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Raumplanungsverordnung

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Contents: 86 provisions
  1. Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten
  2. Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
  3. Art. 3 Interessenabwägung
  4. Art. 4 Grundlagen
  5. Art. 5 Inhalt und Gliederung
  6. Art. 5a Vorgaben im Richtplan zu den Bauzonen
  7. Art. 6 Form
  8. Art. 7 Erläuterungen
  9. Art. 8 Richtlinien
  10. Art. 9 Zusammenarbeit
  11. Art. 10 Prüfung
  12. Art. 11 Genehmigung
  13. Art. 12 Begehren um Anpassung
  14. Art. 13 Begehren um Bereinigung
  15. Art. 14 Zweck und Inhalt
  16. Art. 15 Formelle und materielle Anforderungen
  17. Art. 16 Erläuterungen
  18. Art. 17 Erarbeitung und Anpassung
  19. Art. 18 Zusammenarbeit
  20. Art. 19 Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwirkung der Bevölkerung
  21. Art. 19a Einbezug der Bundesversammlung
  22. Art. 20 Bereinigung
  23. Art. 21 Verabschiedung
  24. Art. 22 Verbindlichkeit
  25. Art. 23 Verhältnis der Sachpläne zu den kantonalen Richtplänen
  26. Art. 24 Information der Kantone
  27. Art. 25 Koordination
  28. Art. 25a Präzisierung der Stabilisierungsziele
  29. Art. 25b Erreichung der Stabilisierungsziele
  30. Art. 25c Veränderungsbilanz
  31. Art. 25d Periodische Überprüfung der Erreichung der Stabilisierungsziele
  32. Art. 25e Kompensationspflicht bei Gefährdung oder Verfehlung der Stabilisierungsziele
  33. Art. 25f Nutzung von Spielräumen
  34. Art. 25g Durch den Bund bewilligte Gebäude und Versiegelungen
  35. Art. 26 Grundsätze
  36. Art. 27 Richtwerte des Bundes
  37. Art. 28 Erhebungen der Kantone
  38. Art. 29 Sachplan des Bundes
  39. Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
  40. Art. 30a
  41. Art. 31 Übersicht über den Stand der Erschliessung
  42. Art. 32 Massnahmen der Kantone
  43. Art. 32bis Bündelung von Infrastrukturanlagen
  44. Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern
  45. Art. 32abis Bewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden
  46. Art. 32b Solaranlagen auf Kulturdenkmälern
  47. Art. 32c Nicht freistehende Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen
  48. Art. 32d Freistehende Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb der Bauzonen
  49. Art. 32e Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse
  50. Art. 32f Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe
  51. Art. 32g Leitungen thermischer Netze
  52. Art. 32h Mobilfunkanlagen
  53. Art. 33 Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen
  54. Art. 33a Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen
  55. Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1–3 RPG)
  56. Art. 34a Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse (Art. 16a Abs. 1bis RPG)
  57. Art. 34b Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG)
  58. Art. 35 Gemeinschaftliche Stallbauten
  59. Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung
  60. Art. 37 Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus
  61. Art. 38 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
  62. Art. 38a
  63. Art. 39 Landschaftsprägende Bauten
  64. Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG)
  65. Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
  66. Art. 42 Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
  67. Art. 42a Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten (Art. 24d Abs. 1 RPG)
  68. Art. 42b Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG)
  69. Art. 42c
  70. Art. 43 Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)
  71. Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen
  72. Art. 43b Anforderungen an das kantonale Recht
  73. Art. 43c Subsidiäre Frist und Begründungslast
  74. Art. 43d Bundesbeitrag an die Abbruchprämie
  75. Art. 43e Abbruchprämie bei Bundesbauten
  76. Art. 44
  77. Art. 45 Raumbeobachtung
  78. Art. 46 Mitteilungen der Kantone
  79. Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde
  80. Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des ARE
  81. Art. 49 Verfahrenskoordination
  82. Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
  83. Art. 51 Änderung bisherigen Rechts
  84. Art. 52 Übergangsbestimmungen
  85. Art. 52a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2014
  86. Art. 53 Inkrafttreten

86 provisions

Art. 49 Verfahrenskoordination

Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG) besteht sinngemäss nach Artikel 4a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 BGBB oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des BGBB untersteht. SR 211.412.110 SR 211.412.11

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben. [AS 1989 1985; 1996 1534]

Art. 51 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2000 2047 konsultiert werden.

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist. AS 2000 2042

Art. 52a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2014

1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. April 2014 eine Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Artikel 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Artikel 38a Absatz 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist. 2 Während der Übergangsfrist nach Artikel 38a Absatz 2 RPG dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn: a. im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt; b. Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant; oder c. andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt. 3 In Kantonen, die ausschliesslich die Gemeinden für die Bestimmung von Planungszonen (Art. 27 RPG) als zuständig erklärt haben, steht diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nach Artikel 38a Absatz 2 RPG auch der Kantonsregierung zu. 4 Die Kompetenz zur Aufhebung und zur Verlängerung der Dauer der nach Absatz 3 bestimmten Planungszonen verbleibt auch nach der Genehmigung der Richtplananpassung bei der Kantonsregierung. 5 Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz RPG erfolgt auf Ablauf der Frist hin in Anhang 3. 6 Solange der Richtplan mit den nach Artikel 32b Buchstabe f bezeichneten Objekten nicht durch den Bund genehmigt ist, längstens aber mit Wirkung von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung, kann die Kantonsregierung die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659).

Art. 53 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.

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