1. Übergangsbestimmungen
a) Beiträge
Die bisherige Regelung der Kantons- und Bundesbeiträge an die Institutionen
der Berufsbildung bleiben so lange in Kraft, bis die Umstellung des Bundes auf
Pauschalbeträge nach Art. 53 Abs. 2 BBG abgeschlossen ist.
§ 42
b) Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulräte und Kommissionen endet mit Inkrafttreten der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung.
2 Die Amtsdauer der Schulräte der kaufmännischen Berufsfachschulen endet mit
der Übernahme der Trägerschaft durch den Kanton.
§ 43
c) Trägerschaft der Berufsvorbereitungsschulen
1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die
Trägerschaft der von den Bezirken Schwyz und Höfe geführten Berufsvorbereitungsschulen (10. Schuljahr) und führt sie als Angebote zur Vorbereitung auf die
berufliche Grundbildung (§ 12).
2 Der Kanton kann als neuer Träger, soweit Bedarf besteht, Lehrkräfte der Berufsvorbereitungsschulen übernehmen. Er reiht sie gemäss kantonaler Personal-
und Besoldungsverordnung4 in die Lohnklassen und Lohnstufen ein.
3 Der Regierungsrat kann für die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche
Grundbildung Schulräume mieten.
§ 44
d) Trägerschaft der kaufmännischen Berufsfachschulen
1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die
Trägerschaft der beiden kaufmännischen Berufsschulen Schwyz und Lachen.
2 Der Regierungsrat kann für diese Schulen Schulräume mieten.
3 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die für den Erwerb der kaufmännischen Berufsschulen anfallenden Ausgaben (eingeschlossen ein allfälliger Kauf der Schulgebäude) zu bewilligen.
§ 45
2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die folgenden Erlasse aufgehoben:
a) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983,5
b) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen vom
18. Oktober 1978.6
2 Die Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 19737 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1
Die Handelsmittelschule vermittelt berufliches Wissen und Können, verbunden
mit einer guten Allgemeinbildung. Sie hat den Anforderungen der Berufsbildungsgesetzgebung zu entsprechen, sofern eine berufliche Grundbildung oder
eine Berufsmaturität angeboten werden. In diesen Fällen beaufsichtigt das für
die Berufsbildung zuständige Amt die Ausbildung.
§ 46
8 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.9
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
21-66 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97).
2 SR 412.10.
3 SRSZ 234.110.
4 SRSZ 145.110.
5 GS 17-411 (SRSZ 622.110).
6 GS 17-99 (SRSZ 622.120).
7 GS 16-275 (SRSZ 623.110).
8 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 1. Januar 2007 (Abl 2006 1942); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015