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Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten vom 27. Februar 2019

Liechtenstein · 0.814.041 · treaty

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Änderungen, Laufzeit und Kündigung
  4. Art. 4 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  5. Art. 5 Veröffentlichung
  6. Art. 6 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
  7. Art. 7 Aufgaben
  8. Art. 8 Zusammensetzung
  9. Art. 9 Mitgliedschaft
  10. Art. 10 Zusammensetzung
  11. Art. 11 Mitgliedschaft
  12. Art. 12 Rolle der Kommission im gemeinsamen Vergabeverfahren
  13. Art. 13 Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe - Verfahren
  14. Art. 14 Vertragsverwaltungsausschuss - Verfahren
  15. Art. 15 Besondere Bestimmungen für die Öffnung der Teilnahmeanträge oder der Angebote
  16. Art. 16 Organisation der Sitzungen
  17. Art. 17 Inhalt von Ausschreibungsunterlagen
  18. Art. 18 Bewertungsausschuss - Verfahren
  19. Art. 19 Ausschluss von Bewerbern oder Bietern
  20. Art. 20 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter über den Ausschluss
  21. Art. 21 Vergabe des resultierenden Vertrags
  22. Art. 22 Unterrichtung der Bieter und Bewerber über den Zuschlagsbeschluss
  23. Art. 23 Besondere Bestimmungen für die Unterzeichnung des resultierenden Vertrags und Inkrafttreten
  24. Art. 24 Besondere Bestimmungen für Kontakte mit Wirtschaftsteilnehmer, Bewerbern oder Bietern während des gemeinsamen Vergabeverfahrens
  25. Art. 25 Verzicht und Annullierung
  26. Art. 26 Besondere Bestimmungen für den Fall eines Verhandlungsverfahrens
  27. Art. 27 Besondere Bestimmungen für den Fall eines wettbewerblichen Dialogs
  28. Art. 28 Austausch von Informationen und Unterlagen
  29. Art. 29 Berufsgeheimnis
  30. Art. 30 Interessenkonflikte
  31. Art. 31 Nutzung von Informationen und Unterlagen
  32. Art. 32 Massnahmen zum Schutz der im Rahmen dieser Vereinbarung bearbeiteten Informationen oder Unterlagen
  33. Art. 33 Einhaltung der Vorschriften
  34. Art. 34 Austausch von Informationen oder Unterlagen mit nichtbeteiligten Mitgliedstaaten
  35. Art. 35 Beobachterstatus
  36. Art. 36 Nutzung der gemeinsamen Auktionsplattformen durch nichtbeteiligte Mitgliedstaaten
  37. Art. 37 Beitritt von nichtbeteiligten Mitgliedstaaten zu der gemeinsamen Massnahme im Rahmen dieser Vereinbarung
  38. Art. 38 Andere Artikel, die für nichtbeteiligte Mitgliedstaaten gelten
  39. Art. 39 Kosten
  40. Art. 40 Inkrafttreten für nichtbeteiligte Mitgliedstaaten
  41. Art. 41 Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit
  42. Art. 42 Folgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften
  43. Art. 43 Für Meinungsverschiedenheiten zuständiges Gericht
  44. Art. 44 Geltendes Recht und Abtrennbarkeit von Vertragsbestimmungen
  45. Art. 45 Ausservertragliche Haftung und Schadenersatz bei Schadenersatzklagen
  46. Art. 46 Zahlungsbedingungen und Preise
  47. Art. 47 Präambel und Anhänge
  48. Art. 48 Änderungen
  49. Art. 49 Laufzeit und Kündigung
  50. Art. 50 Kommunikation
  51. Art. 51 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  52. Art. 52 Übergangsmassnahmen
  53. Art. 53 Veröffentlichung

53 provisions

Art. 41 Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit

Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union gilt für die Durchführung dieser Vereinbarung. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung oder in ihrem Rahmen getroffenen Massnahmen ergeben. Sie treffen keine Massnahme, die die Verwirklichung der Ziele der EHS-Richtlinie, einer gemäss Art. 19 Abs. 3 dieser Richtlinie erlassenen Verordnung, der Registerverordnung, der Versteigerungsverordnung oder dieser Vereinbarung gefährden könnte.

