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19 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern (nachfolgend
Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie (Dr. theol.) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.
2 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus dem Promotionsstudium, der Dissertation, dem Doktorexamen und der Publikation.
§ 2
Zulassungsbedingungen
1 Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. mindestens mit dem Gesamtprädikat «magna cum laude» bestandener Masterabschluss in römisch-katholischer Theologie oder anderer gleichwertiger Abschluss,
b. Absolvierung eines theologischen Promotionsstudiums von mindestens vier Semestern,
c. Einreichung einer Dissertation in dreifacher Ausfertigung,
d. * Immatrikulation in der Regel während der Dauer des gesamten Promotionsstudiums,
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2002 84
2 Nr. 541d
e . * …
2 Kandidatinnen oder Kandidaten können zu zusätzlichen Sprachstudien verpflichtet
werden.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Fakultätsversammlung Kandidatinnen und
Kandidaten zum Promotionsverfahren zulassen, die nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die Fakultätsversammlung kann ihnen Ergänzungs- oder Ersatzleistungen
auferlegen.
§ 3
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung beschliesst im Zusammenhang mit Promotionsverfahren
mit den Stimmen ihrer promovierten Mitglieder.
2 Sie erlässt Weisungen zum Promotionsstudium und -verfahren.
§ 4
Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben
oder Viertel-Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Note Wertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
§ 5
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Zum Bestehen einer Prüfung oder zur Wertung einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung einmal wiederholt werden.
3 Eine als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
4 Promovierende haben das Recht, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
§ 6
Unkorrektheiten
1 Wird die Dissertation nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studierenden
verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach Beendigung der
Studien entdeckt, kann der verliehene Titel entzogen werden.
Nr. 541d 3
2 Promotionsleistungen und Promotion
§ 7
Promotionsstudium
1 Im Rahmen des Promotionsstudiums hat die oder der Studierende aktiv und regelmässig an Seminarien und Forschungskolloquien aus dem Bereich der theologischen Fächer
teilzunehmen.
2 Es sind zu besuchen:
a. drei Lehrveranstaltungen nach dem Abschluss des Masterstudiums als Vollstudium,
b. vier Lehrveranstaltungen nach dem Abschluss des Masterstudiums als Hauptfach-
Nebenfach-Studium mit Nebenfach Ergänzungstheologie im Bachelor- oder im
Masterstudium,
c. fünf Lehrveranstaltungen nach dem Abschluss des Masterstudiums als Hauptfach-
Nebenfach-Studium mit anderen Nebenfächern als Ergänzungstheologie im Bachelor- und im Masterstudium.
3 Die aktive und regelmässige Teilnahme ist durch Testate zu belegen.
§ 8
Dissertation
1 Die Dissertation ist eine selbständig verfasste Forschungsarbeit im Bereich der Theologie, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Promotionsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden
sein.
2 Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Dekanin oder
der Dekan kann die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
3 Die Dekanin oder der Dekan beauftragt nach Beschlussfassung der Fakultätsversammlung zwei Mitglieder der Fakultät mit Erst- und Zweitgutachten. Mit dem Zweitgutachten kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät betraut werden. Die Fakultätsversammlung entscheidet auf Antrag der beiden Gutachterinnen oder Gutachter, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Gutachten und Stellungnahmen, über Annahme
und Benotung der Dissertation.
§ 9
Doktorexamen
1 Nach Annahme der Dissertation durch die Fakultätsversammlung wird die Doktorandin
oder der Doktorand in folgenden Fächern geprüft:
a. im Promotionsfach,
b. in zwei Wahlfächern in je verschiedenen Bereichen.
2 Zur Wahl gemäss Absatz 1b stehen folgende Fächer:
a. biblischer Bereich: Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Judaistik,
4 Nr. 541d
b. historischer Bereich: Kirchengeschichte des Altertums und Patristik, Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit,
c. systematischer Bereich: Fundamentaltheologie, Dogmatik, Theologische Ethik,
d. praktischer Bereich: Kirchenrecht/Staatskirchenrecht, Pastoraltheologie, Religionspädagogik/Katechetik, Liturgiewissenschaft,
e. philosophischer Bereich: Systematische (Theoretische) Philosophie und Geschichte der Philosophie, Praktische Philosophie.
