.1
620.211.1
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-
Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone
legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so
festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die
Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere
für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad
abweichen.
4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres.
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für
ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.
Art. 8 III. Lernende
Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den
Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche
Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
Art. 9
Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen
1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der
Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den infrage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten.
Art. 10 IV. Vollzug
Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.SRSZ 1.1.2015
2 Ihr obliegt
a) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang I),
b) die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) und die Zuordnung zu den Beitragskategorien,
c) der Erlass von Vollzugsvorschriften,
d) die Bezeichnung der Geschäftsstelle.
3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.
Art. 11
Geschäftsstelle
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b) die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c) die Nachführung der Anhänge I und II,
d) die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
e) die Regelung von Verfahrensfragen,
f) die Information der Vereinbarungskantone.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von
den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie
werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 12
Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.
März 19692 finden Anwendung. 3
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 13 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu
stellen.
3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser
Vereinbarung beitreten.
620.211.1
620.211.1
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten
Art. 15 sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011.4
Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden
Vereinbarungen aufgehoben:
a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 19935 sowie
b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe
des Gesundheitswesens vom 21. September 1998.
Art. 16
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung
sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter
Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche
Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.
Art. 17
Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne
Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die
zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum
Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
Art. 18
Revision der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert
werden.
2 Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag
eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals
frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung
angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
3 Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie
vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle
eintreffen.SRSZ 1.1.2015
Beitritt zur Vereinbarung
Regierungsrat des Kantons Uri 23. August 2011
Regierungsrat des Kantons Schwyz 27. September 2011
Regierungsrat des Kantons Obwalden 29. August 2011
Landrat des Kantons Nidwalden 23. November 2011
Regierungsrat des Kantons Luzern 17. Januar 2012
Regierungsrat des Kantons Zug 13. September 2011
1 GS 23-58.
2 SR 279.
3 Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen
Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt.
4 In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom
9. März 2012 auf den 1. August 2012.
5 GS 21-172 (SRSZ 620.211.1).
620.211.1