Art. 42 Folgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften

1) Wenn eine Vertragspartei diese Vereinbarung nicht beachtet, bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, im Lenkungsausschuss rasch und gemeinsam zu ermitteln, wie schnellstmöglich Abhilfe geschaffen werden kann. 2) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung setzen sich die betreffenden Parteien nach Kräften für eine direkte Beilegung ein. Sollte diese nicht möglich sein, so kann jede Partei der Meinungsverschiedenheit den Lenkungsausschuss mit der Angelegenheit befassen, dessen Mitglieder sich als Vertreter der Vertragsparteien nach Kräften bemühen, die Angelegenheit durch Schlichtung zwischen den betreffenden Parteien beizulegen. 3) Führen die in den Abs. 1 und 2 genannten Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Lenkungsausschusses gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 Unterabs. 2 nicht zur Befolgung der Vorschriften oder Beilegung der Meinungsverschiedenheit, so kann der Gerichtshof der Europäischen Union gemäss Art. 43 angerufen werden.

Art. 43 Für Meinungsverschiedenheiten zuständiges Gericht

1) Den Gerichtshof der Europäischen Union ("Gerichtshof") anrufen wegen Nichtbeachtung dieser Vereinbarung oder wegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung kann bzw. können, wenn die Angelegenheit im Lenkungsausschuss gemäss Art. 42 Abs. 3 nicht gelöst werden konnte, a) gemäss Art. 272 AEUV die Kommission oder der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en), wenn die ungelöste Angelegenheit zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu klären ist; b) gemäss Art. 273 AEUV ein oder mehrere Mitgliedstaaten gegen einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten, wenn die ungelöste Angelegenheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu klären ist. 2) Der Gerichtshof ist ausschliesslich zuständig, über eine Nichtbeachtung dieser Vereinbarung oder eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung zu entscheiden. 3) Der Gerichtshof kann in Fällen, in denen er nach Massgabe dieses Artikels angerufen wird, jede ihm geeignet erscheinende Lösung vorgeben.

Art. 44 Geltendes Recht und Abtrennbarkeit von Vertragsbestimmungen

1) Angelegenheiten oder Streitigkeiten, die sich innerhalb des Gegenstands dieser Vereinbarung ergeben, werden nach geltendem EU-Recht, nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung und, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geregelt, die den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten gemeinsam sind. 2) Das geltende Recht für einen resultierenden Vertrag im Rahmen dieser Vereinbarung und das für Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrags zuständige Gericht werden in dem resultierenden Vertrag mit dem Auftragnehmer festgelegt. 3) Werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung nach geltendem Recht ganz oder zum Teil nichtig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, so werden die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung durch diese Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit weder beeinträchtigt noch eingeschränkt. Die ganz oder zum Teil nichtigen Bestimmungen werden nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ausgelegt.

