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11 provisions
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung für subsidiäre Sicherungseinsätze von Angehörigen der Armee, Truppendetachementen und Formationen im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane.
2 Nicht unter diese Verordnung fallen:
a. Übungen auf Ausbildungsplätzen der Armee;
b. Planungs‑, Stabs- und Entschlussfassungsübungen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Subsidiäre Sicherungseinsätze der Armee:
Unterstützung der zivilen Polizeiorgane1. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b MG),
2. zum Schutz der Landesgrenze (Art. 67 Abs.1 Bst. e MG), sowie
3. für den Ordnungsdienst (Art. 83 MG);
b. Zivile Polizeiorgane:
Angehörige der zivilen Polizeikorps oder von zivilen Diensten des Bundes oder der Kantone mit Polizeibefugnissen.
Art. 3 Auszubildende Truppen
1 Der Kommandant Heer bestimmt nach den Vorgaben des Chef Kommando Operationen die Formationen, die im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane für subsidiäre Sicherungseinsätze ausgebildet werden.
2 Für Aufgaben im Ordnungsdienst sind nur die Militärpolizei und das Festungswachtkorps auszubilden.
Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Zuständigkeiten
Der Chef Kommando Operationen, der Kommandant Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände können in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausbildung der Truppe im Rahmen ziviler polizeilicher Einsätze anordnen und ihr zusätzliches Polizeimaterial zuteilen.
Art. 5 Voraussetzungen
Die Ausbildung im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane darf nur angeordnet werden, wenn:
a. sie ausschliesslich der Schulung der Truppe dient,
b. die Truppe die zivilen Polizeiorgane dabei weder unterstützt noch entlastet, und
c. die zuständigen zivilen Behörden der Ausbildung zustimmen.
Art. 6 Polizeibefugnisse
1 Die Truppe darf die Schusswaffe nur zur Notwehr und im Notstand einsetzen.
2 und 3 …
Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).
Art. 7 Verantwortlichkeiten und Organisation der Ausbildung
1 Die beigezogenen zivilen Polizeiorgane tragen die Verantwortung für die fachtechnische Ausbildung.
2 Der Chef Kommando Operationen, der Kommandant Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände vereinbaren vor Beginn der Ausbildung mit den zivilen Polizeiorganen die Einzelheiten.
Art. 8 Kosten
1 Der Bund trägt in der Regel die Kosten, die den zivilen Polizeiorganen durch die Ausbildung entstehen (Ausbildungskosten).
2 Dem Bund können keine Ausbildungskosten belastet werden, wenn die Ausbildung im Hinblick auf einen konkreten Assistenz- oder Ordnungsdiensteinsatz angeordnet wird.
Art. 9 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderung kann unter AS 1999 1511 konsultiert werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.