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8 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Feuchtbiotop "Brigerbad von kantonaler Bedeutung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplans, der
dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Brig-Glis gemäss Artikel
17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Feuchtgebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung des Feuchtbiotops mit seiner speziellen
Flora und Fauna;
b) die Revitalisierung und ökologische Aufwertung;
c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen jeglicher Art;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des
Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten, Arbeiten und Anlagen aller Art;
b) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
c) die Schädigung der Tier und Pflanzenwelt;
d) das Verlassen der Wege;
e) das Entfachen von Feuer;
f) das Fällen von Hochstammbäumen, Hecken, Gebüschen und Sträuchern;
g) das Umbrechen von Naturwiesen;
h) das Aussetzen und Füttern von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
i) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
j) Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere nicht mit
dem Schutzziel vereinbare Arbeiten.
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Revitalisierung, Pflege und ökologischen Aufwertung des Biotops, sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Innerhalb der im beigelegten Katasterplan bezeichneten Pufferzone ist eine
extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Terrainveränderungen
und Einsatz von Dünger und Pestiziden aller Art gewährleistet.
3 Auf Parzelle 2583 ist eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung
gewährleistet.
451.343
4 Die Benützung und der Unterhalt der durch das Schutzgebiet führenden
Wasserleitung bleiben gewährleistet.
5 Arbeiten, die zum Betrieb und Unterhalt der Hochspannungsleitung Chippis-Mörel (inkl. Mast Nr. 133) notwendig sind, bleiben gewährleistet. Im Weiteren wird die Leitungsbetreiberin berechtigt, die die Leitung gefährdenden
Bäume und Sträucher unter vorheriger Anzeige an den Grundeigentümer
und die Dienststelle für Wald und Landschaft zu entfernen, zu kappen oder
auszuasten.
Art. 6
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 7
Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Naturschutzgebiet trägt die Kosten der
Wiederinstandstellung.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
451.343
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.05.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2005
451.343
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.05.2005 01.07.2005 Erstfassung BO/Abl. 26/2005