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Verordnung über den Margaretha-Binggeli-Fonds

Luzern (city) · 5.4.2.1.3 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/5
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Verfahren und Höhe der Beiträge
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Schlussbestimmungen
  13. Art. 13 Seite 5/5

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zweck Der Fonds bezweckt die Unterstützung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern sowie Institutionen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel unter den in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen.

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Art. 2

Bezugsberechtigung und Rückerstattung 1 Bezugsberechtigt sind: a. natürliche Personen, die sich vorübergehend in einer finanziellen Notlage befinden, keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen und seit mindestens drei Jahren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern haben. Die Bezugsberechtigung besteht auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes weiter, sofern der Unterstützungswohnsitz in der Stadt Luzern verbleibt. b. Institutionen im sozialen und soziokulturellen Bereich, deren Tätigkeiten mit den städtischen Aufgaben im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen zusammenhängen, wenn die von ihnen unterstützten Leistungen, Massnahmen oder Projekte mehrheitlich den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern zugutekommen. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. II. Leistungsvoraussetzungen 1. Natürliche Personen

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Art. 3

Subsidiarität 1 Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden können, werden keine besonderen Unterstützungsbeiträge ausgerichtet. 2 Davon ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Sonderhilfen gemäss Sozialhilfegesetz.

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Art. 4 Seite 3/5

Finanzielle Notlage Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt als solcher infrage gestellt wird. 2. Institutionen

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Art. 5

Finanzbedarf 1 Für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen müssen der Finanzbedarf sowie die Förderbedürftigkeit nachgewiesen werden. 2 In der Regel sind wiederkehrende Beiträge ausgeschlossen.

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Art. 6 III. Verfahren und Höhe der Beiträge

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen. 2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

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Art. 7

Berechnungsgrundlagen Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.

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Art. 8

Zuständigkeit 1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20’000.– pro Einzelfall im Kalenderjahr. 2 Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den Sozialbereich zuständigen Direktion. Seite 4/5 3 Die zuständige Direktion hat dem Stadtrat jährlich eine Übersicht der von ihm im Verlauf des Vorjahrs gewährten Unterstützungsbeiträge zu unterbreiten.

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Art. 9

Fondsmittel 1 Der Margaretha-Binggeli-Fonds wird finanziert durch: a. das Erbe der Margaretha Binggeli; b. die Verzinsung des Kapitals des Fonds; c. allfällige weitere Zuwendungen. 2 Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.

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Art. 10

Rechnungswesen 1 Der Fonds sowie die Aufwand- und Ertragsrechnung bilden Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern. 2 Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.

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Art. 11

Aufsicht Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.

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Art. 12 IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung dieser Verordnung und Sistierung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung wird aufgehoben, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist. 2 Die Verordnung zum Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich vom 14. August 2019 (Unterstützungsverordnung; sRSL 5.4.2.1.2) wird für die Dauer der Geltung dieser Verordnung sistiert.

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Art. 13 Seite 5/5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 28. Oktober 2020 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 26. Dezember 2020.

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