Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, die Zuständigkeiten sowie die Entschädigung der betroffenen Eigentümer im Kanton Appenzell I.Rh.
Appenzell Innerrhoden · 916.130 · decree
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, die Zuständigkeiten sowie die Entschädigung der betroffenen Eigentümer im Kanton Appenzell I.Rh.
Grundsatz 1 Die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten richtet sich grundsätzlich nach den in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen.
Organe 1 Organe der Pflanzenkrankheitsbekämpfung sind a) die Standeskommission; b) * das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt); c) die Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz; d) die Forstorgane.
Standeskommission 1 Die Standeskommission a) übt die Oberaufsicht über die Pflanzenkrankheitsbekämpfung aus; b) erlässt Pflanzungsverbote; * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 916.130 Kanton Appenzell Innerrhoden c) legt die Entschädigungen für Rodungen und allfällige weitere Massnahmen, gemessen am eingetretenen Schaden fest; d) bewilligt auf Antrag der Fachstelle Behandlungsmethoden. Art. 5 * Departement 1 Das Departement a) vollzieht die erforderlichen Massnahmen; b) erlässt notwendige Verfügungen; c) regelt das Schätzungsverfahren; d) erlässt Bienensperren; e) unterhält einen Pflanzenschutz Beratungsdienst; f) richtet eine Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz ein. Art. 6 * Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz 1 Die Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) a) ordnet Kontrollen und Untersuchungen an; b) organisiert und überwacht die Massnahmen; c) regelt die Entschädigungen.
Forstorgane 1 Die betroffenen Eigentümer1) können die Forstorgane, soweit diese verfügbar sind, für den Vollzug von Rodungsarbeiten, die Materialbeseitigung sowie allfällige Neupflanzungen beiziehen.
Finanzierung 1 Die Erledigung der notwendigen Massnahmen, die Entschädigungen und allfällige Ersatzbeschaffungen erfolgen mit a) Beiträgen des Bundes; b) Beiträgen und Leistungen des Kantons; c) Leistungen der Forschungsanstalten; d) Leistungen und Massnahmen des Eigentümers. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Meldepflicht 1 Die Grundeigentümer sind für die Überwachung ihrer Pflanzenbestände selber verantwortlich. 2 Personen, die auf den von ihnen bewirtschafteten oder auf benachbarten Grundstücken meldepflichtige Pflanzenkrankheiten feststellen, haben dies der Fachstelle zu melden. * 3 Den beauftragten Organen ist der freie Zutritt zu den Anlagen für die Entnahme von Proben zu gestatten. An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen ohne Zustimmung der Fachstelle keine Eingriffe vorgenommen werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt und über das weitere Vorgehen entschieden ist.
Rodung 1 Die Fachstelle entscheidet über die Art und Weise, wie die befallenen Pflanzen zu entfernen und zu vernichten sind. 2 Sie kann die vorsorgliche Rodung von Wirtspflanzen anordnen, wenn die Befallslage dies erfordert. 3 Werden verfügte Rodungen nicht selber ausgeführt, so ist den beauftragten Organen für die Ersatzvornahme der freie Zutritt zu gestatten. *
Pflanzverbote 1 Die Standeskommission kann Pflanzverbote für hochanfällige Pflanzen anordnen. 2 Als hochanfällig gelten Pflanzen und Pflanzenteile, die von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil als solche bezeichnet werden. *
Bienensperren 1 Zur Verhinderung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten durch Bienen kann das Departement Bienensperren erlassen. * 2 Bienensperren sind mit dem Kantonstierarzt und den zuständigen Bieneninspektoren abzusprechen. 916.130 Kanton Appenzell Innerrhoden
Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. * 2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Art. 14 * Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 916.130 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 20.11.2000 20.11.2000 Erlass Erstfassung - 31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 Abs. 1, b) geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 3 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 2 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 geändert - 20.11.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert - 01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert - 01.12.2014 01.12.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert - 916.130 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 20.11.2000 20.11.2000 Erstfassung - Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 3 Abs. 1, b) 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 6 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 9 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 10 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 11 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 13 Abs. 1 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 13 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 14 31.10.2005 31.10.2005 geändert -