Art. 2
Arbeitsinspektorat 1 Die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufs-unfällen obliegt dem Arbeitsinspektorat. * 2 Das kantonale Arbeitsinspektorat verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).