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Köniz · 12143 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Verwaltungsgericht
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Detailerschliessungen, Reglement 732.123.44
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1 Verwaltungsgericht

Das Tiefbauamt erhebt im Rahmen der einschlägigen Gesetzesvorschriften nach dem Äquivalenz-, Kausalitäts- und Kostendekkungsprinzip für seine Tätigkeit bei der technischen und administrativen Behandlung von Detailerschliessungen die unter Art. 2 angeführten Gebühren. In Bezug auf die Art. 1, 2, 3, 4 und 7 gilt: Das Dekret über die Erhebung von Beiträgen der Grundeigentümer an die Strassenbaukosten der Gemeinden ist sinngemäss anwendbar; Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige Instanz (vgl. Art. 77, Abs. 3 BauG).

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Art. 2

Die Tätigkeit des Tiefbauamtes erfolgt im Rahmen von Art. 73 BauG und Art. 136 ff der Bauverordnung. Für diese Tätigkeit werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Kosten Dritter werden weiterverrechnet. Der Aufwand des Tiefbauamtes wird wie folgt in Rechnung gestellt: Ansatz Fr./Std. – Abteilungschef 60.00 – Ingenieur und leitendes kfm. Sekretariatspersonal 35.00 – Zeichner und kfm. Sekretariatspersonal 26.00 Diese Ansätze unterliegen der Teuerung, Ausgangspunkt ist der Bernerindex der Konsumentenpreise mit Stand April 1975. Eine Anpassung erfolgt jeweils bei Erreichung einer Teuerung von 10%. Die durch die Teuerung ausgewiesene Erhöhung ist jeweils durch den Gemeinderat zu beschliessen. 732.123.44 Detailerschliessungen, Reglement

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Art. 3

Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Abschluss der Arbeiten des Tiefbauamtes. Bei länger andauernden Arbeiten jährlich. Die Kosten werden auf alle Grundeigentümer bzw. Baurechtsinhaber (Art. 7 Beitragsdekret) im Verhältnis der Kostenbeteiligung an den Erstellungskosten gemäss rechtskräftigem Beitragsplan aufgeteilt.

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Art. 4

Die Rechnungen des Tiefbauamtes sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist sind sie zum Zinssatz der Hypothekarkasse des Kantons Bern für neue 2. Hypotheken zu verzinsen.

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Art. 5

Das Tiefbauamt eröffnet den beteiligten Grundeigentümern bzw. Baurechtsinhabern den Beitragsplan mit eingeschriebenem Brief gegen Empfangsbestätigung. Der Beitragsplan erwächst in Rechtskraft, wenn er nicht durch Einsprache angefochten wird (Art. 25 GBD). Wird gegen den Beitragsplan Einsprache erhoben, so führt das Tiefbauamt mit den beteiligten Grundeigentümern bzw. Baurechtsinhabern Einspracheverhandlungen durch. Ist keine Einigung möglich, erlässt das Tiefbauamt (analog Art. 12 des Gesetzes über Grundsätze des verwaltungsinternen Verfahrens vom 7.6.1970) eine dem Beitragsplan entsprechende definitive Kostenbeitragsverfügung (Einspracheentscheid), wobei die Abweisung von Einsprachen einlässlich zu begründen ist mit dem Hinweis, dass gegen den Entscheid des Tiefbauamtes innert 30 Tagen seit Eröffnung (Empfangsbestätigung) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden kann. Wird Beschwerde erhoben, so ist den übrigen, vom angefochtenen Perimeter und Beitragsplan erfassten Grundeigentümern bzw. Baurechtsinhabern Gelegenheit zu geben, sich als Beschwerdegegner zu beteiligen.

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Art. 6 Detailerschliessungen, Reglement 732.123.44

Die Grundeigentümer, in deren unmittelbarem Interesse die Detailerschliessung in Angriff genommen oder weitergeführt wird, haben die gesamten Kosten zinslos vorzuschiessen (Art. 77/2b BauG). Das Inkasso rechtskräftiger Beiträge der übrigen Grundeigentümer ist nach Beginn der Nutzung deren Parzellen, spätestens jedoch nach 15 Jahren seit Vollendung der Anlage Sache der bauwilligen Grundeigentümer.

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Art. 7

Der Gebührentarif gemäss Art. 2 bezieht sich auf alle administrativen, rechtlichen und technischen vom Tiefbauamt ausgeübten Dienstleistungen und Arbeiten, inkl. der Erstellung eines Beitragsplanes. Sollte die Gemeinde die entsprechenden Arbeiten und Dienstleistungen Dritten in Auftrag geben, so sind die von diesen gestellten und von der Gemeinde geprüften und für richtig befundenen Honorarrechnungen für die Betroffenen verbindlich.

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Art. 8

Dieses Reglement tritt am Tag nach seiner Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft. Durch dieses Reglement wird dasjenige mit Gebührentarif über die Detailerschliessungen und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Juni 1975 aufgehoben. Köniz, 14. Dezember 1977 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Haudenschild A. Künzi

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