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12 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bestimmt die Gebühren für die Abgabe und Nutzung von
Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder
kantonalem Recht beruhen, gemäss den Anhängen I und II der Verordnung
über Geoinformation3).
2 Sie gilt für alle kantonalen und kommunalen Abgabestellen.
§ 2
Datenbezug im Abrufverfahren
1 Der Datenbezug im Abrufverfahren (online) über den Download-Dienst des
kantonalen Geoportals ist kostenlos.
§ 3
Datenbezug über eine Abgabestelle
1 Bei Datenbezug über eine Abgabestelle werden folgende Gebühren erhoben:
a. Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensatzes:
150 Fr.
b. Für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10 Fr.
c. Abgabe auf elektronischem Datenträger: 30 Fr.
d. Verpackung und Versand: 10 Fr.
2 Der Erlös aus den Gebühren steht der jeweiligen Abgabestelle zu.
3 Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Gebühr für den
Datenbezug.
4 Für Projekte kantonaler Verwaltungsstellen ist der Datenbezug über die GIS-
Fachstelle kostenlos.
1) SGS 100, GS 29.276
2) SGS 211, GS 36.153
3) GS 36.694, SGS 211.58
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0001
2 211.57
§ 4
Zusätzliche Dienstleistungen
1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet:
a. Besondere Beratungen;
b. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung der Geobasisdaten
hinausgehen;
c. die Erstellung von Spezialprodukten aus den Geobasisdaten.
2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat
festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.
3 Die zusätzlichen Dienstleistungen werden auch dann in Rechnung gestellt,
wenn der Datenbezug von der Gebühr befreit ist.
§ 5
Datentransfer zur GIS-Fachstelle
1 Der Transfer der Geobasisdaten, der für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle an die GIS-Fachstelle, wird in der Regel nicht entschädigt. *
2 … *
§ 6
Nutzung der Geodienste
1 Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebührenfrei. *
2 Kanton und Gemeinden verrechnen sich für die gegenseitige Nutzung ihrer
Geodienste keine Gebühren.
3 ... *
4 ... *
§ 7
Gebühren für analoge Produkte
1 Die Gebühren für aus den Geobasisdaten erzeugte analoge Standard-Produkte betragen maximal:
a. Papierplot A4 / A3:
1. Erstes Exemplar: 20 Fr.
2. Weitere Exemplare: 2 Fr.
b. Papierplot grösser A3:
1. Erstes Exemplar: 50 Fr.
2. Weitere Exemplare: 10 Fr.
2 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand.
3 Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots
wird ein Rabatt von 20% gewährt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0001
3 211.57
4 Die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird
nach Aufwand verrechnet.
5 Für die Beglaubigung von analogen Produkten aus der amtlichen Vermessung wird zusätzlich die in der Technischen Verordnung des VBS über die
amtliche Vermessung4) festgelegte Gebühr erhoben.
§ 8
Mehrwertsteuer
1 Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet und wird zusätzlich erhoben.
§ 9
Teuerung
1 Die Gebühren werden vom Regierungsrat periodisch der Preisentwicklung
angepasst.
§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a. Die Verordnung vom 7. Dezember 19995) über die Abgabe und Abgeltung
der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter
Produkte;
b. Die Verordnung vom 2. Februar 19996) über die Inanspruchnahme der
landwirtschaftlichen Bodenkarte.
§ 11
Änderung bisherigen Rechts
1. Verordnung vom 17. Juni 20087) über Geoinformation (GeoVO) ...8)
2. Verordnung vom 25. November 19979) über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung ...10)
3. Verordnung vom 4. Dezember 2007 11) über die Nachführung der amtlichen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder
§ 12 einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung) ...12)
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
4) SR 211.432.21
5) GS 33.927, SGS 211.57
6) GS 33.598, SGS 313.21
7) GS 36.694, SGS 211.58
8) GS 37.3
9) GS 32.947, SGS 211.55
10) GS 37.4
11) GS 36.411, SGS 211.54
12) GS 37.4
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0001
4 211.57
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.01.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0001
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 38.337
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 38.337
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 38.337
27.01.2015 01.01.2015 Ingress geändert GS 2015.004
27.01.2015 01.01.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015.004
27.01.2015 01.01.2015 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.004
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0001
5 211.57
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.01.2010 01.04.2010 Erstfassung GS 37.0001
Ingress 27.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.004
§ 5 Abs. 1 27.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.004
§ 5 Abs. 2 27.01.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.004
§ 6 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.337
§ 6 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.337
§ 6 Abs. 4 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.337
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0001