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Schutzverordnung «Im Wyl» erlassen

Zürich (city) · 700.440 · ordinance

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700.4401 Schutzverordnung «Im Wyl» erlassen vom Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen Nr. 830 vom 7. Mai 1997, Nr. 2023 vom 24. November 1999 sowie Nr. 91 vom 20. Januar 2010, gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c und § 205 lit. b PBG 1. Bestandteile und Geltungsbereich Diese Schutzverordnung setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften, dem Katasterplan 0, den Schemaplänen «Dachaufbauten» 1.1–1.3, den Detailplänen 2.1–2.4 und den Schemaplänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» 3.1–3.4. Sie gilt für die Grundstücke Bühlstrasse 26, 28 und 32, Friesenbergstrasse 35 und 37 sowie Im Wyl 1, 2–6, 7, 9–13, 15–19, 21–25, 27–31, 33–37, 39–45, 47, 49, 51, 53, 55 und 57 gemäss Katasterplan 0. 2. Ergänzendes Recht Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und Zonenordnung. 3. Gebietscharakter und Baubeschreibung Die Wohnkolonie «Im Wyl» wurde 1928 im Auftrag der Baugesellschaft Utoblick nach den Plänen des Architekten Jakob Morf erstellt. Sie ist als Strassensiedlung konzipiert und in den wesentlichen Teilen intakt erhalten. Die Gebäude stehen parallel zur Quartierstrasse «Im Wyl», von der die Häuser durch Vorgärten getrennt sind. Im Südosten (an der Bühlstrasse) bilden zwei Kopfbauten in senkrechter Stellung zu den anderen Gebäuden das eigentliche Tor. Im Nordwesten ist die Kolonie durch die Mehrfamilienhäuser Friesenbergstrasse 35 und 37, die ebenfalls riegelartig querstehen, gegen den Verkehrslärm beziehungsweise die «Grossstadt» abgeschirmt. Der Charakter der in sich geschlossenen Siedlung wird durch eine üppige Durchgrünung, welche die Idee der Gartenstädte aufnimmt, geprägt. Vor und hinter den Häusern erstrecken sich Gärten; dichtes Buschwerk und zum Teil mächtige Bäume gewährleisten heute den einzelnen Grundstücken eine gewisse Intimität und Individualität. 2Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440 Von sozialgeschichtlicher Bedeutung ist die Tatsache, dass es sich bei der Wohnkolonie «Im Wyl» um eine der frühesten Siedlungen in Zürich handelt, die sich aus verschiedenen Haustypen zusammensetzen. Dahinter steht die Absicht, Bewohnerinnen und Bewohner unterschiedlicher Einkommensklassen zu vereinen. Frühere Siedlungen bestehen im Gegensatz dazu in der Regel aus einheitlichen Bauten (z.B. Siedlung Zanggerweg von 1926/27). Neben den Doppel- und Dreier-Einfamilienhäusern finden sich in der Wohnkolonie «Im Wyl» kleinere Reihen-Einfamilienhäuser und zwei Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen. Durch die streng axiale Aufreihung entlang der Strasse «Im Wyl» und die räumliche Geschlossenheit werden die verschiedenen Haustypen zu einer Gesamteinheit verbunden. Die meisten nach dem Ersten Weltkrieg in Zürich entstandenen Einfamilienhaussiedlungen bestehen aus Gruppen von zwei oder mehreren Häusern. Eine Einheit ist jeweils zweigeschossig und zweiachsig; Walmdächer fassen die Zeilen zusammen. Im Unterschied zu dieser zweckmässigen, praktisch schmucklosen Architektursprache weist die Wohnkolonie «Im Wyl» in baukünstlerischer Hinsicht eine Besonderheit auf: Die dekorativen Elemente sind nach Haustypen unterschieden: Währenddem Art Deco-Motive die Doppel- und Dreierhäuser schmücken, finden sich bei den Reihenhäusern dekorative Bänder und Zahnschnittfriese in Sichtbackstein. Die Unterscheidung des Bauschmucks nach Haustypen in der Wohnkolonie «Im Wyl» vertieft den Gedanken sozialer Durchmischung und bedeutet gleichzeitig ein augenfälliges Abweichen vom damals üblichen Prinzip der Einheitlichkeit des Siedlungsbildes. 