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Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell

Intercantonal · 4.1-3 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.-gallische Schulgemeinde St. Peterzell werden ermächtigt, sich für die gemeinsame Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 2 Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Vertrag3) festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung4) in Kraft. ———————————— 1) Der Kantonsrat von Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 26. Februar 1973 zugestimmt und den Regierungsrat gleichzeitig ermächtigt, spätere Vertragsänderungen in eigener Kompetenz vorzunehmen (Amtsblatt 1973, S. 118). Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat der Vereinbarung am 5. Dezember 1972 zugestimmt und sie am 3. April 1973 unterzeichnet. 2) bGS 211.1 3) Zweckverband für die Führung einer gemeinsamen Primarschule in Schönengrund (aGS IV/627). Vgl. auch Zusatzvereinbarung in aGS V/729. 4) 26. Februar/16. März 1973 Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St. Peterzell; Vereinbarung mit 412.11 dem Kanton St. Gallen

Art. 2

Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit5). Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Art. 3

1 Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appenzell Ausserrhoden Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vertragskantone über die Staatsbeiträge6). 2 Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an das siebte Schuljahr in der Abschlussschule St. Peterzell und in der Sekundarschule St. Peterzell massgebend ist. 3 Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.

Art. 4

Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbandsgemeinden ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich die Vertragskantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.

Art. 5

Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde sind der Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Vermittlung vorzulegen und von dieser mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden. ———————————— 5) Nach ausserrhodischem Recht erlangte der Verband die eigene Rechtspersönlichkeit durch den Beschluss des Kantonsrates vom 26. Februar 1973 (gestützt auf Art. 25 Abs. 1 EG zum ZGB; bGS 211.1); vgl. Amtsblatt 1973, S. 118. 6) Vgl. G über die Beitragsleistung des Kantons an baulichen Aufwendungen der Gemeinden für das öffentliche Schulwesen (bGS 415.12) und die dazugehörende V (bGS 415.121). Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St. Peterzell; Vereinbarung mit 412.11 dem Kanton St. Gallen

Art. 6

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 7

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweitunterzeichnende Kanton St. Gallen seine Unterschrift erteilt7). ———————————— 7) 3. April 1973

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