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Reglement über Grangeneuve

Fribourg · 911.10.11 · regulation

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 3a
  6. Art. 3b
  7. Art. 4
  8. Art. 4a
  9. Art. 5
  10. Art. 5a
  11. Art. 6
  12. Art. 7
  13. Art. 8
  14. Art. 9
  15. Art. 10
  16. Art. 11
  17. Art. 12
  18. Art. 13
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 19
  25. Art. 20
  26. Art. 21
  27. Art. 22
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 29
  35. Art. 30
  36. Art. 31
  37. Art. 32
  38. Art. 33
  39. Art. 34
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 37
  43. Art. 38
  44. Art. 39
  45. Art. 40
  46. Art. 41
  47. Art. 42
  48. Art. 43
  49. Art. 44
  50. Art. 45
  51. Art. 46
  52. Art. 47
  53. Art. 48
  54. Art. 49
  55. Art. 50
  56. Art. 51
  57. Art. 52 LIGG)
  58. Art. 53
  59. Art. 54
  60. Art. 55
  61. Art. 56
  62. Art. 57

62 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Dieses Reglement legt die Grundsätze und Ausführungsmodalitäten der Grangeneuve übertragenen Aufgaben fest. 2 Es enthält besondere Bestimmungen namentlich über: a) seine Organisation; b) die Stellung seines Personals; c) die Stellung der Personen in Ausbildung. 2 Organisation

Art. 2

Kommission (Art. 6 ff. GnG) 1 Die Kommission mit der Bezeichnung Kommission von Grangeneuve setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern der durch dieses Reglement eingesetzten Fachkommissionen zusammen. 2 Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 3 Ihr laufendes Archiv und ihr Zwischenarchiv werden in Grangeneuve aufbewahrt.

Art. 2a

Interner Aufbau (Art. 13 GnG) 1 Grangeneuve ist in folgende fünf Sektionen eingeteilt: a) Ausbildung; b) Lebensmittel und Ernährung; c) Landwirtschaft; d) Betriebe; e) Verwaltung und allgemeine Dienste. 2 Die Sektionen sind in mehrere Sektoren aufgeteilt. 3 Es können Fachkommissionen und Berufsbildungsämter eingesetzt werden.

Art. 3

Fachkommissionen – Allgemein 1 Fachkommissionen sind: a) die Lehraufsichtskommissionen; b) die Bildungskommissionen; c) die Kommission der Sektion Landwirtschaft. 2 Die Kommissionen für das Qualifikationsverfahren sind ebenfalls Fachkommissionen, Art. 2 Abs. 1 gilt jedoch nicht für ihre Mitglieder 3 Diese Kommissionen sind Grangeneuve administrativ zugewiesen; es bewahrt ihre Archive auf. a) … b) … c) … d) … e) … f) … 4 Sie treten regelmässig entsprechend den Anforderungen der zu behandelnden Geschäfte zusammen.

Art. 3a

Lehraufsichtskommissionen – Allgemein 1 Lehraufsichtskommissionen sind: a) die Lehraufsichtskommission der Landwirtschaft und deren Berufe; b) die Lehraufsichtskommission der Forstberufe. 2 Die Mitglieder einer Lehraufsichtskommission stammen hauptsächlich aus der Berufsbildung und der Praxis. Sie können gleichzeitig Mitglied einer Bildungskommission sein. 3 Die Personen, welche die Arbeitsorganisationen und Grangeneuve vertreten, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 3b

Lehraufsichtskommissionen – Weisungen 1 Grangeneuve kann Weisungen erlassen, welche die Aufgaben, die Rahmenbestimmungen zur Organisation und zur Arbeitsweise der Lehraufsichtskommissionen präzisieren.

Art. 4

Bildungskommissionen – Allgemein 1 Bildungskommissionen sind: a) die Bildungskommission für grüne Berufe; b) die Bildungskommission für Hauswirtschaft und bäuerliche Hauswirtschaft; c) die Bildungskommission für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie. 2 Diese Kommissionen arbeiten bei der Entwicklung des Angebots im Bereich der beruflichen Grundbildung und gegebenenfalls im Bereich der höheren Berufsbildung zusammen.