Art. 45 Ausservertragliche Haftung und Schadenersatz bei Schadenersatzklagen

1) Unbeschadet der Art. 43 und 44 ersetzt jeder Mitgliedstaat nach Massgabe des EU-Rechts Dritten, anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission jeden ausservertraglichen Schaden im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, den die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Personen verursachen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für diese Behörden tätig sind. Die ausservertragliche Haftung der Kommission im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird durch Art. 340 Abs. 2 AEUV geregelt. 2) Muss die Kommission einem Dritten oder einem Mitgliedstaat einen ausservertraglichen Schaden ersetzen, den ein oder mehrere Mitgliedstaaten ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht haben, und können die betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt werden, so kommen die betreffenden Mitgliedstaaten unbeschadet der Art. 43 und 44 gegenüber der Kommission vollständig für die Schadenersatzkosten einschliesslich gegebenenfalls damit verbundener Gerichtskosten auf. 3) Muss die Kommission einem Dritten oder einem Mitgliedstaat einen ausservertraglichen Schaden ersetzen, den ein oder mehrere Mitgliedstaaten ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht haben, und können die betreffenden Mitgliedstaaten nicht ermittelt werden, so kommen alle EU-Mitgliedstaaten unbeschadet der Art. 43 und 44 gegenüber der Kommission vollständig für die Kosten des Ersatzes eines Schadens, den die Kommission nicht verursacht hat, einschliesslich gegebenenfalls damit verbundener Gerichtskosten auf. Der Anteil jedes Mitgliedstaats an dem der Kommission geschuldeten Gesamtbetrag entspricht seinem Anteil an der Gesamtmenge Zertifikate, die in dem Jahr versteigert wurde, in dem der Schaden verursacht wurde. Ein Mitgliedstaat wird aus der Berechnung ausgeklammert, wenn er nachweisen kann, dass er den Schaden noch nicht einmal zum Teil mitverursacht haben konnte. Kein Mitgliedstaat wird jedoch ausschliesslich deswegen aus der Berechnung ausgeklammert, weil er nicht an der Entscheidung des Lenkungsausschusses beteiligt war, den Kommissionsvorschlag, der nach seiner Annahme durch die Kommission den Schaden verursacht hat, zu genehmigen oder zu befürworten, da er auf der betreffenden Sitzung nicht anwesend oder nicht vertreten war, an der Abstimmung nicht teilnahm oder sich enthielt oder gegen den Kommissionsvorschlag gestimmt hat. 4) Muss die Kommission einem Dritten oder einem Mitgliedstaat einen ausservertraglichen Schaden ersetzen, der im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ganz oder zum Teil von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von der Kommission verursacht wurde, aber weder die betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt werden können, noch festgestellt werden kann, welchen Schaden die Kommission verursacht hat, so übernimmt die Kommission unbeschadet der Art. 43 und 44 einen Teil in Höhe von 1/(n + 1) des Gesamtschadens, während die Mitgliedstaaten die restlichen n Teile übernehmen; n ist dabei die Anzahl der EU-Mitgliedstaaten, die nicht gemäss Abs. 3 Unterabs. 2 aus der Berechnung ausgeklammert sind. Der Anteil jedes Mitgliedstaats an dem der Kommission geschuldeten Gesamtbetrag wird gemäss Abs. 3 Unterabs. 2 berechnet. 5) Unbeschadet der Art. 43 und 44 ist nur die Kommission, nicht die Mitgliedstaaten, für den Ersatz eines ausservertraglichen Schadens verantwortlich, der einem Dritten oder einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung durch einen Rechtsakt entsteht, den die Kommission ohne vorherige Zustimmung oder befürwortende Stellungnahme des Lenkungsausschusses gemäss dieser Vereinbarung erlassen hat, es sei denn, die Kommission ist gemäss Art. 13 Abs. 4 von der Verpflichtung befreit, eine solche Zustimmung oder Stellungnahme einzuholen. 6) Dieser Artikel gilt nicht für die vertragliche Haftung im Rahmen des resultierenden Vertrags.

Art. 46 Zahlungsbedingungen und Preise

1) Die Vertragsparteien beachten alle Preise und Zahlungsbedingungen in: a) der Beschreibung zur Auftragsbekanntmachung im Falle eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs für an dem Dialog Beteiligte; b) dem resultierenden Vertrag mit dem Auftragnehmer nach dessen Unterzeichnung durch die Kommission. 2) Die in Abs. 1 Bst. b genannten Zahlungsbedingungen und Preise sind mit Art. 52 Abs. 2 der Versteigerungsverordnung vereinbar.

Art. 47 Präambel und Anhänge

Diese Vereinbarung wird im Lichte ihrer Präambel und des EU-Rechts ausgelegt, insbesondere der EHS-Richtlinie, der Versteigerungsverordnung, der Registerverordnung, der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen. Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung.

Art. 48 Änderungen

Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vorschlagen. Die Änderungsvorschläge sind dem Lenkungsausschuss schriftlich über seinen Vorsitz zu unterbreiten. Unbeschadet Art. 4 Abs. 6 tritt eine Änderung dieser Vereinbarung nach einstimmiger Genehmigung durch die Mitglieder des Lenkungsausschusses in Kraft und wird unter den in der Änderung vorgesehenen Bedingungen und ab dem dort genannten Zeitpunkt Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Kommission kann allerdings aufgrund der erworbenen Erfahrung Änderungen der Anhänge vorschlagen. Solche Änderungen treten unverzüglich nach der Zustimmung des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft. Ist eine Änderung dieser Vereinbarung in einem Abkommen vorgesehen, das die Kommission gemäss Art. 4 Abs. 6 dieser Vereinbarung in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten unterzeichnet, tritt diese Änderung unter den Bedingungen und ab dem Zeitpunkt in Kraft, wie sie in dem gemäss Art. 4 Abs. 6 unterzeichneten Abkommen vorgesehen sind, und wird Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 49 Laufzeit und Kündigung