4. Schutzziel Die Siedlung «Im Wyl» ist in sozialgeschichtlicher und in baukünstlerischer Hinsicht ein wichtiger Zeuge des baugesellschaftlichen Siedlungsbaus In der Form einer Gartenstadtanlage. Schutzziel ist die weitgehende Erhaltung des ursprünglichen Erscheinungsbildes der Bauten und des Aussenraumes, der baulichen Struktur sowie der Bausubstanz. Mögliche bauliche Veränderungen, welche den Schutzcharakter nicht beeinträchtigen, werden geregelt. 5. Schutzbestimmungen 5.1 Die Siedlung «Im Wyl» ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz. 3Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440 Geschützt sind: 5.2 Aussenraum 5.2.1 Die Strasse «Im Wyl», die Gärten und Vorgärten als unüberbaute Freiräume. 5.2.2 Die Einfriedungen, die das Gebiet der Schutzverordnung nach aussen sowie die Grundstücke gegen die Strasse hin abgrenzen. 5.2.3 Die Hecken längs den Grenzen nach Ziffer 5.2.2 in ihrer Lage und in ihren Ausmassen. 5.3 Bauten 5.3.1 Innen: Die konstruktive Gebäudestruktur. Die Decken und Böden sind im Wesentlichen zu erhalten. Die Brandmauern. Die ursprüngliche Unterteilung der Häuserzeilen muss bewahrt bleiben. 5.3.2 Dach: Die Walmdächer mit den ursprünglichen Lukarnen und Kaminen. 5.3.3 Fassaden: Die Mauern mit den ursprünglichen Öffnungen, deren Einfassungen, Fensterbänke sowie die Form der Fenster mit Unterteilungen und die Klappläden. Im Speziellen, soweit im originalen Zustand erhalten: Typ A und B: Strassenseitig die Eingangstüre (hölzernes Türblatt, Fenster und Gitter) mit Vordach, die Treppe, die Sichtbacksteineinfassung der Türe und der oberen Fenster sowie an sämtlichen Fassaden das Sichtbacksteinmuster des Dachgesimses. Typ C, C1: Strassenseitig der Erker mit Balkon, die Balkontüre mit ursprünglicher Einteilung und das Balkongeländer. An der Rückseite die Türe (hölzernes Türblatt mit Fenster und Art Deco- Gitter) mit Einfassung und Vordach sowie die Treppe. Typ D: Strassenseitig die Eingangstüre mit Einfassung und Vordach, die Treppe, der Balkon, die Balkontüre mit ursprünglicher Einteilung und das Balkongeländer. An der Rückseite 4Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440 die Türe mit Einfassung und die Treppe sowie die Kellertüre mit Treppe. Typ E: Strassenseitig die Eingangstüre (hölzernes Türblatt mit Fenster und Gitter) mit Vordach, das Türpodest, die Sichtbacksteineinfassung der Türe und der Treppenhausfenster sowie an sämtlichen Fassaden das Sichtbacksteinmuster des Dachgesimses. An der Rückseite die Balkone mit Balkontüren mit ursprünglicher Einteilung und die Balkongeländer. Zugeordnete Bautypen: Typ C Bühlstrasse 26, 28 Typ C Bühlstrasse 32 Typ E Friesenbergstrasse 35, 37 Typ C Im Wyl 1 Typ A Im Wyl 3 Typ B Im Wyl 5, 7, 9, 11, 13, 15 Typ A Im Wyl 17 Typ A Im Wyl 19 Typ B Im Wyl 21, 23, 25, 27, 29 Typ A Im Wyl 31 Typ A Im Wyl 33 Typ B Im Wyl 35, 37, 39, 41, 43 Typ A Im Wyl 45 Typ A Im Wyl 47 Typ B Im Wyl 49, 51, 53, 55 Typ A Im Wyl 57 Typ C Im Wyl 4, 6 Typ C Im Wyl 10, 12 Typ C Im Wyl 16, 18 Typ C Im Wyl 22, 24 Typ C Im Wyl 28, 30 Typ C Im Wyl 34, 36 Typ C1 Im Wyl 40 Typ D Im Wyl 42 Typ C1 Im Wyl 44 5Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440 6. Regeln für bauliche Veränderungen Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1–5.3) dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünstlerischen, sozialgeschichtlichen und kulturhistorischen Wert beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile mit den entsprechenden Architekturelementen sowie der Aussenraum mit der Strasse und den Fusswegen und deren Abgrenzungen sind im Rahmen dieser Schutzverordnung zu erhalten und durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen. Veränderungen an Gebäuden und Umgebung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen und der zugehörigen Pläne beeinträchtigen den Denkmalcharakter nicht: 6.1 In Geschossdecken und -böden sind nur untergeordnete Öffnungen zulässig. Öffnungen in den bestehenden Brandmauern sind nicht gestattet. 6.2 Die Haustüren dürfen zur Erhöhung der Einbruchsicherheit auf der Innenseite aufgedoppelt oder anderweitig verstärkt werden. 