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5 provisions
Art. 1
1
Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung
eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen
Gebrauch zu machen.
Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres,
in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die 10
folgenden Jahre bestehen bleiben.
Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei
der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und
daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des
Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und
nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht
geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden
Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des
Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neuen
folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass- Erbschafts-, Schenkungs- und
Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen
zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
614.171.1
Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten,
dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal
der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone
und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1
Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen
natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes
(Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder
der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche
oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren
Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen
Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen
Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1
Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die
Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer
von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission
übertragen.
Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton
oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen
nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder
der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde
bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die
Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder
Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird
der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen
gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1000 und höchstens 10’000
Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf 50’000 Franken erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 500 Franken.
614.171.1
Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu
vollziehen.
Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz
verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz
nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1
Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat
mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in
Kraft.
Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter
Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist, auf des Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu
richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
Schlussprotokoll. In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des
Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt