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12 provisions
§ 1 I. Geschützte Bäume 3)
1 Als Baum im Sinne des Baumgesetzes 4) gilt jedes ausdauernde Gehölz, das als Hochstämmer oder
Heister im Freien steht. Obstbäume fallen nicht unter das Baumgesetz; zu diesen zählen nicht Nussbäume, Edelkastanien, Maulbeerbäume, Ebereschen, Mehlbeerbäume, Zier-, Wildkirschen und dergleichen.
2 Beim mehrstämmigen Baum ergibt sich das Messkriterium für den Baumschutz aus der zusammen -
gezählten Querschnittsfläche der verschiedenen Stämme, welche derjenigen eines einstämmigen geschützten Baumes jeweils einen Meter ab dem Boden und senkrecht zur Stammachse entspricht.
II. Zuständigkeiten
§ 2 A. Allgemein
Zuständigkeiten
1 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe ist die für den Baumschutz zuständige Behörde, sofern
nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt werden.
§ 3 B. Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume
1 Gesuche um Fällung von Bäumen, die der Pflege der öffentlichen Hand unterstehen, sind von der
hierbei zuständigen Stelle beim Bauinspektorat 5) einzureichen und zu begründen.
2 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe prüft den Antrag zuhanden des Bauinspektorates 6). Ist sie
selbst Gesuchstellerin, so prüft die Baumschutzkommission das Gesuch.
3 Über das Fällgesuch entscheidet das Bauinspektorat 7).
§ 4
1 Ist Gefahr im Verzug, so nimmt die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe die sofortige Fällung vor
und erstattet der Baumschutzkommission hierüber Bericht.
1) Ingress: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
2) SG 789.700.
3) Titel I: Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
4) § 1 Abs. 1: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
5) § 3 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
6) § 3 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
7) § 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Baumschutzverordnung 789.710
§ 5 C. Bei Fällgesuchen für Bäume im Zusammenhang mit Bauvorhaben
1 Gesuche um Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind mit dem Baubegehren
und den entsprechenden Unterlagen beim Bauinspektorat 8) einzureichen und zu begründen.
2 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe stellt dem Bauinspektorat 9) Antrag betreffend den Entscheid über das Fällgesuch.
3 Das Bauinspektorat 10) erlässt den Entscheid über das Fällgesuch als Bestandteil des Bauentscheides.
§ 6 D. Bei Fällgesuchen für sonstige Bäume
1 Das Gesuch um Fällung von Bäumen ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und das generelle Fällgesuch ist bei der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe einzureichen und zu begründen. Diese
erlässt den Fällentscheid.
§ 7 III. Publikation
1 Alle Fällgesuche, ausser diejenigen betreffend Privatbäume ohne Zusammenhang mit einem Baugesuch, werden durch die zuständige Behörde im Kantonsblatt publiziert, sofern keine Gefahr im Verzug
ist.
2 Fällgesuche, welche mit Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, sind zusammen mit den Baubegehren zu publizieren.
3 Werden Fällgesuche erst nach Einreichung des Baugesuchs gestellt, so ist in der Publikation auf letzteres hinzuweisen. Werden Fällgesuche nach Erlass des Bauentscheides, aber vor der Bauvollendung
gestellt, so ist in der Publikation auf diesen Bauentscheid hinzuweisen.
§ 8 IV. Einsprache und Rechtsmittel
1 Gegen beabsichtigte Fällungen kann Einsprache erheben, wem die Rekursbefugnis gegen die Fällbewilligung zusteht.
2 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet im Doppel bei der
zur Bewilligung zuständigen Behörde einzureichen.
3 Rekurse der Nachbarschaft gegen Fällentscheide setzen die entsprechende Einsprache voraus.
§ 9 V. Beiträge
1 Beitragsgesuche für Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Baumsanierungen sind der Stadtgärtnerei
und Friedhöfe schriftlich vor deren Ausführung einzureichen. Dem Gesuch ist ein Baumbestandesplan
und ein Kostenvoranschlag beizulegen.
2 Beitragsberechtigt sind Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Bäume in der Stadt Basel, welche
die entsprechende Baumabgabe bezahlen müssen.
8) § 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
9) § 5 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
10) § 5 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
§ 10 Baumschutzverordnung 789.710
1 Für nicht als Ersatzpflanzungen angeordnete Neupflanzungen und für Ersatzpflanzungen an Stelle
von erlaubterweise gefällten Bäumen werden in der Regel Beiträge von 90–100% gewährt. Entsprechende Beiträge können auch für hierfür notwendige bauliche Veränderungen entrichtet werden.
2 An Ersatzpflanzungen für bewilligte Baumfällungen, welche überwiegend im Interesse der Baumbesitzerin oder des Baumbesitzers stehen, werden im Allgemeinen keine Beiträge ausgerichtet.
3 An den ausserordentlichen (auch baulichen) Unterhaltsaufwand zu Gunsten von Bäumen können
ebenfalls Beiträge in Höhe entsprechend dem öffentlichen Interesse an deren Erhaltung geleistet werden.
§ 11 VI. Baumschutzkommission
1 Ist gemäss § 6 Abs. 3 des Baumgesetzes 11) die Baumschutzkommission anzuhören, so reicht sie der
zuständigen Bewilligungsinstanz innert einer von dieser festzusetzenden Frist ihre schriftliche und begründete Stellungnahme ein. Die fristgerechte Stellungnahme in einfachen oder dringlichen Fällen
kann die Kommission an eines oder mehrere Mitglieder (Ausschuss) delegieren.
§ 12 VII. Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung zum Baumgesetz vom 12. Oktober 1993 aufgehoben. 12)
11) § 11: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
12) Wirksam seit 31. 12. 2000.
Baumschutzverordnung 789.710
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2000 31.12.2000 Erlass Erstfassung KB 30.12.2000
Baumschutzverordnung 789.710
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2000 31.12.2000 Erstfassung KB 30.12.2000