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17 provisions
Art. 1
Beaufsichtigte Gerichtsbehörden
1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die folgenden unterinstanzlichen Gerichtsbehörden:
a die Steuerrekurskommission,
b die Enteignungsschätzungskommission,
c die Bodenverbesserungskommission.
2 Es beaufsichtigt auch die kantonal letztinstanzlich entscheidende Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
Art. 2
Gegenstand der Aufsicht
1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere
die Leitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.
2 Die Finanzaufsicht erfolgt im Rahmen der gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
Art. 3
Zweck der Aufsicht
1 Die Aufsicht bezweckt die Sicherstellung der gesetzmässigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die beaufsichtigten Gerichtsbehörden.
1) BSG 161.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-78
162.622 2
Art. 4
Zuständigkeit
1 Die Aufsicht obliegt der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts. Das Generalsekretariat unterstützt diese bei der Aufgabenerfüllung.
2 Die Geschäftsleitung kann zur Ausübung der Aufsicht Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts beiziehen.
3 Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht durch den Grossen Rat.
Art. 5
Aufsichtsinstrumente
1 Die Geschäftsleitung übt ihre Aufsicht insbesondere mit folgenden Instrumenten aus:
a Genehmigung des Geschäftsreglements,
b Ressourcenvereinbarungen,
c Prüfung des Geschäftsberichts,
d Kontrollen des Geschäftsgangs,
e Aussprachen mit den Gerichtsleitungen,
f Untersuchungen,
g Einleitung von Abberufungsverfahren,
h Erledigung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen,
i Weisungen.
Art. 6
Geschäftsreglement
1 Die Geschäftsleitung genehmigt die Geschäftsreglemente der beaufsichtigten
Gerichtsbehörden sowie deren Änderung, wenn die Aufgabenerfüllung im Sinn
von Artikel 3 gewährleistet ist.
2 Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.
Art. 7
Ressourcenvereinbarungen
1 Das Verwaltungsgericht schliesst mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden
jährlich Ressourcenvereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.
Art. 8
Geschäftsbericht
1 Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden reichen der Geschäftsleitung jährlich
ihren nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts erarbeiteten Geschäftsbericht ein.
3 162.622
Art. 9
Aussprachen
1 Die Geschäftsleitung und die beaufsichtigten Gerichtsbehörden führen nach
Bedarf Aussprachen über den Gang der Geschäfte und über gemeinsam interessierende Fragen durch.
2 Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden haben die notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
3 Sie teilen dem Verwaltungsgericht aufsichtsrelevante Vorgänge mit.
Art. 10
Untersuchungen
1 Zur Abklärung eines Sachverhalts kann die Geschäftsleitung eine Untersuchung anordnen.
2 Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Gerichtsbehörde sind zur Auskunft verpflichtet.
3 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; die
betroffene Gerichtsbehörde und gegebenenfalls die von der Untersuchung
betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.
Art. 11
Einleitung eines Abberufungsverfahrens
1 Fällt die Abberufung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Geschäftsleitung eine Voruntersuchung anordnen.
2 Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder
des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Abberufung als geboten, so stellt
die Geschäftsleitung der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens.
Art. 12
Aufsichtsrechtliche Anzeigen und Mitteilungen
1 Die Geschäftsleitung erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang der beaufsichtigten Gerichtsbehörden beanstandet wird.
2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2).
3 Über aufsichtsrechtliche Anzeigen entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend.
4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts teilen der Geschäftsleitung aufsichtsrelevante Vorgänge mit, die sie im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit feststellen.
2) BSG 155.21
162.622 4
Art. 13
Weisungen
1 Die Geschäftsleitung erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der
Aufsicht notwendigen Weisungen.
2 Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
a Statistik,
b Personalwesen,
c Geschäftsbericht,
d Voranschlag,
e Vorgaben für die Geschäftserledigung.
Art. 14
Konfliktregelung
1 Können Konflikte zwischen Mitgliedern der beaufsichtigten Gerichtsbehörden
nicht intern beigelegt werden, ist die Angelegenheit der Geschäftsleitung des
Verwaltungsgerichts zu unterbreiten. Diese trifft geeignete Massnahmen.
Art. 15
Verfahren
1 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
sinngemäss nach dem VRPG.
Art. 16
Berichterstattung
1 Das Verwaltungsgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätigkeit.
Art. 17
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in der Bernischen Gesetzessammlung publiziert.
Bern, 22. September 2010 Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident: Scheidegger
Der Generalsekretär: Bloesch
5 162.622
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-78
162.622 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.09.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-78