Art. 4a

Bildungskommissionen – Aufgaben und Pflichten 1 Die Bildungskommissionen, der Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Praxis ihrer jeweiligen Bereiche und von Grangeneuve angehören, haben die Aufgaben: a) eine Austauschplattform zu schaffen; b) sich untereinander zu koordinieren; c) sich an der Förderung der Ausbildung und des beruflichen Nachwuchses auf eidgenössischer, kantonaler und regionaler Ebene zu beteiligen und d) zu den Angeboten und Programmen der beruflichen Grundbildung und der berufsorientierten Weiterbildungen sowie zu Dienstleistungen, Beratung und Begleitung Stellung zu nehmen. 2 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben können sie Grangeneuve um Unterstützung ersuchen. 3 Zudem müssen sie: a) bei der beruflichen Bildung in ihrem jeweiligen Bereich nach der geltenden Gesetzgebung, namentlich jener über die berufliche Grundbildung, handeln; b) in Ermangelung besonderer Bestimmungen die allgemeinen Gesetzesbestimmungen zur Berufsbildung sinngemäss anwenden; c) die ihnen obliegenden Entscheide im Bereich der Bildung in beruflicher Praxis treffen; d) jede andere Aufgabe oder Tätigkeit ausüben, die ihnen von einem anderen Organ übertragen wird; e) bei Bedarf im Einvernehmen mit Grangeneuve die für den ordnungsgemässen Vollzug ihres Auftrags notwendigen Bestimmungen erlassen;

Art. 5

Kommission der Sektion Landwirtschaft 1 Die Kommission der Sektion Landwirtschaft unterstützt diese Sektion bei ihren Beratungstätigkeiten, der berufsorientierten Weiterbildung und im Dienstleistungsbereich, namentlich im landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Bereich. 2 Sie sorgt auch für die Förderung der Entwicklung in den Zuständigkeitsbereichen der Sektion, namentlich zugunsten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und ihrer Familien, der Gesellschaft und einer dauerhaften Lebensqualität.

Art. 5a

Kommissionen für das Qualifikationsverfahren 1 Grangeneuve kann Weisungen erlassen, welche die Aufgaben, die Rahmenbestimmungen zur Organisation und zur Arbeitsweise der Kommissionen für das Qualifikationsverfahren präzisieren.

Art. 6

Berufsbildungsämter 1 Das Berufsbildungsamt der Landwirtschaft und deren Berufe und das Berufsbildungsamt der Forstberufe beteiligen sich an der kantonalen Aufsicht über die berufliche Grundbildung. Sie sind Grangeneuve zugewiesen. In ihren Zuständigkeitsbereichen: a) unterrichten, beraten und begleiten sie die interessierten Personen gegebenenfalls; b) genehmigen oder heben sie die Lehrverträge auf und sind für die Führung des Registers verantwortlich; c) prüfen und entscheiden sie über die Genehmigung einer ausserordentlichen Verlängerung der Probezeit von Lehrverträgen; d) erlassen sie auf Gesuch die Verfügungen über den Status einer Person in Ausbildung; e) entscheiden sie über die Zulassung von Personen zu Qualifikationsverfahren; f) erfüllen sie die Aufgaben in Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundbildung, die ihnen von Grangeneuve übertragen werden; g) stellen Sie den Schalterbetrieb und die Sekretariatsarbeiten sicher. 2 Die Berufsbildungsämter können die Aufsicht ganz oder teilweise den Lehraufsichtskommissionen oder Dritten übertragen. 3 Personal (Art. 17 GnG)

Art. 7

Gegenstand 1 Für das Personal von Grangeneuve können besondere Bestimmungen erlassen werden über: a) die Arbeitszeit; b) den Pikettdienst; c) die Dauer der Arbeit; d) die Entschädigungen für Nachtdienst, Sonntagsdienst, Dienst an dienstfreien Tagen und Pikettdienst. 2 Die Arbeitszeit und die Voraussetzungen, unter denen ein Pikettdienst verlangt werden kann, werden vom Direktionsrat in den Grenzen der folgenden Artikel festgelegt.

