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Ergänzungsprotokoll vom 17. Juli 1980 zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

Liechtenstein · 0.632.401.9 · treaty

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Die Republik Griechenland tritt dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein bei.

Art. 2

Dieses Ergänzungsprotokoll wird vom Fürstentum Liechtenstein, von der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt gleichzeitig mit dem Zusatzprotokoll in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist. Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertachtzig. (Es folgen die Unterschriften)

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