3 Die gewählten Fächer gemäss Absatz 1b müssen sich vom Promotionsfach unterscheiden.
§ 10
Abnahme des Examens
1 Das Doktorexamen wird durch Professorinnen und Professoren bzw. Privatdozentinnen
und Privatdozenten abgenommen. Die Fakultätsversammlung bestimmt die Prüfungskommission, deren Vorsitz die Dekanin oder der Dekan führt. Im Verhinderungsfall kann
diese oder dieser sich durch eine Professorin oder einen Professor der Fakultät vertreten
lassen.
2 Die Dauer und die Durchführung des Doktorexamens werden in einer Wegleitung umschrieben.
3 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, ist die Prüfungssprache
Deutsch. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Examinatorin oder
der Examinator eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens
vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
4 Der Verlauf der Prüfungen wird in einem Protokoll festgehalten.
5 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird das Doktorexamen öffentlich
durchgeführt.
§ 11
Publikation
1 Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens zu veröffentlichen. Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem eingereichten Manuskript sind von der Dekanin oder vom Dekan zu genehmigen. Die Anzahl der bei der Fakultät abzugebenden Pflichtexemplare wird durch die Fakultätsversammlung festgelegt.
§ 12
Abschluss
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum
Doktor der Theologie.
2 Das Gesamtprädikat der Promotion berechnet sich als Durchschnitt aus der zweifach
gewichteten Note der Prüfung im Promotionsfach, den einfach gewichteten Noten der
Prüfungen in den beiden Wahlfächern und der sechsfach gewichteten Note der Dissertation.
Nr. 541d 5
3 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von
der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
4 Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens darf bis zum Abschluss
der Promotion der Titel einer Doktorin designata oder eines Doktor designatus (Dr. des.)
geführt werden.
5 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des
Dekans versehene Doktor-Urkunde.
§ 13
Gesamtprädikat
1 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von
a. 4,00–4,49: rite (genügend),
b. 4,50–4,99: cum laude (mit Erfolg),
c. 5,00–5,49: magna cum laude (mit grossem Erfolg),
d. 5,50–6,00: summa cum laude (ausgezeichnet).
3 Ehrendoktortitel
§ 14
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen auf
dem Gebiet der Theologie oder durch besondere Verdienste um die theologische Wissenschaft oder in gesellschaftlich-kirchlichen Bereichen ausgezeichnet haben, zur Doktorin
oder zum Doktor der Theologie ehrenhalber ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag einer Professorin
oder eines Professors der Fakultät beantragt. Die gesamte Fakultätsversammlung beschliesst, ob auf den Antrag eingetreten wird. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss
der promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung. Beide Beschlüsse erfordern
eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4 Schlussbestimmungen
§ 15
Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an
kantonalen Schulen und Berufsschulen (Schulgeldverordnung)2.
2 SRL Nr. 544
6 Nr. 541d
§ 16
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission, der Dekanin oder des Dekans, der Fakultätsversammlung und weiterer Universitätsorgane kann nach den Bestimmungen des
Universitätsgesetzes3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und
§ 17 dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Akademische Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät Luzern
zur Erlangung des Grades eines Lizentiaten und eines Doktors der Theologie
vom 24. Januar 19845 wird aufgehoben.
§ 18
Übergangsbestimmung
1 Wer das Promotionsstudium der Theologie vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung
begonnen hat, kann das Studium wahlweise nach der neuen oder der bisherigen Ordnung
abschliessen.
§ 19
Inkrafttreten
1 Die Promotionsordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr. 539
4 SRL Nr. 40
5 Dieser Erlass wurde weder im Luzerner Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern publiziert.
Nr. 541d 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.01.2002 01.03.2002 Erstfassung G 2002 84
§ 2 Abs. 1, d. 19.01.2005 15.03.2005 geändert G 2005 19
§ 2 Abs. 1, e . 19.01.2005 15.03.2005 aufgehoben G 2005 19
§ 16 Abs. 2 29.04.2009 01.01.2009 geändert G 2009 154
8 Nr. 541d
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.01.2002 01.03.2002 Erlass Erstfassung G 2002 84
19.01.2005 15.03.2005 § 2 Abs. 1, d. geändert G 2005 19
19.01.2005 15.03.2005 § 2 Abs. 1, e . aufgehoben G 2005 19
29.04.2009 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert G 2009 154