Art. 8

Arbeitszeit 1 Das Personal kann verpflichtet werden, seine ordentliche Arbeitszeit ganz oder teilweise während der Nacht (d. h. zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen zu leisten. 2 Grundsätzlich hat das Personal durchschnittlich zweimal pro Monat am Samstag und am darauf folgenden Sonntag frei.

Art. 9

Pikettdienst 1 Das Personal kann über die ordentliche Arbeitszeit hinaus verpflichtet werden, tagsüber, nachts und an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen Pikettdienst zu leisten. 2 Während des Pikettdiensts hält sich das verpflichtete Personal zur Verfügung, um im Bedarfsfall rasch und effizient einschreiten zu können.

Art. 10

Wöchentliche Arbeitsdauer des Personals der Betriebe 1 Die wöchentliche Arbeitsdauer des Personals der Betriebe beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 46 Stunden. Eine Ausnahme bildet das Personal des milchwirtschaftlichen Betriebs, dessen wöchentliche Arbeitsdauer 44 Stunden beträgt. 2 Die wöchentliche Arbeitsdauer verteilt sich grundsätzlich auf ganze und halbe Tage.

Art. 11

Entschädigungen 1 Wird die ordentliche Arbeitszeit während der Nacht, an einem Sonntag, an einem dienstfreien Tag oder im Pikettdienst geleistet, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung, die gemäss der Reglementierung für das Staatspersonal berechnet wird. 2 Diese Entschädigungen können jedoch durch Pauschalbeträge ersetzt werden, die nach den gleichen Grundsätzen berechnet werden. 4 Ausführung der Aufgaben und Finanzierung (Art. 18 ff. GnG)

Art. 12

Ausführung der Aufgaben 1 Die Sektionen koordinieren ihre Tätigkeiten.

Art. 13

Finanzierung der Leistungen (Art. 20 Abs. 3 und 23 Abs. 2 GnG) 1 Die Leistungen von überwiegend privatem Interesse werden ausschliesslich von den Leistungsempfängern finanziert. 2 Die übrigen Leistungen werden gemäss den in der betreffenden Gesetzgebung festgelegten Vorschriften finanziert. 5 Personen in Ausbildung (Art. 24 ff. GnG) 5.1 Mitwirkung und Verhaltensregeln

Art. 14

Gegenseitige Bemühungen 1 Die Personen in Ausbildung und ihre Vertreterinnen und Vertreter, die Ausbildenden in Lehrbetrieben sowie das Personal von Grangeneuve bemühen sich gegenseitig darum, dass die Personen in Ausbildung ihre Ausbildung erfolgreich abschliessen und sich ihre Persönlichkeit harmonisch entwickelt.

Art. 15

Rechte der Personen in Ausbildung (Art. 25 Abs. 1 GnG) – Information und Anhörung 1 Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung sorgt dafür, dass die Personen in Ausbildung in das Leben von Grangeneuve einbezogen werden. 2 Zu diesem Zweck gewährleistet sie oder er, dass die Personen in Ausbildung vor allem über die allgemeinen Ziele der Bildungsgänge, die Stundenpläne und die interne Organisation regelmässig informiert werden. 3 Sie oder er kann die Personen in Ausbildung anhören.

Art. 16

Rechte der Personen in Ausbildung (Art. 25 Abs. 1 GnG) – Gesuche und Vorschläge 1 Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung prüft die Gesuche, Anregungen und Vorschläge der Personen in Ausbildung. Sie oder er informiert sie gegebenenfalls, wie darüber entschieden wurde.