1) Diese Vereinbarung gilt so lange, wie die Verpflichtungen gemäss Art. 26 Abs. 1 oder 2 der Versteigerungsverordnung in Kraft sind, und bis sie entweder gemäss Abs. 2 durch eine andere Vereinbarung ersetzt oder gemäss Abs. 3 beendet wird. 2) Auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten im Lenkungsausschuss kann die Kommission nach Massgabe geltender Bestimmungen der Versteigerungs- oder der Registerverordnung einen Vorschlag für die Ersetzung dieser Vereinbarung durch eine andere oder für die Beendigung dieser Vereinbarung ausarbeiten. Der Vorschlag der Kommission wird gegebenenfalls von einem umfassenden Plan für einen geregelten Übergang zu einem anderen System und für die Fortsetzung der Versteigerungen in der Zwischenzeit begleitet. Vorbehaltlich Art. 52 Abs. 2 wird die qualifizierte Mehrheit gemäss Abs. 1 in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 5 ermittelt. 3) Diese Vereinbarung wird nur mit der einstimmigen, schriftlichen Zustimmung der Vertragsparteien beendet.

Art. 50 Kommunikation

Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich auf dem Übermittlungsweg an die Adressaten und Kontaktadressen gesandt werden, der in der Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses oder des Vertragsverwaltungsausschusses festgelegt wurde.

Art. 51 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1) Diese Vereinbarung wird in gleichermassen verbindlichen Sprachfassungen in den Amtssprachen der Europäischen Union erstellt und ausgeführt. Eine Liste der Sprachfassungen wird vor der Unterzeichnung von den Vertragsparteien erstellt und dieser Vereinbarung als Anhang IV angefügt. 2) Die Vertragsparteien unterzeichnen eine oder mehrere Ausfertigungen jeder Sprachfassung dieser Vereinbarung. Die Unterschriften auf verschiedenen Ausfertigungen einer Sprachfassung haben dieselbe Rechtskraft wie die Unterschriften auf einer einzigen Ausfertigung dieser Vereinbarung. 3) Die Kommission fungiert als Verwahrerin aller unterzeichneten Fassungen. Sie stellt jedem Mitgliedstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nachdem sie die unterzeichneten Ausfertigungen dieser Vereinbarung von allen Mitgliedstaaten erhalten hat, eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie dieser Vereinbarung zur Verfügung. 4) Diese Vereinbarung tritt 14 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Kommission von jedem Mitgliedstaat eine unterzeichnete Ausfertigung in jeder verfügbaren Sprachfassung erhalten und eine Ausfertigung in denselben Sprachfassungen unterzeichnet hat und an dem der neunte Mitgliedstaat der Kommission die Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren für die Genehmigung dieser Vereinbarung oder der Erübrigung solcher Verfahren gemäss Anhang II übermittelt hat. 5) Für den zehnten und jeden folgenden Mitgliedstaat, der die in Abs. 4 genannte Bestätigung übermittelt, beginnt die bindende Wirkung aller Rechtsakte, die die Kommission im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nach deren Inkrafttreten gemäss Abs. 4 erlassen hat, 14 Tage nach Übermittlung der Bestätigung.

Art. 52 Übergangsmassnahmen

Mitgliedstaaten, die der Kommission nicht gemäss Art. 51 Abs. 4 mitgeteilt haben, dass diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist, können als Beobachter an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teilnehmen, sofern sie die Einwilligung zur Teilnahme an den Arbeiten des Lenkungsausschusses als Beobachter gemäss Anhang III unterzeichnen. Mitgliedstaaten, die der Kommission nicht die in Art. 51 Abs. 4 genannte Bestätigung übermittelt haben, werden für die Erzielung eines Konsenses, einer qualifizierten oder einer einfachen Mehrheit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt.

Art. 53 Veröffentlichung

Diese Vereinbarung und etwaige Änderungen werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet. (Es folgen die Unterschriften)

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