6.3 Der Ausbau der Dachgeschosse ist zulässig. Die Erstellung zusätzlicher Kamine ist in der in den Schemaplänen «Dachaufbauten» angezeigten Lage gestattet; erweiterte Firstkamine sind zu verputzen, zusätzliche Kamine sind in Sichtbackstein zu errichten. Die Erstellung zusätzlicher Lukarnen ist in der in den Schemaplänen «Dachaufbauten» angezeigten Lage gestattet. Ihre Form, Grösse und Materialwahl ist dem Detailplan zu entnehmen; die Farbgebung ist den bestehenden Lukarnen anzupassen. Gauben können gemäss den Schemaplänen «Dachaufbauten» und dem Detailplan «Dachgaube» neu errichtet werden. Die Erstellung einer solarthermischen Anlage ist in der in den Schemaplänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» 3.1–3.4 angezeigten Lage und Grösse gestattet. Andere Veränderungen an Dachform und Dachhaut sind nicht zulässig. 6.4 Bei den Häusern des Typs A und B sind keine zusätzlichen Kellerab- und -eingänge zulässig. Die Verlegung der gartenseitigen Kellerzugänge ist grundsätzlich zulässig. Bei den Häusern des Typs C und D ist pro Hauseinheit auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite ein Kellerzugang mit einer lichten Breite von höchstens 100 cm zulässig. 6Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440 Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen sowie weitere neue Fassadenöffnungen sind bei sämtlichen Haustypen nicht zulässig. 6.5 Allfällige Kleinbauten sind auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite in Leichtbauweise zu erstellen. Die Kleinbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 6 m2 je Hauseinheit aufweisen. Bei den Häusern des Typs B sind strassenseitig gedeckte Velounterstände zulässig. Sie haben von der Hausfassade einen Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten und sind als offene Ständer über einem Grundriss von maximal 1.80 x 1.50 m mit höchstens je einer Stirn- und einer Seitenwand zu konstruieren. Die maximal zulässige Höhe beträgt 1.80 m. Die Erstellung anderer zusätzlicher oberirdischer oder unterirdischer Bauten im Geltungsbereich der Schutzverordnung ist untersagt. 6.6 Die Vorgarten- und Gartenflächen sind als Grünflächen zu erhalten und dürfen nicht bekiest oder befestigt werden; ausgenommen sind Zugangswege und ein Gartensitzplatz je Hauseinheit, der maximal 20 m2 Grundfläche einnehmen und ohne feste Bedachung, höchstens mit Pergola ausgebildet werden darf. 6.7 Die Erstellung von neuen Parkplätzen ist nur im Rahmen eines Verfahrens über Gemeinschaftswerke gemäss § 222 ff. PBG zulässig. 6.8 Es sind nur nichtleuchtende Eigenreklamen bis zu einer Fläche von max. 0,25 m2 gestattet. 7. Bewilligungspflicht Bauliche Massnahmen am Äusseren der Bauten sowie im Aussenbereich, Nutzungsänderungen sowie die Materialwahl und Farbgebung am Äusseren der Bauten bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungspflicht für bauliche Massnahmen im Gebäudeinneren richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen. 8. Hinweispflicht Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften im Geltungsbereich dieser Schutzverordnung sind verpflichtet, allfäliige Enwerberinnen und Erwerber ihrer Grundstücke oder eines Baurechts daran sowie ihre allfälligen Mieterinnen und Mieter auf Inhalt und Verbindlichkeit der Schutzverordnung aufmerksam zu machen. 7Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440 9. Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne von § 340 PBG geahndet. 10. Zuständigkeit Die örtliche Baubehörde ist zuständig für die Anwendung dieser Verordnung. 11. Rechtsmittel Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden. 12. Inkraftsetzung Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 13. Veröffentlichung und Anmerkung im Grundbuch Diese Verordnung wird im Städtischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Nach Eintritt der Rechtskraft ist sie auf den Grundbuchblättern der betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.

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