Art. 17

Pflichten der Personen in Ausbildung (Art. 25 Abs. 2 und 26 Bst. a GnG) – Verhaltensregeln 1 Die Person in Ausbildung: a) gewährleistet den Erfolg ihrer Ausbildung durch regelmässiges und gewissenhaftes Arbeiten und durch ihre aktive und verantwortungsbewusste Teilnahme am Leben von Grangeneuve; b) verhält sich den anderen gegenüber diszipliniert und respektvoll; c) richtet sich nach den Weisungen. 2 Ein diszipliniertes Verhalten bedeutet insbesondere Höflichkeit, Ruhe, angemessene Haltung und Bekleidung sowie das Unterlassen von Provokation und Verhaltensweisen, die Abhängigkeiten oder Schäden verursachen können. 3 Disziplinlosigkeit, Betrügereien sowie ein Mangel an Fleiss oder fehlender Einsatz in der Schule werden bestraft.

Art. 18

Pflichten der Personen in Ausbildung (Art. 25 Abs. 2 und 26 Bst. a GnG) – Anwesenheit 1 Die Person in Ausbildung ist verpflichtet, sämtliche Unterrichtsstunden, Aktivitäten und Veranstaltungen zu besuchen, die von Grangeneuve organisiert werden. 2 Auf begründetes Gesuch hin entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung über Dispensierungen. Diese können mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3 Eine Dispensierung gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 19

Pflichten der Personen in Ausbildung (Art. 25 Abs. 2 und 26 Bst. a GnG) – Absenzen 1 Sobald die Person in Ausbildung davon Kenntnis hat, dass sie verhindert sein wird, teilt sie ihre Abwesenheit mit. Sie bestätigt ihre Absenz schriftlich und liefert unaufgefordert oder auf Ersuchen namentlich: a) den oder die unterzeichneten Belege, die bestätigen, dass die Abwesenheit der Person in Ausbildung notwendig ist; b) das Arztzeugnis der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen aufgrund von Krankheit oder Unfall; c) die Bestätigung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, wenn es sich um eine Person in Ausbildung an einer Berufsschule handelt; d) die Bestätigung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um eine minderjährige Person in Ausbildung handelt. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung prüft, ob die Absenz gerechtfertigt ist. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 3 Im Falle wiederholter oder langer Absenzen kann die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung nach einer vorgängigen Verwarnung den Ausschluss der Person in Ausbildung verfügen, namentlich wenn: a) die Bedingungen für die Validierung der Ausbildung nicht mehr erfüllt sind; b) die Person in Ausbildung weniger als 85 % der Bildungsleistung, für die sie sich eingeschrieben hat, absolviert.

Art. 20

Pflichten der Personen in Ausbildung (Art. 25 Abs. 2 und 26 Bst. a GnG) – Urlaubssemester oder -jahr 1 Die Person in Ausbildung kann bei der Leiterin oder beim Leiter der Sektion Ausbildung ein Urlaubssemester oder -jahr beantragen. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung kann Urlaub von insgesamt höchstens drei Jahren gewähren. 3 Änderungen der Lehrpläne während des Urlaubssemesters oder -jahres geben zu keiner Sonderbehandlung Anlass.

Art. 21

Übernahme der Kosten und Materialanschaffung (Art. 27 GnG) 1 Die Person in Ausbildung übernimmt ganz oder teilweise die Kosten für den Unterricht und für die besonderen Tätigkeiten und Veranstaltungen. 2 Sie erwirbt die notwendigen Unterlagen und das notwendige Material, das von der Sektion Ausbildung bestimmt wird.

Art. 22

Schulgeld und andere Gebühren (Art. 27 GnG) 1 Grangeneuve zieht das Schulgeld ein; der Schulgeldtarif wird in einer eigenen Verordnung festgelegt. 2 Grangeneuve erhebt des Weiteren Gebühren für besondere Leistungen, namentlich für die Teilnahme am Qualifikationsverfahren, für besondere Aktivitäten oder Veranstaltungen und für die Ausstattung mit Unterlagen und Schulmaterial. 3 Grangeneuve kann einen Vorschuss oder die Hinterlegung eines Geldbetrags verlangen oder auf ein schriftliches Gesuch hin Ratenzahlungen genehmigen. 4 In Fällen, die mit einer Dispensierung oder Absenz, einem Rückzug oder einer Aufgabe, einem Ausschluss oder einem Misserfolg der Person in Ausbildung vergleichbar sind, werden die Schulgelder und Gebühren nicht zurückerstattet, bzw. bleiben diese vollumfänglich geschuldet. Weder die Person in Ausbildung noch ihre Vertretung oder Dritte haben Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung. 5 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet auf der Grundlage eines begründeten Gesuchs über die Ausnahmen. 5.2 Zulassung und Verzicht, Beurteilungs-, Beförderungs- und Qualifikationsverfahren (Art. 26 Bst. b und c GnG) 5.2.1 Allgemeine Bestimmung

Art. 23

Reglementierung der einzelnen Ausbildungen 1 Für die Zulassung, den Verzicht und die Bedingungen im Zusammenhang mit den Beurteilungs-, Beförderungs-, und Qualifikationsverfahren gelten die Regelungen der betreffenden Ausbildungen sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts. 2 Grangeneuve kann genauere Weisungen erlassen. 5.2.2 Zulassung zur Ausbildung und Verzicht auf Bildungsleistungen

Art. 24

Einschreibeverfahren 1 Die Sektion Ausbildung legt das Einschreibeverfahren für ihr Bildungsangebot fest. Sie informiert die interessierten Personen auf geeignete Weise. 2 Das Einschreibegesuch muss mit dem entsprechenden Formular und den erforderlichen Belegen bei der Sektion Ausbildung eingereicht werden. 3 Die kandidierende Person schreibt sich als reguläre Person in Ausbildung oder als Hörerin ein. Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung kann auf begründeten Antrag hin Ausnahmen zulassen.

Art. 25

Verfahren für die Zulassung zu einer Bildungsleistung 1 Die Sektion Ausbildung legt das Zulassungsverfahren für jede Bildungsleistung fest. Sie informiert die kandidierende Person auf geeignete Weise. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Ausbildung entscheidet aufgrund der erforderlichen Zulassungsbedingungen und gegebenenfalls der beim Zulassungsverfahren erzielten Resultate über die Zulassung, die sie oder er falls nötig bedingt gestattet. Die Erfahrung der kandidierenden Person und ihre Eignung für die vorgesehene Ausbildung in Anbetracht des Profils und der Anforderungen der Ausbildung werden berücksichtigt.

Art. 26

Rückzug der Einschreibung oder Aufgabe der Ausbildung 1 Wer eine Einschreibung zurückzieht oder eine Ausbildung aufgibt, muss dies der Leiterin oder dem Leiter der Sektion Ausbildung schriftlich mitteilen. 2 Wer sich erneut einschreibt oder eine Ausbildung wieder aufnimmt, muss die ordentlichen Einschreibe-, Zulassungs-, Beurteilungs-, Beförderungs- und Qualifikationsbestimmungen erfüllen, die zum Zeitpunkt der erneuten Einschreibung oder Wiederaufnahme der Ausbildung in Kraft sind.

Art. 27

Aufhebung einer Bildungsleistung 1 Die Sektion Ausbildung ist befugt, eine Bildungsleistung aufzuheben. 2 Die kandidierenden Personen und die Personen in Ausbildung, die von dieser Massnahme betroffen sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Dagegen werden ihnen die für die aufgehobene Bildungsleistung gegebenenfalls bereits entrichteten Gebühren zurückerstattet. 5.2.3 Beurteilungs- , Beförderungs- und Qualifikationsverfahren 5.2.3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28

Pläne 1 Im Allgemeinen werden die Bildungspläne, die Lehrpläne und Pläne der Beförderungs- und Qualifikationsverfahren in der Reglementierung der betreffenden Ausbildung festgelegt. Fehlen die entsprechenden Bestimmungen, so werden sie von Grangeneuve festgelegt. 2 … 3 …

Art. 29

…

Art. 30

…

Art. 31

…

Art. 32

…

Art. 33

…

Art. 34

…

Art. 35

…

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