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15 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezieht sich auf Schiffe, die gemäss der Bundesgesetzgebung
über die Binnenschiffahrt kennzeichnungspflichtig sind.
2 Der Kanton erhebt für Schiffe, die ihren Standort im Kantonsgebiet haben,
oder länger als einen Monat auf Kantonsgebiet verwendet werden, Steuern und
Gebühren.
3 Ausgenommen sind Schiffe des Bundes, des Kantons und der konzessionierten
Schiffahrtsunternehmen.
§ 2 Il. Steuern
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Schiffshalter.
§ 3
Steuerbefreiung
Das zuständige Departement kann Schiffe, die Aufgaben des Gemeinwesens
erfüllen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
§ 4
Steuerperiode
1 Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich zum voraus erhoben.
2 Die Steuer ist für das Jahr geschuldet, in dem die Kennzeichnungspflicht des
Schiffes besteht.
3 Wird der Schiffsausweis vor dem 31. März hinterlegt, so entfällt die Steuer für
das laufende Jahr.
4 Die Schiffssteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung zur Immatrikulation nach dem 31. August erfolgt.SRSZ 1.1.2015
784.100
§ 5
4 Steuertarif
1 Die jährliche Schiffssteuer beträgt:
a) für Motor- und Fahrgastschiffe
- Grundsteuer Fr. 38.90
- Zuschlag je volle oder angebrochenen 1-kW-Leistung
- bis 100 kW-Leistung Fr. 3.90
- von 101 bis 200 kW-Leistung Fr. 5.20
- von 201 bis 300 kW-Leistung Fr. 6.50
- von 301 bis 400 kW-Leistung Fr. 7.80
- von 401 bis 500 kW-Leistung Fr. 9.10
- über 500 kW-Leistung Fr. 10.35
b) für Segelschiffe
- Grundsteuer bis und mit 15 m2 Segelfläche Fr. 26.00
- Zuschlag je weiterer m2 Segelfläche Fr. 2.60
- Zuschlag für Hilfsmotoren je volle oder angebrochene
1-kW-Leistung Fr. 3.90
c) für Güterschiffe
- ohne Motoren, je Tonne Nutzlast Fr. 0.60
- mit Motoren, je Tonne Nutzlast Fr. 2.60
d) für kennzeichnungspflichtige Ruderboote, Pedalos und
dergleichen
Fr. 25.95
e) für Geräte wie Rammschiffe, Schwimmbagger und dergleichen
Fr. 45.40
f) für den Schiffs-Kollektivausweis Fr. 520.00
2 Der Kantonsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch Verordnung zu
beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
§ 6
Steuerermässigung
Für Schiffe, die mit Elektromotoren ausgerüstet sind, müssen keine Zuschläge
für die Motorenleistung entrichtet werden.
§ 7
Steueranpassung
Wird während einer Steuerperiode eine meldepflichtige Veränderung vorgenommen, so wird die Steuer ab dem nächsten Monat angepasst.
§ 8
Steuerrückerstattung
1 Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen andern
Kanton verlegt, so werden die zuviel bezahlten Steuern anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Vormonats,
in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
2 Bei Rückgabe der Betriebsbewilligung vor Ablauf der Steuerperiode, bei Ausserbetriebsetzung des Schiffes oder bei Halterwechsel erfolgt keine Steuerrückerstattung. Bei Halterwechsel wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen
Schiffshalter angerechnet.
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§ 9
5 Steuerindexierung
1 Der Steuertarif nach § 5 Abs. 1 entspricht dem mittleren Jahresindex der
Konsumentenpreise von 159.2 Punkten im Jahre 2012 (Basisindex Dezember
1982 = 100 Punkte).
2 Verändert sich der Index um 10 Prozent, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die
Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzupassen.
§ 10
Steuerausweis
Als Ausweis für die bezahlten Steuern werden dem Halter für das einzulösende
Schiff pro Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben, die auf beiden Schiffsseiten
neben dem Kennzeichen anzubringen sind.
§ 11 Ill. Gebühren
Gebührenerhebung
1 Für die Bewilligung von nautischen Veranstaltungen, von Transporten, für die
Schiffsabnahmen, die Schiffsführerprüfungen sowie für die Ausfertigung der
Ausweise erhebt der Kanton Gebühren.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
§ 12 IV. Zuständigkeit
Departement
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig
erklären, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 13 V. Rechtsschutz
Beschwerde
Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 14 Vl. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse, namentlich die §§ 14-18 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben
vom 30. November 1972 6 aufgehoben.SRSZ 1.1.2015
784.100
§ 15
7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.8
1 GS 18-141 mit Änderung vom 6. September 1995 (Abl 1995 1348), vom 29. Mai 2013 (GS
23-81) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Oktober 1991 mit 18 040 Ja gegen 10 545
Nein (Abl 1991 1202).
3 SR 747.201.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.
6 SRSZ 782.310.
7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (GS 18-144); Änderungen vom 29. Mai 2013 am 1.
Januar 2014 (Abl 2013 2371) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974) in Kraft getreten.